Entscheidungsdatum
19.01.2018Norm
AWG 2002 §43Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des HG, in ***, vertreten durch Gruböck & Lentschig, Rechtsanwälte in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13. Oktober 2016, Zl. BNS2-V-16 58040/5, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13. Oktober 2016, Zl. BNS2-V-16 58040/5, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgehalten:
Zeit: Beginn des Jahres 2016 bis zum 17.08.2016 (Tag der Verhandlung
und somit Feststellungszeitpunkt) und in weiterer Folge bis 07.09.2016
(da hier eine neue Anzeige der Abteilung RU4 als Tatzeiterweiterung zu
diesem Verfahren herangezogen wurde)
Ort: ***, Grst. Nr ***, KG ***
Tatbeschreibung:
Sie haben am Standort KG ***, Gst. Nr. *** mindestens seit
Beginn des Jahres 2016 bis zum 17.08.2016 (Tag der Verhandlung und somit
Feststellungszeitpunkt) eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage betrieben ohne im Besitz einer abfallrechtlichen Bewilligung gemäß § 37 AWG gewesen zu sein.
In weiterer Folge wurde auch Holzschnitt und Grasschnitt jeweils am 24.8., 31.8., 1.9. und 7.9. 2016 übernommen.
Zur Art der Abfallbehandlungsanlage:
Es wurde im Zuge dieser Verhandlung festgestellt, dass am Grundstück ***, KG
***, auf den Flächen der ehemaligen Kompostierungsanlage Baum- und
Strauchschnitt zwischengelagert werden. Laut dem vorliegenden Vermessungsplan des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. Hydrologie und Geoinformation vom 16.06.2016, GZ: BD3-PT-90235, handelt es sich dabei um ca. 1226 m³ wobei es sich dabei um ca.30% Fremdanlieferungen handelt.
Diese Zwischenlagerungen erfolgen größtenteils auf gedichteter Fläche, zu einem
kleineren Teil jedoch auch auf ungedichteter Fläche.
Je nach Menge, meistens 2 mal jährlich, war eine mobile Anlage zum Shreddern dieses Abfalles vor Ort in Betrieb. Das geshredderte Material wurde folglich zwischengelagert, gesiebt und anschließend landwirtschaftlich verwertet, in dem die Feinanteile als Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wurde und die Grobanteile in der eigenen Heizungsanlage verheizt wurden.
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 37 Abs.1 iVm § 79 Abs.1 Z.9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden), zuzüglich Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG € 500,-- , also gesamt € 5.500,--, verhängt.
Begründet wurde lediglich ausgeführt, dass der strafbare Tatbestand durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 27. Oktober 2016 wurde das Straferkenntnis einen gesamten Umfange angefochten.
Bemängelt wurde dabei, dass das Straferkenntnis am HG adressiert war, es jedoch dabei nicht möglich war, das Straferkenntnis HG Senior oder dessen Sohn zuordnen.
Zur Kompostieranlage wird ausgeführt, dass es sich bei den gelagerten Materialien ausschließlich Holz-und Grasschnitt handelt, sohin um biogene Material. Gemäß § 37 AWG 2002 unterliegen Behandlungsanlagen, die zur ausschließlichen stofflichen Verwertung nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung unterliegen, nicht der Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002. Die gegenständliche Kompostieranlage diene ausschließlich der Verwertung von biogene Material Sinne der Kompostverordnung, BGBl II Nr. 292/201 zur Herstellung von Qualitätskompost.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § zwei AWG 2002 sei die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall dann nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn dieser im Rahmen eines Land-und forstwirtschaftlichen Betriebes anfällt unmittelbaren Bereich eines Land-und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwertung zugeführt werde. Der Behörde werde hierbei übersehen, dass eine erhebliche Menge an organisch kompostierbarem Material anfalle, welches im Betrieb wieder verwendet wird.
Zu den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Anlieferungen wurde dargelegt, dass daraus nicht hervorgehe, dass die mit LKWs angelieferten biogenen Materialien vom eigenen Betrieb des Beschwerdeführers stammen.
Auch könne im gegebenen Sachverhalt nicht von der Füllung des Abfallbegriffes subjektiven Sinn ausgegangen werden, weil sich der Beschwerdeführer der im eigenen Betrieb angefallenen kompostierbarem Materialien nicht entledigt, sondern diese im Rahmen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes lagert, sie abermals einer Verwertung im landwirtschaftlichen Betrieb zuzuführen.
Es werde daher festgehalten, dass der gegenständliche Holz und Grünschnitt nicht nur als Abfall zu qualifizieren sei, sondern die Lagerung selbst bei Qualifikation als Abfall keiner Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 unterliege.
Des Weiteren erweise sich die von der belangten Behörde ausgesprochene Strafe als deutlich überhöht.
Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben, eine mündliche Verhandlung anberaumen, das Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu das Straferkenntnis ersatzlos beheben und eine neuerliche Entscheidung nach ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens tragen, jedenfalls Strafe angemessen herabzusetzen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 14. November 2017 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.
