RS Lvwg 2018/1/19 LVwG-S-2861/002-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.01.2018

Norm

AWG 2002 §43
AWG 2002 §52
AWG 2002 §53
AWG 2002 §64

Rechtssatz

Es kann nicht von einer mobilen Behandlungsanlage gesprochen werden, wenn der Betrieb dieser Anlage an einem Standort durchgehend mehr als sechs Monate erfolgt. Demgegenüber liegt jedoch eine mobile Behandlungsanlage im Sinne des Gesetzes vor, wenn die Anlage zwar immer wieder zum selben Standort zurückkehrt, deren Betrieb aber insgesamt (das heißt die gesamte Zeitspanne vom Beginn der erstmaligen bis zum Ende der letztmaligen Verwendung) nicht länger als sechs Monate dauert. Ein allenfalls immer wieder erfolgendes „Zurückkehren“ der Anlage zum selben Standort muss somit nicht in jedem Fall gegen das Vorliegen einer mobilen Behandlungsanlage sprechen (VwGH Ra 2015/07/0132, RS 2).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2861.002.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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