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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 sind im Zusammenhalt mit § 31 Abs. 5 OÖ BauO 1994 verfassungskonform dahin auszulegen (Hinweis VfSlg. 13.210/1992), dass die Errichtung von Baulichkeiten auch dann unzulässig ist, wenn dadurch Menschen (wie die zukünftigen Benützer baulicher Anlagen), einschließlich der zukünftigen Nachbarn einer rechtmäßig bestehenden gewerblichen Betriebsanlage durch von dieser Betriebsanlage ausgehende mögliche Emissionen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 ausgesetzt wären.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016050009.J01Im RIS seit
22.03.2018Zuletzt aktualisiert am
26.11.2018