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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0025Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, in der Revisionssache 1. der M H B, und 2. des O Y, beide in H, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2017, Zlen. W248 2137874-1/15E und W248 2137998-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die revisionswerbenden Parteien führen zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision zusammengefasst aus, das Bundesverwaltungsgericht habe eine ausreichende Prüfung unterlassen, ob der Erstrevisionswerberin aufgrund der Annahme eines westlichen Lebensstils bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung drohe. Hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers habe das Verwaltungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt, dass dieser aufgrund der Unterstützung der "Flucht" seiner Mutter - der Erstrevisionswerberin - aus Afghanistan von seinem Großvater verfolgt werde. Dieses umfangreiche in der Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen wird in der Revision unter der Überschrift "Begründung" wiederholt. Dabei ist der Text beinahe zur Gänze wortident; im Wesentlichen sind bloß einige Absätze aus der Zulässigkeitsbegründung in ihrer Abfolge verschoben und für sich inhaltsleere Hinweise, dass deshalb die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Revision gegeben seien bzw. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sich als rechtswidrig erweise, entfallen bzw. hinzugefügt worden.
5 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0262; 12.1.2018, Ra 2018/20/0003, jeweils mwN). Dem Erfordernis der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan. Enthält eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, wird damit dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0318; 14.12.2016, Ra 2016/19/0300; 15.11.2017, Ra 2017/08/0008).
6 Die vorliegende Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran vermag auch der Umstand, dass in den Ausführungen zur "Begründung" der Revision der sonst wortidenten Wiedergabe der Textes der Zulässigkeitsbegründung für sich inhaltsleere Behauptungen der Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses hinzugefügt wurden, nichts zu ändern (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0098).
7 Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Revision auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung anspricht. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien - insbesondere die Behauptung der Erstrevisionswerberin, sie habe ein "westliches Verhalten" bzw. einen "westlichen Lebensstil" angenommen, und die behauptete Verfolgung durch den Großvater des Zweitrevisionswerbers - nicht als glaubhaft erachtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Einen solchen Mangel der Beweiswürdigung zeigt die Revision nicht auf.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 1. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190024.L00Im RIS seit
27.03.2018Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018