RS Lvwg 2018/1/17 LVwG-VG-12/002-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.01.2018

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs2
BVergG 2006 §22 Abs1
BVergG 2006 §22 Abs3
BVergG 2006 §125 Abs4
BVergG 2006 §125 Abs5

Rechtssatz

Durch die bloße Bezeichnung des Auftraggebers als „dem Unterschwellenbereich zuzuordnende“ Leistungsvergabe werden nicht der Nachprüfung entzogene Fakten geschaffen. Vielmehr stellen diesbezüglich erfolgte fehlerhafte Angaben der Auftraggeber sogenannte „Wurzelmängel“ der Ausschreibung dar, die nicht dadurch bestandsfest werden können, dass sie nicht innerhalb der Präklusionsfrist bekämpft wurden.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Einzelaufträge; Unterschwelle; Plausibilität;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.VG.12.002.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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