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L82000 BauordnungNorm
AVG §19 Abs2;Rechtssatz
Nach § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben (§ 19 Abs. 2 AVG) einschließlich des Hinweises "auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen", somit einen Hinweis auf die in dieser Gesetzesbestimmung normierten Präklusions- bzw. Säumnisfolgen, zu enthalten. Fehlt dieser Hinweis, tritt keine Präklusionswirkung ein.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050011.L02Im RIS seit
23.03.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018