RS Lvwg 2018/1/17 LVwG-VG-12/002-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2018
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

17.01.2018

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs2
BVergG 2006 §22 Abs1
BVergG 2006 §22 Abs3
BVergG 2006 §125 Abs4
BVergG 2006 §125 Abs5

Rechtssatz

Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ist für die vertiefte Angebotsprüfung nicht die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens verlangt. Ausreichend ist in diesem Zusammenhang das Ergebnis einer fachkundigen Prüfung durch einen „Sachverständigen“ der Auftraggeberin.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Einzelaufträge; Unterschwelle; Plausibilität;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.VG.12.002.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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