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E000 EU- Recht allgemein;Norm
BauO Tir 1989 §19 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0123 99/17/0124Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerden des D in M, gegen die Bescheide der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck je vom 10. Oktober 1997, Zl. je I-4239/1997, der erstangefochtene Bescheid betreffend Erschließungsbeitrag, der zweitangefochtene Bescheid betreffend Gehsteigabgabe und der drittangefochtene Bescheid betreffend Kanalanschlussgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 13.695,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 8. Februar 1996 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für einen Dachgeschoßausbau und einen Liftanbau auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt. Im Zuge dieses Bauvorhabens sollte das bestehende Dach durch ein steileres, mit 37 Grad Neigung ersetzt werden, wobei gleichzeitig die Traufenhöhe straßenseitig um 1,31 m, hofseitig um 89 cm erhöht werden sollte. An Stelle der bis dahin vorhandenen Kubatur des Dachbodenraumes von (nach den Behauptungen des Beschwerdeführers) 443 m3 sollte durch den Umbau eine Baumasse des Dachgeschoßes von 649 m3 treten. Die Baumasse des Aufzuges betrug nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides 107 m3, von der jedoch lediglich die Hälfte, also 53,5 m3 auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, die andere Hälfte jedoch auf der Nachbarliegenschaft zu errichten war.
Aus Anlass der Erteilung dieser Baubewilligung schrieb der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck mit Bescheid vom 23. Jänner 1997 dem Beschwerdeführer gemäß § 19 der Tiroler Bauordnung 1989, LGBl. Nr. 33/1989 (im Folgenden: Tir BauO), und der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 19. September 1995 über die Festsetzung des Erschließungskostenfaktors, LGBl. Nr. 84/1995, sowie dem Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 5. Dezember 1995 über die Festsetzung des Einheitssatzes einen Erschließungsbeitrag wie folgt vor:
"1. Bauplatzanteil (§ 19 Abs. 3):
Anteilige Fläche des Bauplatzes
gem. § 19 Abs. 11 Tir BauO: 76,00 m2
vervielfacht mit 150 v.H. des
Einheitssatzes von 55,65 S 6.344,10
2. Baumassenanteil (§ 19 Abs. 4):
anrechenbare Baumasse: 756 m3
vervielfacht mit 70 v.H. des
Einheitssatzes von 55,65 S 29.449,98
S 35.794,--
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er die Berechnung der Baumasse ausschließlich mit der Begründung bekämpfte, dass ihr auch die Kubatur des auf der Nachbarliegenschaft gelegenen Teiles des Liftschachtes zu Grunde gelegt wurde.
Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in welchem er insbesondere den Abzug des Altbestandes des Dachbodens "..., der nunmehr ausgebaut wurde, ..." von der anrechenbaren Baumasse begehrte. Dieser Dachboden sei um die Jahrhundertwende gebaut worden, ein umschlossener Raum gewesen und habe als Zubehör zu den Wohnungen gedient.
Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23. Jänner 1997 schrieb dieser dem Beschwerdeführer weiters aus Anlass der ihm erteilten Baubewilligung auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 23/1969 (im Folgenden: Ibk GehsteigabgG), sowie des Beschlusses des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 5. Dezember 1995 über die Festsetzung des Einheitssatzes, ausgehend von einem anrechenbaren Baumassenanteil gemäß § 3 Abs. 4 Ibk GehsteigabgG von 756 m3 und einem Einheitssatz von S 34,80 eine Gehsteigabgabe in der Höhe von (gerundet) S 26.309,-- vor.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Auch in dieser Berufung bekämpfte er die Berechnung der Baumasse nur insoweit, als die erstinstanzliche Behörde auch die Baumasse des auf der Nachbarliegenschaft errichteten Teilen des Liftschachtes herangezogen hat.
Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Darin begehrte er auch den Abzug des Altbestandes des Dachbodens von der Baumasse. Dieser habe "eine abgeschlossene Einheit dargestellt" und sei im neuen Dachbodenausbau vollinhaltlich aufgegangen. Der Dachboden habe bereits seit Errichtung des Hauses etwa um die Jahrhundertwende bestanden.
Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23. Jänner 1997 wurde dem Beschwerdeführer schließlich aus Anlass der ihm erteilten Baugenehmigung auf Grund der Bestimmungen der Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlussgebühren (Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 7. Juli 1960 in der geltenden Fassung; im Folgenden: Ibk KanalanschlussgebO) ausgehend von einer anrechenbaren Baumasse von 756 m3 und einem Einheitssatz von S 32,-- eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von S 24.192,--, zuzüglich 10 % USt, somit insgesamt von S 26.611,20 vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Auch in dieser rügte er hinsichtlich der Berechnung der Baumasse ausschließlich den Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde auch die Kubatur des über dem Nachbargrundstück gelegenen Teiles des Liftschachtes heranzog.
Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
Darin brachte er vor, ein Teil des nunmehr ausgebauten Dachbodens sei seinerzeit bereits ein Dachboden gewesen. Es habe sich sohin um einen umbauten Raum des Gebäudes gehandelt, der allseitig umschlossen gewesen sei. Dieser Bereich des Dachbodens, der sohin Altbestand gewesen sei, wäre bei Berechnung der Kubatur in Abzug zu bringen gewesen.
Über Anfrage der belangten Behörde teilte die Magistratsabteilung III der Landeshauptstadt Innsbruck mit, dass im Bereich des Dachgeschoßes des Hauses des Beschwerdeführers seit dessen Errichtung um die Jahrhundertwende lediglich ein unausgebauter leerer Dachboden bestanden habe.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde setzte diese den Erschließungsbeitrag nunmehr fest wie folgt:
"1. Bauplatzanteil (§ 19 Abs. 3):
anteilige Fläche des Bauplatzes
gemäß § 19 Abs. 11 Tir BauO: 71 m2
vervielfacht mit 150 v.H. des
Einheitssatzes von 55,65 S 5.926,73
2. Baumassenanteil (§ 19 Abs. 4):
anrechenbare Baumasse: 702 m3
vervielfacht mit 70 v.H. des
Einheitssatzes von 55,65 S 27.346,41
S 33.273,--
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Gehsteigabgabe nunmehr ausgehend von einer anrechenbare Baumasse von 702 m3 und einem Einheitssatz von S 34,80 mit S 24.430,-- fest.
Mit dem drittangefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde schließlich die Kanalanschlussgebühr ausgehend von einer anrechenbaren Baumasse von 702 m3 und einem Einheitssatz von S 32,-- mit S 22.464,-- zuzüglich 10 % USt von S 2.246,40, insgesamt sohin mit S 24.710,40 fest.
Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden zusammengefasst Folgendes aus:
Der Baubewilligungsbescheid vom 8. Februar 1996 sei in Rechtskraft erwachsen. Sodann habe der Beschwerdeführer vor dem 21. Juni 1996 mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen.
Hiedurch sei der Abgabentatbestand nach § 19 Abs. 1 Tir BauO, aber auch jener nach § 2 Abs. 1 und 4 Ibk GehsteigabgG und schließlich jener nach § 4 Ibk KanalanschlussgebO verwirklicht.
Demgegenüber sei es für die Entstehung des Abgabenanspruches nach sämtlichen herangezogenen Bestimmungen bedeutungslos, ob von der Landeshauptstadt Innsbruck konkrete zusätzliche Aufwendungen für die Verkehrserschließung, die Herstellung von Gehsteigen oder den Kanalanschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers getätigt worden seien.
Der Vorschreibung der in Rede stehenden Abgaben als Ergänzungsabgaben sei jeweils eine Vermehrung der Baumasse von 702 m3 zu Grunde zu legen gewesen. Diese Kubatur errechne sich aus der Baumasse des ausgebauten Dachgeschoßes von 649 m3 und jener des über der Liegenschaft des Beschwerdeführers errichteten Hälfteanteiles des Aufzugsschachtes von 53,5 m3.
Ein Abzug des Altbestandes von der anrechenbaren Baumasse komme nicht in Betracht, weil nach Mitteilung der Magistratsabteilung III der Landeshauptstadt Innsbruck im Zeitpunkt der Bewilligung der in Rede stehenden Baumaßnahmen in keinem Bereich des Dachgeschoßes ein ausgebauter Teil des Dachbodens vorhanden gewesen sei; vielmehr habe dort seit der Errichtung des Hauses um die Jahrhundertwende ein unausgebauter leerer Dachboden bestanden.
