RS Vwgh 2018/2/27 Ra 2018/05/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauO NÖ 2014 §6 Abs2;
BauO NÖ 2014 §6;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0241 E 3. Mai 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Der Nachbar kann in einem Planwechselverfahren nur Einwendungen gegen die in diesem Verfahren gegenständlichen Planwechselmaßnahmen erheben, nicht aber solche gegen Baumaßnahmen, die vom jetzigen Planwechsel nicht umfasst, sondern Gegenstand der ursprünglichen Baubewilligung (oder eines anderen Planwechsels) gewesen sind (Hinweis E vom 19. Februar 1991, 90/05/0096).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050010.L01

Im RIS seit

27.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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