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L37163 Kanalabgabe Niederösterreich;Norm
KanalG NÖ 1977 §1a Z1 idF 8230-2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde 1. der I und 2. des D, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Mai 1999, Zl. IVW3-BE-523-128/4-99, betreffend Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. Oktober 1996 schrieb das Stadtamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 3a NÖ Kanalgesetz 1977 und der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde für den Anschluss der näher bezeichneten Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal bei einer Berechnungsfläche von 512,80 m2 und dem Einheitssatz von S 195,54/m2 die Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgabe (80 % der voraussichtlichen Kanaleinmündungsabgabe) von S 88.239,80 (einschließlich USt) vor. Die von der Behörde herangezogene bebaute Fläche betrug 218,9 m2 und die Flächenhälfte (109,45 m2) mit der Anzahl der angeschlossenen Geschoße (3 + 1) multipliziert ergab 437,8 m2. Hinzu kam der Anteil der unbebauten Fläche von 75 m2.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, die Garage und die Terrasse seien rechtswidrig in die Berechnungsfläche aufgenommen worden. Als umbaute Fläche könne das Erdgeschoß ohne Terrasse und Garage herangezogen werden. Es sei nur ein zweigeschoßiger Bau, wobei die umbaute Fläche im Mittel zwischen Erdgeschoß und Dachgeschoß zu ermitteln wäre. Der Rest sei unbebaute Fläche.
Nach Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung und dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, die Garage sei kein eigener Gebäudeteil und das Kellergeschoß reiche mit dem unter der Terrasse befindlichen Teil über das Geländeniveau. Es komme nicht auf die Größe der einzelnen Geschoße, sondern auf deren Anzahl an.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung ab. In der Begründung heißt es, zur Frage, ob es sich bei dem die Garage beinhaltenden Bauteil um ein selbstständiges Gebäude handle, habe der Amtssachverständige für Bautechnik bei dem Lokalaugenschein am 25. März 1999 einen Befund und folgendes Gutachten erstellt: Die Garage sei von der Verkehrsfläche über den Vorgarten befahrbar. Eine direkte Verbindung mit den Räumen des Hauses im Erdgeschoß sei nicht gegeben. Über eine Stiege, die in den Keller führe, sei eine Verbindung mit den Räumen im Keller des verbleibenden Gebäudes gegeben. Augenscheinlich seien die konstruktiven Teile des Daches im Bereich der Garage einheitlich mit dem übrigen Dach verbunden. Im Bereich des Kellers scheine gemäß Einreichplanung die Kellerdecke auf einem getrennten Mauerwerk aufgelegt. Die technischen Einbauten, wie z.B. Elektroleitungen und Abfallrohre seien im gesamten Gebäudekomplex in sich geschlossen hergestellt. Die räumliche Einheit sei im Kellergeschoß gegeben. Die Verbindung des Daches müsse auf Grund der durchgehenden Dachhaut (Dachdeckung) angenommen werden. Dies deshalb, um das Eindringen von Niederschlagswässern zu verhindern. Auf Grund der konstruktiven Einheit im Erdgeschoß sowie im Kellergeschoß - obwohl die Kellerdecke auf einem getrennten Mauerwerk aufgelegt sei - sowie der technischen und räumlichen Einheit müsse aus bautechnischer Sicht von einem Gebäude ausgegangen werden.