Die Höhe des Erschließungsbeitrages errechne sich nach § 19 Abs. 11 Tir BauO. Demnach ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der aus der Vergrößerung der Baumasse (hier 702 m3), sowie aus jenem Bauplatzanteil zu ermitteln sei, bei dessen Berechnung von jener Teilfläche des Bauplatzes auszugehen sei, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhalte, wie die Vergrößerung der Baumasse zur Summe aus den Baumassen des bestehenden Gebäudes und der Vergrößerung der Baumasse. Ausgehend von einer vorhandenen Bestandskubatur von 2640 m3 und einer korrigierten Neubaumasse von 702 m3 sowie einer Bauplatzfläche von 340 m2 ergebe sich eine anteilige Bauplatzfläche im Ausmaß von 71 m2. Auch aus dem Grunde des § 19 Abs. 12 Tir BauO könne keine Berücksichtigung des Altbestandes als Abzugsposten Platz greifen, weil die Baumasse des Altbestandes nicht Grundlage für die Ermittlung eines Beitrages zu den Kosten der Verkehrserschließung nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften gewesen sei.
Auf Grund der Vergrößerung der Baumasse im Umfang von 702 m3 errechne sich die Gehsteigabgabe in der vorgeschriebenen Höhe nach § 2 Abs. 4 Ibk GehsteigabgG, jene der Kanalanschlussgebühr nach § 2 Abs. 8 Ibk KanalanschlussgebO.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerden vor dem Verfassungsgerichtshof.
Dieser Gerichtshof lehnte mit Beschlüssen je vom 1. Dezember 1998, B 2739/97-7, B 2738/97-7 und B 2740/97-7, die Behandlung dieser Beschwerden ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht, keinen Erschließungsbeitrag, keine Gehsteigabgabe und keine Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben zu erhalten, wenn es an den rechtlichen Voraussetzungen hiefür mangelt, verletzt.
Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesem Grund aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
§ 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30/1993 (FAG 1993), lauteten:
"§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
...
15. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
16. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
...
§ 15. ...
...
(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
...
5. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt."
§ 19 und § 20 der im Zeitpunkt der Rechtskraft der erteilten Baubewilligungen und auch im Zeitpunkt der Erlassung des erstangefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Tiroler Bauordnung 1989, Wiederverlautbarungskundmachung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 33/1989, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1995, lauteten (auszugsweise):
"§ 19
Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung
(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes oder für die Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, entsteht für den Eigentümer des Bauplatzes die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten. ...
(2) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe des Bauplatzanteiles (Abs. 3) und des Baumassenanteiles (Abs. 4).
(3) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v.H. des Einheitssatzes nach Abs. 5. ...
(4) Der Baumassenanteil ist das Produkt aus der Baumasse (§ 20) des Gebäudes in Kubikmetern und 70 v.H. des Einheitssatzes nach Abs. 5.
(5) Der Einheitssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors (Abs. 6). Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Einheitssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v.H. des Erschließungskostenfaktors nicht übersteigen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung für jede Gemeinde den Erschließungskostenfaktor festzulegen. Dieser setzt sich zusammen aus:
a) den Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter staubfreier Fahrbahnfläche mittlerer Befestigung in ebenem Gelände mit Oberflächenentwässerung im landesweiten Durchschnitt und
b) 10 v.H. des ortsüblichen Durchschnittspreises für einen Quadratmeter bebaubaren Grundes in der jeweiligen Gemeinde.
(7) Der Erschließungsbeitrag ist nach Baubeginn mit Bescheid vorzuschreiben. ...
...
(11) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude stehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der aus der Baumasse des Neubaues bzw. aus der Vergrößerung der Baumasse und aus jenem Bauplatzanteil zu ermitteln ist, bei dessen Berechnung von jener Teilfläche des Bauplatzes auszugehen ist, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die Baumasse des Neubaues bzw. die Vergrößerung der Baumasse zur Summe aus den Baumassen des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude und des Neubaues bzw. der Vergrößerung der Baumasse. ...
(12) Für die Ermittlung des Baumassenanteiles ist die Baumasse eines abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles von der Baumasse des Neu- bzw. Zubaues abzuziehen, wenn die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles Grundlage für die Ermittlung eines Beitrages zu den Kosten der Verkehrserschließung nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war.