Vom Beschwerdeführervertreter wurde ergänzend zur Beschwerde vorgebracht, dass es sich bei dem im Straferkenntnis angeführten Schredder maximal um eine mobile Anlage handelt. Diese wurde nicht länger als sechs Monate und nicht regelmäßig vor Ort betrieben. Es könne sich daher keinesfalls um eine ortsfeste Behandlungsanlage handeln. Aus diesen Gründen ist der Sachverhalt auch nicht unter der vorgeworfenen Strafnorm subsumierbar.
In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er einmonatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von € 1.000,00 habe, sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind sei und unbewegliches Vermögen im Ausmaß von ca. 18 ha mit € 1,2 Millionen Kreditbelastung hat.
Zum Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, dass im Zeitraum Beginn des Jahres 2016 bis September 2016 am Grundstück Nr. *** Baum- und Strauchschnitt für den eigenen Bedarf gelagert wurden. Dies wurde alles vom Vater des Beschwerdeführers durchgeführt. Seit Sommer 2016 erfolgte am Grundstück keine Kompostierung mehr. Es werde vom Beschwerdeführer nur noch die Pferdehaltung betrieben.
Befragt zum Vorhalt im Straferkenntnis, ob es sich bei den Fremdanlieferungen von Baum- und Strauchschnitt um 30 % oder mehr handelt, gab der Beschwerdeführer an, dass es sicher nicht mehr als 30 % waren.
Dem Beschwerdeführer wurde ein Orthophoto vorgelegt und er zeigt darauf an, auf welchen Positionen Strauchschnitt gelagert wurde und wo der Shredder positioniert war. Vom Verhandlungsleiter wurden diese Positionen mit den Nummern 1 bis 3 eingezeichnet und das Luftbild wurde als Beilage 1 zur Verhandlungsschrift genommen.
Über weiteres Befragen, woher die Abfälle kamen, wurde angegeben, dass es sich dabei um den Schnitt der Waldränder handelte, welche an die eigenen Wiesenflächen angrenzen. Die Fremdanlieferungen wurden von der Firma W getätigt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge handelte es sich dabei um ein Unternehmen von Gartengestaltung.
Das Material wurde an Ort und Stelle geschreddert. Die Grobteile wurden in der eigenen Hackschnitzelheizung verwendet und die Feinteile dienten als Dünger für Weizen, Hafer und Stroh für die Pferdehaltung.
Befragt zum Abfallshredder führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm der genaue Typ des Schredders unbekannt ist. Der Schredder wurde immer von der Firma H geliefert und auch von dieser Firma betrieben. Dem Beschwerdeführer war unbekannt, ob die Firma H eine Genehmigung für diesen Schredder inne hat. Des Weiteren wisse der Beschwerdeführer nichts über die Leistungsfähigkeit des Shredders.
Verwendet wurde der Schredder für ein bis zwei Tage im Tageszeitraum von 8 bis 16 Uhr. Je nach Bedarf wurde der Schredder wieder bestellt. Meistens nach Ablauf eines dreiviertel Jahres. Es kann sein, dass nicht immer derselbe Shredder geliefert wurde, jedoch war dieser immer von der Firma H.
Über Befragen des Beschwerdeführervertreters zur Benützung des Schredders gab der Beschwerdeführer an, dass dieser je nach Bedarf von der Firma H geliefert und betrieben wurde. Es kann sein, dass bereits nach Ablauf von vier Monaten der Shredder wieder notwendig war, jedoch auch, dass erst nach Ablauf von 10 Monaten der Shredder wieder bestellt wurde.
Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass keine Waldflächen in seinem Eigentum stehen.
Des Weiteren gab es am gegenständlichen Grundstück keine weiteren Einrichtungen für die Abfallbehandlung.
Es wurde an dem gelagerten Strauch- und Baumschnitt außer dem Schreddern keine weitere Behandlung durchgeführt. Die Lagerung erfolgte durch Zusammenschieben der Abfälle in Haufenform. Wenn der Schredder nicht vor Ort war bzw. nicht in Betrieb war, wurden die biogenen Abfälle lediglich vor Ort gelagert.
Der Beschwerdeführervertreter beantragte die Einvernahme des CR, Geschäftsführer der Firma H GmbH, ***, zum Beweis dafür, dass sämtliche Shredder über eine abfallrechtliche Genehmigung verfügen.
Der Zeuge NHa und gab nach Wahrheitserinnerung und Zeugenbelehrung an, dass der Vater des Beschwerdeführers in einer Überprüfungsverhandlung vom 17. August 2016 der Bezirkshauptmannschaft Baden angab, dass der Schredder in der Vergangenheit ca. zweimal pro Jahr je nach Menge vor Ort verwendet wurde.
Der Zeuge gab an, dass er den Schredder nie gesehen hat und auch nicht weiß, welcher Typ es war.
