Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
17.01.2018Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs2Rechtssatz
Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ist für die vertiefte Angebotsprüfung nicht die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens verlangt. Ausreichend ist in diesem Zusammenhang das Ergebnis einer fachkundigen Prüfung durch einen „Sachverständigen“ der Auftraggeberin.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Einzelaufträge; Unterschwelle; Plausibilität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.VG.12.002.2017Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018