Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.01.2018Norm
AWG 2002 §43Rechtssatz
Es kann nicht von einer mobilen Behandlungsanlage gesprochen werden, wenn der Betrieb dieser Anlage an einem Standort durchgehend mehr als sechs Monate erfolgt. Demgegenüber liegt jedoch eine mobile Behandlungsanlage im Sinne des Gesetzes vor, wenn die Anlage zwar immer wieder zum selben Standort zurückkehrt, deren Betrieb aber insgesamt (das heißt die gesamte Zeitspanne vom Beginn der erstmaligen bis zum Ende der letztmaligen Verwendung) nicht länger als sechs Monate dauert. Ein allenfalls immer wieder erfolgendes „Zurückkehren“ der Anlage zum selben Standort muss somit nicht in jedem Fall gegen das Vorliegen einer mobilen Behandlungsanlage sprechen (VwGH Ra 2015/07/0132, RS 2).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2861.002.2016Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018