Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.01.2018Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs2Rechtssatz
Die Prüfung, ob ein einheitliches Vergabevorhaben vorliegt, hat sich nicht bloß auf die Indizien der Leistungserbringungen im gleichen Fachgebiet, eines territorialen Zusammenhanges und des Vorhandenseins eines Auftraggebers zu beschränken, vielmehr ist in einer funktionellen Betrachtungsweise mit den Worten des EuGH auf den „einheitlichen Charakter in Bezug auf die wirtschaftliche und technische Funktion“ abzustellen.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Einzelaufträge; Unterschwelle; Plausibilität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.VG.12.002.2017Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018