Es sei festzuhalten, dass in allen drei Geschoßen Anschlüsse an die Kanalanlage bestünden. Die Decke des Kellergeschoßes bilde in ihrem gartenseitigen Teil eine Terrasse. In diesem Teil des Kellergeschoßes befänden sich als Wirtschaftsraum und Hobbyraum bezeichnete Räume. Diese Fläche sei im Hinblick darauf, dass die Terrasse bzw. der darunter liegende Teil des Kellergeschoßes etwa 2 m über das Gelände hinausrage, mit Recht in die bebaute Fläche einbezogen worden. Soweit die beschwerdeführenden Parteien darauf hinwiesen, dass nur oberirdische bauliche Anlagen als Bemessungsgrundlage für die verbaute Fläche heranzuziehen seien, treffe dies zwar vollkommen zu, jedoch folge daraus nicht etwa, dass nur die äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines (über das Gelände hinausragenden) Hauptgeschoßes für die Ermittlung der bebauten Fläche maßgeblich wären. Aus der Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebengeschoß sei für den Bedeutungsinhalt des Begriffs bebaute Fläche nichts zu gewinnen. Der im Erdgeschoß als Garage, im Kellergeschoß zu Abstell- bzw. Lagerzwecken genutzte Bauteil stelle zufolge dem schlüssigen, in sich widerspruchsfreien Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik kein selbständiges Gebäude dar. Die Verbindung mit dem verbleibenden Gebäude im Kellergeschoß, welche eine übergreifende Nutzung ermögliche, bewirke eine räumliche Einheit, die sich über beide Teile erstreckende Dachkonstruktion und Dachdeckung, die in die Garage führenden technischen Einbauten und die gemeinsame Mauer im Erdgeschoß bedeuteten zudem eine konstruktive Einheit, sodass eine untrennbare bauliche Verbindung zwischen beiden Bauteilen bestehe, an der der Umstand, dass die Kellerdecke auf einem getrennten Mauerwerk aufliege, nichts zu ändern vermöge. Somit bestehe vorliegendenfalls eine nicht trennfähige bauliche Verbindung zwischen den beiden Bauteilen. Hiemit sei dargetan, dass der Abgabenbemessung ein einziges Gebäude zugrunde zu legen gewesen sei. Da der genannte zweigeschoßig ausgeführte Bauteil im Kellergeschoß zwei als Lager bezeichnete und verwendete Räume enthalte, ohne dass von einem gewerblichen oder industriellen Lagerraum die Rede sein könnte, käme darüber hinaus eine Bewertung als Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 nicht in Betracht. Die vom Gesetz vorgesehene begünstigte Nutzung müsse nämlich im gesamten baulich getrennten Teil vorliegen, um die Qualifikation als Gebäudeteil zu bewirken; das Vorliegen einer begünstigten Nutzung in bloß einem von mehreren Geschoßen erfülle die Anforderungen des Gesetzes für einen Gebäudeteil nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung einer überhöhten Vorauszahlung der Kanaleinmündungsabgabe wegen rechtswidriger Einbeziehung der Garage, der Terrasse und der zu hohen Anzahl der Geschoße in die Berechnungsgrundlage, verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. Nr. 8230 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:
"Kanalgebühren
§ 1
Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs-, Kanalsonderabgabe) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben.
...
(3) Die Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren sind in einer Kanalabgabenordnung (§ 6) näher auszuführen.
...
§ 1a
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. bebaute Fläche:
jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines über das Gelände hinausragenden Gebäudes verdeckt wird;
...
7. Gebäudeteil:
ein Gebäudeteil im Sinne des § 3 Abs. 2 ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Austellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke;
...
§ 2
Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1) Für den Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
...
§ 3
(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.
(3) Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf 3 v.H. jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfällt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes sind in die Kanalabgabenordnung aufzunehmen.
...
§ 3a
Vorauszahlungen
(1) Liegt für eine öffentliche Kanalanlage ein nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und vom Gemeinderat beschlossenes Projekt vor, so ist die Gemeinde berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung des § 152 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung, LGBl. 3400, auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates, Vorauszahlungen auf die nach den §§ 2 und 3 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.
(2) Die im Abs. 1 genannte Abgabe ist vom Zeitpunkt des Baubeginns der Anlage an für jene Liegenschaften zu erheben, für die im Fall der Fertigstellung des bewilligten Kanalprojektes Anschlusspflicht bestehen würde. Wird die öffentliche Kanalanlage in mehreren Bauabschnitten errichtet, so können Vorauszahlungen nur jeweils für begonnene Bauabschnitte erhoben werden.
(3) Liegt eine Kanalabgabenordnung (§ 6) zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlungen noch nicht vor, ist in der Verordnung über die Erhebung der Vorauszahlungen der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe gemäß § 3 auf Grund des Kostenvoranschlages und der projektierten Rohrnetzlänge festzulegen.
...
§ 6
Kanalabgabenordnung
(1) In jeder Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalanlage vorhanden ist, ist gleichzeitig mit dem Beschluss über die Einhebung von Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren eine Kanalabgabenordnung zu beschließen."
Nach Artikel II Abs. 3 zweiter Satz der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderung des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl 8230-5, sind anhängige Verfahren nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
Gemäß § 1 lit. B Z. 1 der im Beschwerdefall anzuwendenden Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde wurde der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ. Kanalgesetzes 1977 mit drei v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (S 6. 517,95), das ist mit S 195,54, festgesetzt.
Nach § 4 der genannten Kanalabgabenordnung sind die Vorauszahlungen auf die gemäß § 2 Kanalabgabenordnung zu errichtende Kanaleinmündungsabgabe gemäß § 3a des NÖ. Kanalgesetzes 1977 in der Höhe von 80 v.H. der gemäß § 3 NÖ. Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.
