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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Vorschreibung von Auflagen (oder Bedingungen) ist im Falle der Erhebung von Einwendungen gemäß § 31 Abs. 5 OÖ BauO 1994 grundsätzlich nicht unzulässig, ergibt sich dies doch bereits aus den allgemeinen Regelungen des § 35 Abs. 1a und 2 leg. cit. wie auch aus § 32 Abs. 7 zweiter Satz leg. cit., worin hinsichtlich der Möglichkeit des Entfalls einer Bauverhandlung (u.a.) darauf abgestellt wird, dass durch die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Baubewilligung erteilt werden soll, subjektive Nachbarrechte im Sinne des § 31 Abs. 4 bis 6 leg. cit. - somit auch im Sinne des § 31 Abs. 5 leg. cit. - nicht nachteilig berührt werden. Allerdings ist die Erteilung von projektändernden Auflagen, die das Bauvorhaben in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszweckes verändern, unzulässig und ist die beantragte Baubewilligung, soweit wesentliche Projektänderungen, die durch Auflagen nicht vorgeschrieben werden dürfen, erforderlich wären, um die Baubewilligung erteilen zu können, zu versagen, wobei der Bauwerber vor einer Abweisung des Bauansuchens darauf hinzuweisen ist (Hinweis VwGH 26.2.2009, 2006/05/0283, und 23.6.2010, 2009/06/0007; Hinweis VwGH 31.3.2016, 2013/06/0124, zur Frage der Erteilung von Auflagen zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk BauG 1995).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016050009.J03Im RIS seit
22.03.2018Zuletzt aktualisiert am
26.11.2018