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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §19 Abs2;Rechtssatz
Aus der insoweit eindeutigen Anordnung des § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG, dass "auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen" hinzuweisen ist, ergibt sich, dass "die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen" anzuführen sind, nicht jedoch, dass dieser Hinweis auch die Bezeichnung des § 42 AVG enthalten muss. Keinesfalls ordnet das AVG - insbesondere auch nicht § 42 leg. cit. oder die NÖ BauO 1996 - an, dass die Ladung zur bzw. Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung einen Hinweis oder Informationen darüber zu enthalten habe, welche Form oder welchen Inhalt zulässige Einwendungen im Bauverfahren aufweisen müssten oder dass darin die Verletzung subjektivöffentlicher Rechte zu behaupten sei.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050011.L03Im RIS seit
23.03.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018