Nach der Definition im § 1a Z. 1 NÖ Kanalgesetz in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 8230-2 ist die bebaute Fläche jener Grundstücksteil, welche von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines über das Gelände hinausragenden Gebäudes verdeckt wird. Demnach ist die bebaute Fläche die äußerste Begrenzung des Grundrisses des über das Gelände hinausreichenden Teils einer Baulichkeit (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. November 1998, Zl. 98/17/0221). Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zu der bebauten Fläche. Nach den nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ragt der über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausgehende und unter der Terrasse liegende Teil des Kellergeschoßes etwa 2 m über das Geländeniveau. Somit hatte die belangte Behörde diesen Kellerbereich als einen über das Gelände hinausreichenden Teil der Baulichkeit zur bebauten Fläche hinzuzurechnen. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien besteht die im NÖ. Kanalgesetz 1977 definierte bebaute Fläche nicht nur aus den Wohräumlichkeiten im "Hauptgeschoß".
Die beschwerdeführenden Parteien vertreten weiters die Ansicht, die Garage sei ein Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz und damit nicht Teil der Berechnungsfläche. Die Garage sei durch eine durchgehende Mauer vom Erdgeschoß des Wohnhauses abgetrennt und mit diesem nicht verbunden. Nach der Legaldefinition sei ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zur obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage oder zu sonstigen im Gesetz definierten Zwecken. Jedenfalls sei nach dem Bauplan die Garage vom Erdgeschoß durch eine durchgehende Mauer abgetrennt und mit diesem nicht verbunden. Nach der oben zitierten Legaldefinition seien auch Räume innerhalb eines Gebäudeteiles dann als eigener Gebäudeteil anzusehen, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden seien. Im vorliegenden Fall sei eine durchgehende Wand zwischen dem Erdgeschoß und der Garage ausgeführt. Die Garage selbst könne ja schon aus gesetzlichen Vorschriften niemals mit einem Kanalanschluss versehen werden.
Der Sachverständige hat die Lage und die bauliche Gestaltung der über einem Kellerbereich befindlichen Garage dargestellt und ist zu dem Ergebnis gekommen, es müsse von einem einheitlichen Gebäude ausgegangen werden. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, es handle sich dabei um keinen Gebäudeteil.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1983, Zl. 81/17/0208) ist in erster Linie die bauliche Gestaltung für die Lösung der in Streit stehenden Frage entscheidend. Wenn die beschwerdeführenden Parteien vorbringen, die Garage sei vom Erdgeschoß durch eine durchgehende Mauer getrennt und mit diesem nicht verbunden, dann übersehen sie, dass eine Trennung zwischen Garage und Wohnbereich zwar im Erdgeschoß besteht, der Zugang zur Garage aber über den Kellertrakt des Hauses möglich ist und eine Verbindung der beiden Kellertrakte besteht, sodass von einer Trennung der beiden Bereiche durch eine bis zur obersten Decke durchgehende Wand nicht die Rede sein kann. Die belangte Behörde hat daher die nur vom Wohnbereich durch eine Mauer getrennte Garage zu Recht nicht als Gebäudeteil angesehen. Auf die Frage, ob Räume innerhalb eines Gebäudeteils als eigener Gebäudeteil gelten könnten, ist nicht weiter einzugehen, weil eine solche Regelung erst mit der am 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen, im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden Novelle
LGBl. Nr. 8230-5, eingeführt wurde. Bei der Verneinung des Vorliegens eines Gebäudeteils wäre aber diese Bestimmung selbst bei Anwendung der Novellenregelung nicht zum Tragen gekommen. Die auf der Ebene des Erdgeschoßes liegende Garage zählt daher zur Berechnungsfläche. Dies auch dann, wenn sie nicht an den Kanal angeschlossen ist, weil es genügt, dass das Geschoß an den Kanal angeschlossen ist, und es nicht erforderlich ist, dass sämtliche Räume eines Geschoßes über einen Kanalanschluss verfügen.
Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides bestehen in allen drei Geschoßen Anschlüsse an die Kanalanlage. Nach den Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes kommt es auf die Fläche der einzelnen Geschoße nicht an, sondern es wird die bebaute Fläche mit der Anzahl der Geschoße (+ 1) multipliziert. Das Gesetz trifft - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien - auch keine Unterscheidung zwischen "Haupt-" und "Nebengeschoßen".
Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. April 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170262.X00Im RIS seit
28.11.2000