Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.01.2018Norm
AWG 2002 §79 Abs2 Z1Rechtssatz
Zur Einhaltung der in der Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung festgelegten „technischen Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen“ sind ausschließlich Hersteller, Importeure, Behandler, Erstübernehmer oder „andere Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen“ verpflichtet. Die Anwendbarkeit der Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung erfordert, dass eine Vorschrift dieser Verordnung auf die Anlage Bezug nimmt und diese zum integrierten Bestandteil der Verordnungsbestimmung erhebt. Personen, die zwar Altfahrzeuge lagern, ohne Hersteller, Importeure, Behandler, Erstübernehmer oder „andere Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen“ zu sein, sind nach der Altfahrzeugeverordnung nicht zur Einhaltung der in der Anlage 1 genannten „technischen Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen“ verpflichtet. Dass es sich bei einer Person um einen Hersteller, Importeur, Behandler, Erstübernehmer oder eine „andere Anfallstelle von Altfahrzeugen und Altbauteilen“ handelt, ist somit ein Sachverhaltselement, das unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass jemand nach § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm der Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung bestraft werden darf.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug; Konkretisierung; Tatvorwurf;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1500.001.2017Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018