RS Lvwg 2018/1/17 LVwG-VG-12/002-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

17.01.2018

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs2
BVergG 2006 §22 Abs1
BVergG 2006 §22 Abs3
BVergG 2006 §125 Abs4
BVergG 2006 §125 Abs5

Rechtssatz

Die Prüfung, ob ein einheitliches Vergabevorhaben vorliegt, hat sich nicht bloß auf die Indizien der Leistungserbringungen im gleichen Fachgebiet, eines territorialen Zusammenhanges und des Vorhandenseins eines Auftraggebers zu beschränken, vielmehr ist in einer funktionellen Betrachtungsweise mit den Worten des EuGH auf den „einheitlichen Charakter in Bezug auf die wirtschaftliche und technische Funktion“ abzustellen.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Einzelaufträge; Unterschwelle; Plausibilität;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.VG.12.002.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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