Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.01.2018Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs2Rechtssatz
Die Frage, ob ein [einziges] Bauwerk vorliegt (Bauvorhabensbegriff) richtet sich nach der wirtschaftlichen und technischen Funktion des Ergebnisses der betreffenden Arbeiten. Das Vorhandensein eines einzigen Auftraggebers ist keine Voraussetzung, sondern nur ein Indiz für das Bestehen eines einzigen Bauwerks. Ebenso kann das Bestehen eines Bauwerks nicht schon deshalb verneint werden, weil mehrere Auftraggeber vorhanden sind und die Gesamtheit der betreffenden Arbeiten nicht durch ein einziges Unternehmen ausgeführt werden kann, wenn die festgelegten Funktionskriterien das Gegenteil nahelegen.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Einzelaufträge; Unterschwelle; Plausibilität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.VG.12.002.2017Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018