RS Vwgh 2018/2/27 Ra 2017/05/0208

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Auch ein weiterhin vorhandenes abstraktes Interesse des Revisionswerbers an der Klärung der Frage seiner Parteistellung ändert nichts an der Unzulässigkeit (oder allfälligen Gegenstandslosigkeit) der Revision, wenn das mit dieser verfolgte konkrete Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) vorhanden ist (Hinweis VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050208.L04

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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