Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.01.2018Norm
AWG 2002 §43Rechtssatz
Im AWG 2002 – so auch in § 64 leg. cit. – wird der Begriff „Inhaber“ für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat. Als Inhaber einer Anlage gilt in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person, die die Sachherrschaft hat (vgl. VwGH 20. September 2012, 2011/07/0235 mit weiteren Hinweisen).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2861.002.2016Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018