Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.01.2018Norm
AWG 2002 §43Rechtssatz
Die Frage, ob nach einem „Zurückkehren“ der mobilen Anlage die Sechs-Monate-Frist von Neuem zu laufen beginnt, ist grundsätzlich zu bejahen, will man der Bestimmung des § 52 AWG 2002 nicht in einem großen Umfang den Anwendungsbereich nehmen. Für diese Sichtweise sprechen im Ergebnis auch die Materialien (RV 984 dB XXI. GP) zu den §§ 52 und 53 AWG 2002, die hervorheben, dass die Behandlungsanlage nach der Genehmigung gemäß § 52 ohne weitere Genehmigung oder Anzeige an den entsprechenden Standorten aufgestellt und betrieben werden kann und dass zum Schutz der gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen in Bezug auf bestimmte Standorte geeignete Maßnahmen angeordnet oder die Aufstellung und der Betrieb der mobilen Behandlungsanlage untersagt werden können. Allerdings erfordert es eine Beurteilung im Einzelfall, Umgehungen des Gesetzes zu verhindern. Führt der Einsatz einer (grundsätzlich mobilen) Anlage auf Grund einer an einem Standort regelmäßig bzw. wiederkehrend erfolgenden Aufstellung bzw. eines solchen Betriebes dazu, dass die Auswirkungen mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar sind, liegt keine mobile Anlage vor (VwGH Ra 2015/07/0132, RS 3).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2861.002.2016Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018