§ 20
Baumasse
(1) Die Baumasse ist geschoßweise aus dem umbauten Raum des Gebäudes unter Zugrundelegung der Rohbaumaße zu ermitteln.
(2) Als Baumasse ist voll anzurechnen:
a) der umbaute Raum des Gebäudes, der allseitig umschlossen wird,
1.
seitlich von den Außenflächen der Umfassungswände,
2.
unten von der Oberfläche der Fußböden des untersten Geschoßes,
3. oben von der Oberfläche der Decken über dem obersten Geschoß oder, falls eine solche Decke fehlt, von der Oberfläche des Daches;
b) der umbaute Raum der ausgebauten Teile des Dachgeschoßes einschließlich der zugehörigen Flure und Stiegenräume, ermittelt unter sinngemäßer Anwendung der in der lit. a enthaltenen Bestimmungen;
..."
Der wiederverlautbarte Text des § 20 Tir BauO entspricht der Stammfassung dieses Gesetzes laut LGBl. Nr. 42/1974.
§ 1, § 2, § 3 und § 4 des sowohl im Zeitpunkt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides als auch der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Ibk GehsteigabgG lauteten (auszugsweise):
"§ 1
Erhebung
Die Stadt Innsbruck wird gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, zur teilweisen Deckung der Kosten der erstmaligen Herstellung zeitgemäßer Gehsteige (§ 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck) eine Abgabe (§ 14 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 2) zu erheben.
§ 2
Abgabepflicht
(1) Zur Entrichtung einer einmaligen Abgabe sind die Eigentümer der zu bebauenden Grundstücke (Bauplätze) verpflichtet.
... Die Abgabepflicht entsteht bei Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides. ...
...
(4) Wird die Baumasse einer baulichen Anlage vergrößert, ist die Abgabe nur vom Baumassenanteil (§ 3 Abs. 4) der Baumassenvergrößerung zu ermitteln.
§ 3
Höhe der Abgabe
(1) Die Höhe der einmaligen Abgabe (§ 2 Abs. 1) ist durch Zusammenzählen des Bauplatzanteiles (Abs. 3) und des Baumassenanteiles (Abs. 4) zu ermitteln.
...
(4) Der Baumassenanteil ist das Produkt aus der Baumasse (§ 4) der baulichen Anlage in Kubikmetern und dem Einheitssatz nach Abs. 6.
...
(6) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festzusetzen. Er darf ein Hundertstel der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung eines Quadratmeters zeitgemäßer Gehsteigfläche nicht übersteigen.
§ 4
Baumasse
(1) Die Baumasse wird geschoßweise aus dem umbauten Raum eines Gebäudes unter Zugrundelegung der Rohbaumasse ermittelt.
(2) Als Baumasse ist voll anzurechnen:
a) der umbaute Raum des Gebäudes, der allseitig umschlossen wird,
1.
seitlich von den Außenflächen der Umfassungswände,
2.
unten von der Oberfläche der Fußböden des untersten Geschoßes (Keller oder Vollgeschoß),
3. oben von der Oberfläche der Decken über dem obersten Vollgeschoß oder, falls eine solche Decke fehlt, von der Oberfläche des Daches;
b) der umbaute Raum der ausgebauten Teile des Dachgeschoßes einschließlich der zugehörigen Flure und Stiegenräume, ermittelt unter sinngemäßer Anwendung der in lit. a enthaltenen Bestimmungen;"
§ 1, § 2, § 3 und § 4 Ibk KanalanschlussgebO lauten (auszugsweise):
"§ 1
Allgemeines
Die Stadtgemeinde Innsbruck erhebt zu ihrem Kostenaufwand für die Herstellung der öffentlichen Kanalanlagen von allen Anwesen, welche an diese Anlagen angeschlossen werden, eine einmalige Gebühr (Kanalanschlussgebühr).
§ 2
Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr
(1) Die Kanalanschlussgebühr setzt sich aus einem Bauplatzanteil und einem Baumassenanteil zusammen; die Höhe der Gebühr wird durch Zusammenzählen beider Bestandteile ermittelt.
...
(3) Der Baumassenanteil ist das Produkt aus der Baumasse (§ 3) der baulichen Anlage in m3 und dem Einheitssatz (Abs. 10).
(4) Die Gebühr ermäßigt sich für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude um den Baumassenanteil nach Abs. 3.
