Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.01.2018Norm
AWG 2002 §79 Abs2 Z1Rechtssatz
Es würde eine unzulässige Auswechslung der Tat bedeuten, wenn dem Beschwerdeführer – wenn sich auf Sachverhaltsebene ein entsprechendes Beweisergebnis ergibt – erstmals im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vorgeworfen wird, er habe als Hersteller, Importeur, Behandler, Erstübernehmer oder als „andere Anfallstelle von Altfahrzeugen und Altbauteilen“ zur Tatzeit auf den asphaltierten Freiflächen der bezeichneten Liegenschaft die im Spruch des angefochtenen Bescheides beschriebenen Altfahrzeuge gelagert, wobei das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser nicht über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen gereinigt wurde, und dadurch § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm der Anlage 1 Z 2 Pkt. 2.2. der Altfahrzeugeverordnung verletzt.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug; Konkretisierung; Tatvorwurf;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1500.001.2017Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018