RS Lvwg 2018/1/17 LVwG-VG-12/002-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.01.2018

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs2
BVergG 2006 §22 Abs1
BVergG 2006 §22 Abs3
BVergG 2006 §125 Abs4
BVergG 2006 §125 Abs5

Rechtssatz

Die Frage, ob ein [einziges] Bauwerk vorliegt (Bauvorhabensbegriff) richtet sich nach der wirtschaftlichen und technischen Funktion des Ergebnisses der betreffenden Arbeiten. Das Vorhandensein eines einzigen Auftraggebers ist keine Voraussetzung, sondern nur ein Indiz für das Bestehen eines einzigen Bauwerks. Ebenso kann das Bestehen eines Bauwerks nicht schon deshalb verneint werden, weil mehrere Auftraggeber vorhanden sind und die Gesamtheit der betreffenden Arbeiten nicht durch ein einziges Unternehmen ausgeführt werden kann, wenn die festgelegten Funktionskriterien das Gegenteil nahelegen.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Einzelaufträge; Unterschwelle; Plausibilität;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.VG.12.002.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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