(5) Die Gebühr ermäßigt sich für Anwesen, aus denen Niederschlagswässer nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden dürfen, um den Bauplatzanteil nach Abs. 2.
(6) Die Gebühr ermäßigt sich bei bestehenden Bauten, für die mangels eines vorhandenen Schwemmkanals eine Eigenentwässerungsanlage errichtet werden musste, um 50 % des Baumassenanteiles.
...
(8) Wird der Bauplatz oder die Baumasse einer baulichen Anlage nach Vorschreibung der Abgabe vergrößert, ist für die Erweiterung eine nach den obigen Absätzen zu ermittelnde Ergänzungsgebühr zu entrichten.
...
(10) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat jährlich für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festzusetzen. Er darf 1/500 der durchschnittlichen ortsüblichen Baukosten für 1 m Mischwasserkanal nicht übersteigen.
§ 3
Baumasse
(1) Die Baumasse ist nach den Bestimmungen des § 20 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 42/1974, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.
...
§ 4
Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht bei Bauten, welche nach dem 26.6.1969 baubehördlich bewilligt wurden, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides; ..."
Der Gemeinderatsbeschluss der Landeshauptstadt Innsbruck vom 5. Dezember 1995 lautet:
"Gemäß § 2 Abs. 10 der Kanalanschlussgebührenordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 7.7.1960 in der geltenden Fassung, werden die ortsüblichen Baukosten für einen Laufmeter Mischwasserkanal mit S 29.226,-- festgestellt und der Einheitssatz für die Bemessung der Kanalanschlussgebühr mit 1/900 dieser Kosten, S 32,--, ab 1.1.1996 festgesetzt.
Zum Abgabenbetrag ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen."
I. Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid:
Der Beschwerdeführer erachtet es (finanzverfassungsrechtlich und auf Grund der einfachen Gesetzeslage) für unzulässig, einen Erschließungsbeitrag nach § 19 Tir BauO vorzuschreiben, wenn von der Gemeinde im Zusammenhang mit der Abgabenvorschreibung keine konkret auf die in Rede stehende Liegenschaft bezogenen Aufschließungsleistungen erbracht wurden. Derartige Leistungen habe die Landeshauptstadt Innsbruck im Zusammenhang mit der gegenständlichen Abgabenvorschreibung an den Beschwerdeführer, dessen Gebäude sich im Stadtzentrum von Innsbruck befinde, nicht erbracht.
Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass der Erschließungsbeitrag gemäß § 19 Tir BauO einen Interessentenbeitrag im Verständnis des § 14 Abs. 1 Z. 15 FAG 1993 darstellt. Bei Interessentenbeiträgen muss die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen; die Aufteilung muss nur nach irgendwelchen sachlichen bzw. objektiven Kriterien gerechtfertigt sein (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 1993, Zl. 89/17/0135, und vom 21. Juli 1995, Zl. 92/17/0266).
Aus diesem Grund bestehen keine finanzverfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes dagegen, dass § 19 Abs. 1 Tir BauO hinsichtlich der Entstehung des Abgabenanspruches beim Erschließungsbeitrag an die Rechtskraft der Baubewilligung für eine Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, anknüpft. Die belangte Behörde hat diese Bestimmung daher auch zutreffend im Beschwerdefall angewendet.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, dass, wie der Beschwerdeführer meint, Interessentenbeiträge eine einkommensteuerähnliche Abgabe darstellten und deshalb gegen "Europarecht" verstießen.
Der Beschwerdeführer beharrt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf seiner Auffassung, der Altbestand des Dachbodens mit einer Kubatur von 443 m3 wäre bei der Berechnung der Vergrößerung der Baumasse in Abzug zu bringen gewesen.
Dieser Dachboden sei ein vollkommen geschlossener Raum gewesen, welcher mit Wasser und Strom versorgt gewesen sei. Auch ein Boiler habe sich im Dachbodenbereich befunden. In Richtung Westen und in Richtung Osten habe sich bei dem Dachboden das Mauerwerk befunden, in Richtung Süden und Norden sei das Dach vorhanden gewesen, welches vollkommen abgedeckt gewesen sei. Es habe sich hiebei sohin um eine vollkommen verbaute Baumasse gehandelt, die eben im Zuge des Dachbodenbaues und aus Renovierungsgründen neu habe aufgebaut werden müssen. Der Dachboden sei zur Gänze und vollkommen benützbar gewesen und es habe sich dabei um "ein Zubehör" gehandelt.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 20 Abs. 2 lit. b Tir BauO ist der umbaute Raum der ausgebauten Teile des Dachgeschoßes (einschließlich der zugehörigen Flure und Stiegenräume) als Baumasse voll anzurechnen. E contrario ergibt sich hieraus, dass nicht ausgebaute Teile eines Dachgeschoßes nicht zur Baumasse im Sinne der Tir BauO zu zählen sind.
