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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/10/0083 B 27. Juni 2017 RS 2Stammrechtssatz
Das Rechtsschutzinteresse wird immer dann zu verneinen sein, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der VwGH ist somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl. B 29. September 2010, 2008/10/0029; B 27. Oktober 2014, 2012/04/0143, jeweils zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050208.L03Im RIS seit
23.03.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018