Dem Zeugen wurde die Beilage 1 (Orthophoto) vorgelegt und befragt, ob er auf diesem die Position des Schredders zeigen könne. Er führte aus, dass der Schredder auf den Positionen 1 bis 2 mit den verbundenen Zwischenlagern positioniert war.
Über Befragen gab der Zeuge an, dass der Schredder angemietet wurde, er aber nicht wisse von welcher Firma.
Eine mobile Anlagengenehmigung für den Schredder war für den Zeugen nie ein Thema. Die Voraussetzungen nach § 52 AWG wurden nie geprüft, da die wiederholte und wiederkehrende Verwendung einer mobilen Behandlungsanlage diese zu einer ortsfesten macht.
Die Behörde versuchte Aufzeichnungen über den Betrieb, die Verwendung und auch Qualitätsnachweise der behandelten Abfälle zu bekommen, diese wurden jedoch vom Beschwerdeführer nie vorgelegt.
Über weiteres Befragen gab der Zeuge an, dass er es nicht sagen könne, ob der Schredder dauerhaft vor Ort war oder nur für die Behandlung angeliefert wurde.
Über weiteres Befragen betreffend die Lagerungen von Baum- und Strauchschnitt verwies der Zeuge auf die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17. August 2016. Diese wird als Beilage 2 zur Verhandlungsschrift genommen.
Über Befragen des Beschwerdeführervertreters gab der Zeuge an, dass er keinen Sachverhalt betreffend den Betrieb eines Schredders über eigene Wahrnehmung festgestellt hat. Seine Erkenntnisse gründteten sich auf Berichte der Technischen Gewässeraufsicht Baden und verschiedenen Anzeigen.
Zur Vertretung während der Verhandlung im August 2016 wurde ausgeführt, dass vom Vater des Beschwerdeführers eine Vollmacht für die Vertretung des Sohnes verlangt wurde, diese jedoch nie vorgelegt wurde. Diesbezüglich gab der Zeuge an, dass immer wieder versucht wurde, die Behörde auszuspielen. Trotz fehlender Vollmacht wurden die Aussagen aufgenommen.
Der Beschwerdeführer selbst hat die Aussagen des Vaters weder bestätigt noch verneint.
Zum Vorwurf, es sei nie ein Prüfbericht vorgelegt worden, legte der Beschwerdeführervertreter dem Zeugen die Beschwerde zum Verfahren
LVwG-AV-1064-2016 vor, aus der hervorgeht, dass ein Prüfbericht der Firma M vom 6. April 2016 der Beschwerde beigelegt wurde. Diesbezüglich gab der Zeuge an, dass er den betroffenen Akt nicht bei sich hat, aber dieser Prüfbericht darin bestimmt enthalten ist, wenn er vorgelegt wurde.
Der Zeuge FA und gab nach Wahrheitserinnerung und Zeugenbelehrung an, dass er die Firma, welche den Schredder geliefert hat nicht kennt und auch nicht weiß, welcher Schredder es war. Der Schredder stand jedenfalls nicht im Eigentum des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen wurden damit Baum- und Strauchschnitt geschreddert.
Ob biogene Abfälle in Form von Fremdanlieferungen behandelt wurden, gab der Zeuge an, dass er keine Fremdanlieferungen gesehen hat.
Wie oft der Schredder tatsächlich verwendet wurde, wusste der Zeuge nicht. Er verwies diesbezüglich auf die Aussage des Beschwerdeführers. Im Tatzeitraum war der Schredder jedenfalls einmal vor Ort. Ob der Schredder ein zweites Mal am gegenständlichen Grundstück positioniert war, weiß der Zeuge nicht.
Im Jahr 2016 war der Zeuge vier bis fünf Mal am gegenständlichen Grundstück und hat den Schredder nie gesehen.
Zur Verwendung des Schredders gab er an, dass dieser an zwei Tagen zwei Mal fünf bis sechs Stunden im Einsatz war.
Er kenne nur den bereits vorgelegten Lieferschein der Firma H vom 20. August 2016 (Beilage 3). Ansonsten sind ihm keine Rechnungen betreffend eines Schredders bekannt.
Über Befragen des Beschwerdeführervertreters gab der Zeuge an, dass mit der Rechnung der H vom 20. August 2016 die letzte Tätigkeit des Schredders dokumentiert wird.
Auf die Frage, ob nach diesem Datum weitere Anlieferungen erfolgten, wurde vom Zeugen ausgeführt, dass nur Materialien aus dem eigenen Betrieb angeliefert wurde. Dies könne er nur auf Grund der Aussage des HG sen. bestätigen. Was mit diesem Material passiert ist, wisse er nicht.
Vom Richter befragt zum Lieferschein vom 20. August 2016, gab der Zeuge an, dass er nicht mehr genau weiß, ob aus dem Lieferschein hervorgeht, ob nur der Schredder bzw. auch die biogenen Abfälle abtransportiert wurden. Diesbezüglich verwies der Zeuge auf die Verhandlungsschrift der Abteilung RU4 vom 7. November 2016,
RU4-KS-417/005-2016.
Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht weiß, wie oft der Schredder im Tatzeitraum vor Ort war. Er war sicher einmal da.
Seine Aussage betreffend der Verwendung des Schredders je nach Menge bzw. alle dreiviertel Jahre bezog sich auf die vergangenen Jahre.
Nach dem 20. August 2016 war jedenfalls kein Schredder mehr vor Ort und er wisse nicht, ob von der Firma H sämtliche Ablagerungen, dokumentiert mit dem Lieferschein vom 20. August 2016, mitgenommen wurden.
Er könne daher ausschließen, dass keine Anlieferungen nach diesem Datum erfolgten, da diese sonst noch vor Ort liegen würden.
Die Verhandlung wurde auf den 6. Dezember 2017, 14:00 Uhr zur weiteren Einvernahme von Zeugen vertagt.
In der fortgesetzten Verhandlung am 6. Dezember 2017 wurde vom Beschwerdeführervertreter ergänzend vorgebracht, dass aufgrund aller von der Firma H fakturierten Rechnungen im Jahr 2016 nur einmal ein Schredder im vorgeworfenen Tatzeitraum zur Verfügung gestellt wurde und deshalb keine wiederkehrende Verwendung einer mobilen Abfallbehandlungsanlage gelegen sei. Diesbezüglich wurde die Rechnung Nummer *** und die Rechnung Nummer *** vorgelegt wurden diese als Beilage ./4 zur Verhandlungsschrift genommen.
Der Zeuge MB wurde aufgerufen und gab nach Wahrheitserinnerung und Zeugenbelehrung an, dass es sich bei dem Tatort um die KG *** und nicht *** handelt.
Über Befragen gab er an, dass er nicht mehr wisse, wie oft er im vorgeworfenen Tatzeitraum vor Ort war. In den letzten Jahren war er jedoch sicherlich zehnmal pro Jahr am Grundstück des Beschwerdeführers. Dabei konnte er feststellen, dass immer wieder biogene Materialien angeliefert und aufbereitet wurden, er jedoch bei Lieferungen und Aufbereitungen nie vor Ort war. Feststellen konnte er dies dennoch, da sich die Materialhaufen und Zusammensetzungen immer wieder änderten.
Der Typ des Abfallschredders ist dem Zeugen unbekannt.
Über weiteres Befragen führt er aus, dass der im Akt befindliche Plan der Abt. Hydrologie und Geoinformation vom 16. Juni 2016 zeigt, dass unteranderem bei der Position F angegeben wird, dass Humus ungesiebt und bei Position G Humus gesiebt angeführt ist und sich daraus ergebe, dass eine Abfallbehandlung durchgeführt wurde.
Er hat bei seinen zahlreichen Erhebungen nie gesehen, dass ein Shredder in Betrieb war bzw. dass einer vor Ort aufgestellt war. Er verwies jedoch darauf, dass am gegenständlichen Grundstück vom Beschwerdeführer ein Trommelsieb situiert ist. Nach Aufforderung am vorhandenen Orthophoto zu zeigen, wo sich dieses Trommelsieb befindet, gab er an, dass es im Bereich der Positionen 2. und 3. gemeinsam mit anderen landwirtschaftlichen Maschinen aufgestellt ist.
Zum Trommelsieb gab er über Befragen an, dass dies notwendig für die Abfallbehandlung sei und eine manuelle Handhabe nicht möglich ist. Üblicherweise wird das Trommelsieb über die Hydraulik des Traktors verwendet. Das Vorhandensein eines Trommelsiebes indiziert nicht notwendigerweise das Vorhandensein und den Betrieb eines Schredders.
Über weiteres Befragen führte der Zeuge aus, dass es Beschwerden der Nachbarn gegeben habe, da immer wieder Abfälle angeliefert und aufbereitet wurden. Für die Nachbarn erschien dies rechtlich unzulässig, da die Aufbereitung sehr großen Lärm verursachte.
Weiters führte der Zeuge aus, dass bei seinen Erhebungen festgestellt werden konnte, dass biogene Abfälle mit Störstoffen auch durch Fremdanlieferungen zum Beschwerdeführer kamen.
Erhebungsberichte und Fotos von diesen Erhebungen könne der Zeuge nicht vorlegen, da er auf den elektronischen Akt keinen Zugriff hat.
Über Befragen des Beschwerdeführervertreters, gab der Zeuge an, dass das von ihm angeführte Trommelsieb auch im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird und nicht nur rein zur Abfallbehandlung.
Über weiteres Befragen, ob der Zeuge im Tatzeitraum am gegenständlichen Grundstück war, sagte der Zeuge aus, dass er im März 2016 im Krankenstand war. Jedoch davor und danach Erhebungen am Grundstück durchgeführt hat. Diese Erhebungen wurden teilweise unangekündigt durchgeführt. Das heißt, dass der Grundstückseigentümer es nicht unbedingt mitbekommen musste, dass er vor Ort ist.