Damit zählte aber die mit 649 m3 unstrittige gesamte Baumasse des Dachgeschoßes der 1996 bewilligten Bauarbeiten jedenfalls dann zur vergrößerten Baumasse im Sinne des § 19 Abs. 1 und 11 Tir BauO, wenn der Dachboden in seinem Zustand vor diesen Bauarbeiten keine "ausgebauten Teile des Dachgeschoßes" im Verständnis des § 20 Abs. 2 lit. b Tir BauO aufgewiesen hat.
Nun ist aber dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren kein hinreichendes Tatsachensubstrat zu entnehmen, aus dem abgeleitet werden könnte, dass der in Rede stehende Dachboden schon vor den 1996 begonnenen Bautätigkeiten ausgebaute Teile aufgewiesen hätte, geht doch aus diesem nur hervor, dass ein bei jedem Gebäude üblicher vom Dach eingeschlossener Raum (zwischen oberster Decke und Dach) vorhanden war, welcher aber weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nach der Terminologie des Bau- und Raumordnungsrechtes als ausgebaut bezeichnet werden könnte.
Insoweit der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt, unterliegen seine Tatsachenbehauptungen dem Neuerungsverbot gemäß § 41 Abs. 1 VwGG. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ableiten ließe, dass der Dachboden vor 1996 ausgebaute Teile im Sinne des § 20 Abs. 2 lit. b Tir BauO aufgewiesen hätte.
Da nach dem Vorgesagten die belangte Behörde aber zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Kubatur des den Altbestand bildenden Dachbodens nicht zur "Baumasse" im Verständnis des § 20 Tir BauO zählte, kam ein Abzug der Kubatur des Altbestandes des Dachraumes auch nach § 19 Abs. 12 Tir BauO nicht in Betracht.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung des Altbestandes ins Treffen führt, so ist ihm zu entgegnen, dass vorliegendenfalls nicht vom Vorhandensein eines ausgebauten Dachbodens als Altbestand auszugehen war. Infolge des 1996 begonnenen erstmaligen Ausbaues des Dachbodens wurden die Nutzungsmöglichkeiten des Hauses erweitert und damit auch das Interesse seines Eigentümers am Ausbau des Verkehrsnetzes im Bereich des gesamten Gemeindegebietes der Landeshauptstadt Innsbruck verstärkt. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich daher den obigen Bedenken des Beschwerdeführers nicht an.
Wenn der Beschwerdeführer weiters die Meinung vertritt, die Kubatur des angebauten Liftschachtes, auch soweit er auf seiner Liegenschaft errichtet wurde, wäre der Vergrößerung der Baumasse nicht hinzuzurechnen, weil sie in keinem Zusammenhang mit der Verkehrserschließung der Liegenschaft stehe, so ist ihm zunächst § 20 Abs. 2 lit. a Tir BauO entgegenzuhalten, in dessen Definition der voll anzurechnenden Baumasse auch der in Rede stehende (Teil des) Liftschacht(es) fällt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht auch davon aus, dass der Gesetzgeber bei Festlegung der Höhe des in § 19 Abs. 11 Tir BauO vorgesehenen ergänzenden Erschließungsbeitrages in typisierender Betrachtungsweise auf die Vergrößerung der gesamten Baumasse abstellen durfte, ohne dass er ausgehend von den einzelnen Zwecken der verbauten Kubatur nach der Stärke des Interesses am Ausbau der Verkehrswege im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck differenzieren hätte müssen.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, die Anwendung des § 19 Abs. 3 Tir BauO sei vorliegendenfalls unverständlich, weil eine Vergrößerung des Bauplatzes nicht erfolgt sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde sich bei Vorschreibung des in Rede stehenden Bauplatzanteiles hinsichtlich der der Berechnung gemäß § 19 Abs. 3 leg. cit. zugrundegelegten Fläche auf § 19 Abs. 11 Tir BauO stützen konnte.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, für den in Rede stehenden Bauplatz je einen Erschließungsbeitrag entrichtet zu haben, sind auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 19 Abs. 11 Tir BauO gegeben.
