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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §79 Abs2;Rechtssatz
Nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, wohl aber der gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und - behandler. Für die Gewerbsmäßigkeit einer solchen Tätigkeit im Sinne des § 79 Abs. 2 letzter Satz AWG 2002 ist die Absicht ausschlaggebend, sich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Hinweis VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050021.L03Im RIS seit
22.03.2018Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019