Die Zeugin MAWi gab nach Wahrheitserinnerung und Zeugenbelehrung an, dass sie untertags täglich vor Ort ist, obwohl sie in *** wohnt.
Über Befragen führte sie aus, dass sie eine Behandlung des Grünschnittes nie gesehen hat. Dabei gab sie auch an, dass ihre Mutter im Jahr 2008 eine Anzeige wegen Geruchsbelästigung gemacht hat.
Auf die Frage, ob die Zeugin jemals einen Behandlungsvorgang gehört habe, führt sie aus, dass sie das nicht sagen könne, weil sie es nicht konkretisieren könne.
Zum Grundstück des Beschwerdeführers wurden öfters Maschinen geliefert, wobei sie aber nicht wisse, um welche es sich dabei handelt. Es können durchaus auch landwirtschaftliche Maschinen gewesen sein.
Der Vater des Beschwerdeführers hat die Zeugin wegen der gegenständlichen Anzeige angesprochen und eine Begründung erwünscht. Die Zeugin ist dieser Situation jedoch aus dem Weg gegangen und nicht darauf eingestiegen.
Über weiteres Befragen gab sie an, dass sich die Nachbarn wegen den Anlieferungen und dem Geruch beschwerten. Da das Grundstück des Beschwerdeführers sich im hinteren Teil des Ortes befindet, war es schwer wahrgenommene Geräusche einzuschätzen.
Von der Zeugin wurden drei Fotos vorgelegt, auf denen mögliche Anlieferungen und auch Haufen von Grünschnitt zu erkennen sind. Diese werden als Beilage ./5 zur Verhandlungsschrift genommen. Zu den Fotos gab sie an, dass in der Zwischenzeit sehr viel Zeit vergangen ist und dies die einzigen sind, die sie aus den damals geführten E-Mail-Verkehr gefunden hat.
Der Beschwerdeführervertreter führte hiezu aus, dass diese Fotos nicht datiert sind, und eine Abfallbehandlung nicht erkennbar ist.
Über Befragen zur Geruchsbelästigung gab die Zeugin an, dass diese sehr stark war.
Bei Öffnen der Fenster des Hauses verbreitete sich dieser im ganzen Haus. Über weiteres Befragen gab sie an, dass den Geruch von der Pferdehaltung zum empfundenen Geruch klar unterscheiden könne.
Der Zeuge CR und gab nach Wahrheitserinnerung und Zeugenbelehrung an, dass er Geschäftsführer der Firma H ist und geschäftlichen Kontakt mit der Familie des Beschwerdeführer im speziellen mit seinem Vater hatte. Es wurde für den Vater des Beschwerdeführers die Dienstleistung Schreddern durchgeführt. Es wird hierbei der Schredder angeliefert und mit eigenem Personal betrieben.
Über Befragen gab er an, dass er irgendwann im Jahr 2016 beim Landeshauptmann von Niederösterreich die Bewilligung gemäß § 52 AWG für zwei seiner Schredder beantragt hat, jedoch noch keine Bewilligung erhalten hat.
Seit den Jahren 2012 oder 2013 wurde vom Vater des Beschwerdeführers eine Siebanlage des Zeugen maximal einmal im Jahr verwendet.
2015 erfolgte die erste Schredderdienstleistung. Es handelte sich dabei bei dem Shredder um einen „Schnellläufer“. Dieser ist geeignet für die Behandlung von Baum- und Strauchschnitt.
Dem Zeugen wurden die vom Beschwerdeführervertreter vorgelegte Rechnungen (Beilage ./4) gezeigt und befragt, ob es sich hierbei um die gleichen Dienste wie 2015 gehandelt hat. Er bejahte dies und gab an, dass einmal pro Jahr die Schredderdienstleistung durchgeführt wurde.
Zum Schredderdienst an sich gab er an, dass der Shredder meistens für drei Tage beansprucht wurde. Von diesen drei Tagen ist er durchschnittlich acht Stunden in Betrieb. Vor dem Einsatz sind einige Vorbereitungen zu treffen, insbesondere müssen Werkzeuge in der Maschine geschmiert oder gewechselt werden. Dies sei alle ein bis zwei Tage notwendig.
Die Dienstleistung wurde immer nur mit eigenen Maschinen durchgeführt. Befragt zum Trommelsieb, das am Grundstück des Beschwerdeführers vorhanden ist, wurde ausgeführt, dass dies ein sehr altes ist und wahrscheinlich nicht mehr verwendet werden kann. Dies schloss er daraus, dass der Vater des Beschwerdeführers eben von ihm auch eine Siebanlage gemietet hat.
Über Befragen führte er aus, dass er einmal bei der Aufstellung des Shredders vor Ort war. Er gab an, dass der Shredder zwischen Position eins und zwei auf dem am Orthofoto markierten Stellen aufgestellt wurde.
