RS Vwgh 2018/2/27 Ro 2016/05/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1 Z2;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Baubehörde hat im Falle von zulässigen Einwendungen im Sinne des § 31 Abs. 5 OÖ BauO 1994 zu prüfen, ob - auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässige - Immissionen von der bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken sowie ob dadurch Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit, insbesondere für die Benützer des geplanten Wohngebäudes im Sinne des § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 herbeigeführt werden. Ist eine solche Gefährdung auf Grund der Emissionen der Betriebsanlage anzunehmen, so ist gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 (dritter Fall) OÖ BauO 1994 die Baubewilligung zu versagen, sofern diesen Einwendungen nicht durch die Vorschreibung von baurechtlichen Auflagen oder Bedingungen entsprochen werden kann.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016050009.J02

Im RIS seit

22.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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