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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Baubehörde hat im Falle von zulässigen Einwendungen im Sinne des § 31 Abs. 5 OÖ BauO 1994 zu prüfen, ob - auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässige - Immissionen von der bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken sowie ob dadurch Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit, insbesondere für die Benützer des geplanten Wohngebäudes im Sinne des § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 herbeigeführt werden. Ist eine solche Gefährdung auf Grund der Emissionen der Betriebsanlage anzunehmen, so ist gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 (dritter Fall) OÖ BauO 1994 die Baubewilligung zu versagen, sofern diesen Einwendungen nicht durch die Vorschreibung von baurechtlichen Auflagen oder Bedingungen entsprochen werden kann.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016050009.J02Im RIS seit
22.03.2018Zuletzt aktualisiert am
26.11.2018