Behandelt wurde ausschließlich Baum- und Strauchschnitt, jedoch wisse er nicht, ob es sich hierbei ausschließlich um eigenes Material gehandelt hat.
Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter zur Rechnung Nr. *** gab der Zeuge an, dass er den Auftrag hatte, das beim Beschwerdeführer vorhandene Material zu verwerten.
In seinen Schlussausführungen führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass keine wiederkehrende Abfallbehandlung im Jahr 2016 stattgefunden habe. Selbst wenn es 2015 eine solche gegeben hätte, so sind die dazu entstandenen Emissionen noch nicht mit jener einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar, sodass eine Bestrafung nach der herangezogenen Gesetzesnorm scheitern müsse. Zudem hat es sich bei den Aussagen, insbesondere der Behördenvertreter in weiten Teilen Wiedergabe von Protokollen und Niederschriften gehandelt. Die einzige Zeugin, die von unmittelbaren Wahrnehmungen berichten konnte, konnte jedoch nicht einmal angeben, ob und wann tatsächlich Abfallbehandlungen durchgeführt wurden. Es wurde daher wiederholt beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen
4. Feststellungen:
4.1. Am Grst. Nr. ***, KG ***, das im Eigentum des Beschwerdeführers steht, bestand eine Kompostieranlage, die dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Juni 1997, WA1-31.947/28-97, wasserrechtlich bewilligt wurde.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
16. März 2017, LVwG-S-2174/001-2016, wurde festgestellt, dass der Betrieb dieser Kompostieranlage bis 20. Juni 2014 in wesentlichen Teilen dieser Anlage aufrechterhalten wurde und zumindest seit Juni 2014 vom Beschwerdeführer betrieben wurde. Da die vor Inkraftreten des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 gemäß § 32 Wasserrechtsgesetz erteilte wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1997 als abfallrechtliche Genehmigung gem. § 77 Abs. 2 AWG 2002 ins Regime des AWG 2002 überzuleiten war, und der Betrieb nicht mehr als 5 Jahre unterbrochen war, verfügte der Beschwerdeführer über eine abfallrechtliche Genehmigung.
4.2. Am ggst. Grundstück wurde im Zeitraum Jänner 2016 bis September 2016 vom Beschwerdeführer Baum- und Strauchschnitt im Ausmaß von ca. 1.226 m³ für den eigenen Bedarf gelagert. Die Lagerung erfolgte vom Vater des Beschwerdeführers.
Seit Sommer 2016 erfolgte keine Kompostierung mehr vor Ort, da vom Beschwerdeführer nur noch die Pferdehaltung betrieben wird.
Der gelagerte Baum- und Strauchschnitt stammte vom Schnitt der Waldränder, die an die eigenen Grundstücke angrenzen, des weiteren aus 30% aus Fremdanlieferungen und ist als nicht gefährlicher Abfall einzustufen. Verwendung fand der Schnitt als Heizmaterial für die hauseigene Hackschnitzelheizung bzw. als Dünger in der Landwirtschaft.
4.3. Im angelasteten Tatzeitraum wurde am Grundstück des Beschwerdeführers der Baum- und Strauchschnitt mittels Schredder, einer mobilen Behandlungsanlage, behandelt. Bei diesem Schredder handelte es sich um einen sogenannten „Schnellläufer“ der Firma H.
Der Beschwerdeführer war nie Betreiber oder Inhaber dieses Schredders. Dieser Schnellläufer wurde von der Firma H angeliefert und von firmeneigenem Personal betrieben.
Im Tatzeitraum bestand beim Betreiber für diesen Schredder keine Bewilligung gemäß § 52 AWG 2002.
Diese Dienstleistung wurde von der Firma H einmal pro Jahr beim Beschwerdeführer durchgeführt und benötigte jedes Mal einen Zeitraum von bis zu 3 Tagen, wobei er dabei täglich rund 8 Stunden in Betrieb war.
Der Einsatz dieser mobilen Behandlungsanlage fand nur fallweise wiederkehrend und nicht regelmäßig statt, da je nach Aufkommen des Baum- und Strauchschnittes und des Benötigen dieses Abfalls als Dünger bzw. als Heizmaterial der Schredder benötigt wurde.
4.4. Ob die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage durch die wiederkehrende Verwendung am selben Ort mit den Auswirkungen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar sind, kann nicht festgestellt werden.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
5.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte durch den Betreiber des Schredders schlüssig und glaubhaft dargelegt werden, dass der Schredder der Fa. H einmal pro Jahr am Grundstück des Beschwerdeführers verwendet wurde. Betrieben wurde diese Abfallbehandlungsanlage nicht vom Beschwerdeführer sondern vom eigenen Personal der Fa. H. Eine zweimalige Verwendung pro Jahr, wie aus dem Vorwurf hervorgeht, konnte nicht nachgewiesen werden. In der Verhandlung wurde zwar auf die Verhandlungsschriften der belangten Behörde verwiesen, jedoch basierte dieser Inhalt auf den Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers, der mittlerweile verstorben ist, und hierzu nicht mehr befragt werden konnte.
