Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.01.2018Norm
ZustG §11Rechtssatz
Für den Fall, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, ist das Erfordernis der Übersetzung vorgesehen. […]
Eine Ausfolgung einer Kopie des Straferkenntnisses in deutscher Sprache kann mangels Deutschkenntnissen des Zustellungsempfängers nicht als wirksame Zustellung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EU-RHÜ 2000 angesehen werden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Straferkenntnis; Zustellung; Sprache; Übersetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1603.001.2017Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018