Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.01.2018Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs2Rechtssatz
Durch die bloße Bezeichnung des Auftraggebers als „dem Unterschwellenbereich zuzuordnende“ Leistungsvergabe werden nicht der Nachprüfung entzogene Fakten geschaffen. Vielmehr stellen diesbezüglich erfolgte fehlerhafte Angaben der Auftraggeber sogenannte „Wurzelmängel“ der Ausschreibung dar, die nicht dadurch bestandsfest werden können, dass sie nicht innerhalb der Präklusionsfrist bekämpft wurden.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Einzelaufträge; Unterschwelle; Plausibilität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.VG.12.002.2017Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018