Vor diesem Hintergrund ist es auch klar ersichtlich, dass nicht der Beschwerdeführer der Betreiber oder Inhaber des Schredders war und somit kann ihm auch nicht angelastet werden, dass der eingesetzte Schredder ohne einer Bewilligung nach dem Regime des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 betrieben wurde.
5.2. Bei dem von der Fa. H eingesetzten Schredder, einem sogenannten „Schnellläufer“ handelt es sich um eine mobile Behandlungsanlage, die an verschiedenen Standorten betrieben werden kann und am ggst. Standort nicht länger als 6 Monate im Betrieb war. Auch wenn die Anlage immer wieder und zwar fallweise zum ggst. Standort zurückkam, aber deren Betrieb nicht insgesamt länger als 6 Monate gedauert hat, macht sie das nicht zu einer ortsfesten Behandlungsanlage.
5.3. Ob die Auswirkungen dieses Schnellläufers als mobile Behandlungsanlage vergleichbar mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage waren, ist nicht feststellbar, da die einvernommene Zeugin ihre Wahrnehmungen im Tatzeitraum nicht konkretisieren konnte und die übrigen einvernommenen Zeugen keine eigenen Wahrnehmungen hatten. Ob und welche Auswirkungen beim festgestellten Betrieb des Schredders aufgetreten sind, wurde von der Behörde nicht geprüft und konnte im ggst. Beschwerdeverfahren aufgrund der Einstellung der Kompostieranlage und der fehlenden weiteren Inanspruchnahme der Schredderdienstleistung durch den Beschwerdeführer nicht in Augenschein genommen werden. Wie bereits dargestellt, fand der Schredder zwar wiederkehrend beim Beschwerdeführer Verwendung aber dies nicht regelmäßig, sondern nur fallweise.
6. Rechtslage:
Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise:
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet:
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 lautet auszugsweise:
Begriffsbestimmungen
§ 2. […]
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
2. „mobile Behandlungsanlagen“ Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;
[…]
Behandlungsanlagen
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
[…]
Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen
§ 52. (1) Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.
[…]
Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen
§ 53. (1) Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.
[…]
Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
[…]
9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
7. Erwägungen:
7.1. Nach der Begriffsdefinition des § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 sind mobile Behandlungsanlagen Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten.
In diesem Zusammenhang regelt § 53 Abs. 1 AWG 2002, dass der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 berechtigt ist, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.
7.2. Nach diesen Bestimmungen kann jedenfalls nicht von einer mobilen Behandlungsanlage gesprochen werden, wenn der Betrieb dieser Anlage an einem Standort durchgehend mehr als sechs Monate erfolgt. Demgegenüber liegt jedoch eine mobile Behandlungsanlage im Sinne des Gesetzes vor, wenn die Anlage zwar immer wieder zum selben Standort zurückkehrt, deren Betrieb aber insgesamt (das heißt die gesamte Zeitspanne vom Beginn der erstmaligen bis zum Ende der letztmaligen Verwendung) nicht länger als sechs Monate dauert. Ein allenfalls immer wieder erfolgendes "Zurückkehren" der Anlage zum selben Standort muss somit nicht in jedem Fall gegen das Vorliegen einer mobilen Behandlungsanlage sprechen.
Der Verwaltungsgerichtshofes hat sich mit seiner Entscheidung vom
16. November 2017, Ra 2015/07/0132, mit der Frage beschäftigt, ob eine mobile Behandlungsanlage vorliegt, wenn das Aufstellen und der Betrieb der Anlage (deren Einsatzzeit) an einem Standort zwar insgesamt weniger als sechs Monate (möglicherweise nur wenige Tage) beträgt, dies jedoch verteilt auf einen Zeitraum von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Monaten, weil die Anlage während dieses Zeitraumes zumindest einmal oder auch öfter wieder an den Standort "zurückkehrt". Das Eingehen auf diese Frage erschien notwendig, da der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig erscheint.
In der Folge führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung in Absatz 29 weiter aus, dass die Frage, ob nach einem "Zurückkehren" der mobilen Anlage die Sechs-Monate-Frist von Neuem zu laufen beginnt, grundsätzlich zu bejahen ist, will man der Bestimmung des § 52 AWG 2002 nicht in einem großen Umfang den Anwendungsbereich nehmen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, a.a.O., K 1 zu § 52 AWG 2002, die darauf abstellen, ob die Anlage nach dem projektgemäßen Willen des Betreibers nicht länger als sechs aufeinanderfolgende Monate an einem Standort betrieben wird). Für diese Sichtweise sprechen im Ergebnis auch die Materialien (RV 984 dB XXI. GP) zu den §§ 52 und 53 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, die hervorheben, dass die Behandlungsanlage nach der Genehmigung gemäß § 52 ohne weitere Genehmigung oder Anzeige an den entsprechenden Standorten aufgestellt und betrieben werden kann und dass zum Schutz der gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen in Bezug auf bestimmte Standorte geeignete Maßnahmen angeordnet oder die Aufstellung und der Betrieb der mobilen Behandlungsanlage untersagt werden können.
