RS Lvwg 2018/1/15 LVwG-AV-1469/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

BauO NÖ 2014 §11
BauO NÖ 2014 §38
BAO §4 Abs1

Rechtssatz

Die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe setzt ausdrücklich einen rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheid bzw. Baubewilligungsbescheid voraus. Erst mit Rechtskraft dieses Bescheides entsteht der Abgabenanspruch der Gemeinde. Ausgeschlossen ist somit, dass die Bauplatzerklärung und die Abgabenvorschreibung im selben Bescheid erfolgen (vgl. Palitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, 9. Aufl. Anmerkungen zu § 38, S. 543).

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabenbescheid; Aufschließungsabgabe; Vorschreibung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1469.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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