Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.01.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die (Änderungs-)Genehmigung stellt in der Sprache der Verwaltungsrechtwissenschaft eine Erlaubniserteilung dar. Der Träger dieser Genehmigung wird durch sie ermächtigt, den genehmigten Bau (die genehmigte Änderung) durchzuführen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Daher sind auch die mit dem Bescheid verbundenen Auflagen nur "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Genehmigungswerber von der ihm erteilten Genehmigung Gebrauch macht.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Änderung; Genehmigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2367.001.2017Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018