7.3. Um Umgehungen im Einzelfall zu verhindern, ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Führt der Einsatz einer (grundsätzlich mobilen) Anlage auf Grund einer an einem Standort regelmäßig bzw. wiederkehrend erfolgenden Aufstellung bzw. eines solchen Betriebes dazu, dass die Auswirkungen mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar sind, liegt keine mobile Anlage vor (so auch
Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, a.a.O, K 51 zu § 2 AWG 2002).
7.4. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe durch den Betrieb eines Schredders eine ortsfeste Behandlungsanlage betrieben, ohne im Besitz einer abfallrechtlichen Bewilligung gemäß § 37 AWG 2002 zu sein. Die belangte Behörde ging demnach davon aus, dass im vorliegenden Rechtsfall keine mobile Anlage mehr vorliege, da diese immer wieder zum selben Standort zurückkehre und daher seien die Auswirkungen mit jener einer ortfesten vergleichbar. Hervorzuheben ist dabei allerdings, dass der Beschwerdeführer für die bestehende Kompostieranlage eine abfallrechtliche Bewilligung gemäß § 37 AWG 2002 bereits inne hatte. Die belangte Behörde subsumierte jedoch das wiederkehrende Betreiben einer mobilen Abfallbehandlungsanlage unter die Bestimmung des § 37 AWG 2002.
Dies trifft jedoch vor dem Hintergrund der oa. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu.
Die belangte Behörde stellte lediglich auf die „Wiederkehr“ dieser Anlage ab, ohne mögliche Auswirkungen zu betrachten. Im aktuellen Entscheidungszeitpunkt konnten jedoch Auswirkungen nicht ermittelt werden, da überprüfbare Wahrnehmungen überhaupt fehlen oder nicht konkretisiert werden konnten und der Betrieb am Grundstück des Beschwerdeführers eingestellt wurde.
Es ist in der ggst. Rechtssache auch nicht davon auszugehen, dass mit dem Aufstellen und dem Einsatz der mobilen Anlage für die Dauer von drei Tagen das Regime des § 37 AWG 2002 umgangen werden sollte. Dies würde dann zutreffen, wenn der Wille besteht, eine mobile Anlage regelmäßig wiederkehrend und auch in einem quantitativ bedeutsamen Ausmaß einzusetzen, also die Anlage vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zu diesem Zweck wegzubringen und danach wieder aufzustellen.
Jedoch trifft im vorliegenden Fall diese Absicht nicht zu. Der Einsatz des Schredders durch den Dienstleister sollte nur fallweise nach Bedarf erfolgen, und zwar dann wenn die zu behandelnde Menge ein ausreichendes Ausmaß erreicht hat.
7.5. Überdies war der Beschwerdeführer weder der Betreiber dieser mobilen Behandlungsanlage noch deren Inhaber. Im AWG 2002 - so auch in § 64 leg. cit. - wird der Begriff "Inhaber" für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat. Als Inhaber einer Anlage gilt in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person, die die Sachherrschaft hat (vgl. VwGH 13.12.2007, 2006/07/0084; 20.9.2012, 2011/07/0235, 0246).
Der Beschwerdeführer hat lediglich die Verwendung eines Schredders als Dienstleistung beansprucht. Diese Dienstleistung wurde vom Betreiber des Schredders, der Fa. H mit eigenem Personal, zur Verfügung gestellt. Dieser Schredder wurde vom Betreiber zum Beschwerdeführer transportiert, vom eigenen Personal aufgestellt, gewartet, betrieben und nach Erfüllung der Dienstleistung wieder abtransportiert. Dadurch hatte der Beschwerdeführer keine Sachherrschaft über die mobile Behandlungsanlage.
7.6. Da der Beschwerdeführer nicht Inhaber, im Sinne des Betreibers bzw. der Person über die Sachherrschaft, der mobilen Behandlungsanlage im Sinne des AWG 2002 war, kann ihm die fehlende Genehmigung für diese nach § 52 AWG 2002 auch nicht gemäß § 79 Abs. 1 Z. 12 AWG 2002 vorgeworfen werden, weil ein Wechsel des Inhabers der Behandlungsanlage gemäß § 64 AWG 2002 nie stattgefunden hat.
Vor dem Hintergrund der oa. angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechungen handelte es sich bei dem Schredder nicht um eine ortsfeste Behandlungsanlage und war der Beschwerdeführer nicht der Betreiber einer ortsfesten (bewilligungslosen) Behandlungsanlage, weshalb das Straferkenntnis zu beheben war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2861.002.2016Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018