RS Vwgh 2018/2/27 Ro 2016/05/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauO OÖ 1994 §31;
BauO OÖ 1994 §32 Abs7;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1a;
BauO OÖ 1994 §35 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Auflagen (oder Bedingungen) ist im Falle der Erhebung von Einwendungen gemäß § 31 Abs. 5 OÖ BauO 1994 grundsätzlich nicht unzulässig, ergibt sich dies doch bereits aus den allgemeinen Regelungen des § 35 Abs. 1a und 2 leg. cit. wie auch aus § 32 Abs. 7 zweiter Satz leg. cit., worin hinsichtlich der Möglichkeit des Entfalls einer Bauverhandlung (u.a.) darauf abgestellt wird, dass durch die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Baubewilligung erteilt werden soll, subjektive Nachbarrechte im Sinne des § 31 Abs. 4 bis 6 leg. cit. - somit auch im Sinne des § 31 Abs. 5 leg. cit. - nicht nachteilig berührt werden. Allerdings ist die Erteilung von projektändernden Auflagen, die das Bauvorhaben in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszweckes verändern, unzulässig und ist die beantragte Baubewilligung, soweit wesentliche Projektänderungen, die durch Auflagen nicht vorgeschrieben werden dürfen, erforderlich wären, um die Baubewilligung erteilen zu können, zu versagen, wobei der Bauwerber vor einer Abweisung des Bauansuchens darauf hinzuweisen ist (Hinweis VwGH 26.2.2009, 2006/05/0283, und 23.6.2010, 2009/06/0007; Hinweis VwGH 31.3.2016, 2013/06/0124, zur Frage der Erteilung von Auflagen zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk BauG 1995).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016050009.J03

Im RIS seit

22.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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