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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0241 E 3. Mai 2011 RS 2Stammrechtssatz
Der Nachbar kann in einem Planwechselverfahren nur Einwendungen gegen die in diesem Verfahren gegenständlichen Planwechselmaßnahmen erheben, nicht aber solche gegen Baumaßnahmen, die vom jetzigen Planwechsel nicht umfasst, sondern Gegenstand der ursprünglichen Baubewilligung (oder eines anderen Planwechsels) gewesen sind (Hinweis E vom 19. Februar 1991, 90/05/0096).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050010.L01Im RIS seit
27.03.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018