In Ermangelung einer Entrichtung eines Erschließungsbeitrages für den Bauplatz erscheint § 19 Abs. 11 Tir BauO auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verbotes der Mehrfachbesteuerung als bedenklich.
In seiner Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, auf die der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweist, hat dieser eingewendet, die Berechnung des Einheitssatzes mit S 55,65 sei nicht nachvollziehbar. Ebenso sei der Erschließungskostenfaktor "rein willkürlich".
Diesen Normbedenken hat die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Folgendes entgegengehalten:
"Gemäß § 19 Abs. 5 Tir BauO ist der Einheitssatz nämlich ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors.
Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Einheitssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v.H. des Erschließungskostenfaktors nicht übersteigen.
Nach § 19 Abs. 6 Tir BauO hat die Landesregierung durch Verordnung für jede Gemeinde den Erschließungskostenfaktor festzulegen. Dieser setzt sich zusammen aus den Kosten für die Herstellung von 1 m2 staubfreier Fahrbahnfläche mittlerer Befestigung in ebenem Gelände mit Oberflächenentwässerung im landesweiten Durchschnitt und 10 v.H. des ortsüblichen Durchschnittspreises für 1 m2 bebaubaren Grundes in der jeweiligen Gemeinde.
Bei der Festlegung der Erschließungskostenfaktoren der Gemeinden Tirols ist die Landesregierung dabei davon ausgegangen, dass die Kosten für die Herstellung der Fahrbahnfläche im landesweiten Durchschnitt S 970,-- je m2 betragen und die ortsüblichen Durchschnittspreise bebaubaren Grundes in den Gemeinden zwischen S 150,-- und S 6.200,-- je m2 liegen.
Mit der Verordnung der Landesregierung vom 19.9.1995, mit der die Verordnung über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren geändert wird, wird der Erschließungskostenfaktor für Innsbruck mit S 1.590,-- festgelegt.
Daran anknüpfend hat der Gemeinderat für das Jahr 1996 mit Gemeinderatsbeschluss vom 5.12.1995 den Einheitssatz mit S 55,65, das sind 3,5 % des mit vorzitierter Verordnung der Tiroler Landesregierung für das Gebiet der Stadt Innsbruck festgelegten Erschließungskostenfaktors, festgesetzt."
Weiters hat der Beschwerdeführer sich vor dem Verfassungsgerichtshof in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt erachtet, weil aus dem bekämpften Bescheid nicht feststellbar sei, ob die Berufungskommission im Sinne der §§ 50 Abs. 2 und 51 Tir LAO ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Nach diesen Bestimmungen habe die Berufungskommission aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei Mitgliedern des Gemeinderates und zwei städtischen Beamten, von denen einer rechtskundig sein müsse und einer dem höheren oder gehobenen Rechnungsdienst anzugehören habe, zu bestehen. Dies sei bei der Entscheidung offensichtlich nicht der Fall gewesen. Die Entscheidung enthalte lediglich einen Hinweis auf das Mitwirken eines Richters.
Dieser Argumentation hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vor dem Verfassungsgerichtshof Folgendes entgegengehalten:
"Zur Rechtsrüge der nicht nachvollziehbaren Besetzung der Berufungskommission in Abgabensachen (Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag - weisungsfrei) am Sitzungstag, nämlich den 10.10.1997, genügt der Verweis auf die anlässlich jeder Sitzung erstellte Niederschrift (Protokoll) über die laut Tagesordnung in Behandlung gezogenen Berufungssachen, aus der die jeweilige Besetzung der Kommission zweifelsfrei hervorgeht.
Anlässlich der seinerzeitigen Sitzung am 10.10.1997, in welcher u.a. auch über die gegenständliche Beschwerdesache entschieden wurde, waren unter Bezugnahme auf die in Kopie beigeschlossene Niederschrift die Herren Senatspräsident des OLG Dr. D (Vorsitzender), GR S (Beisitzer), SR Dr. K (Beisitzer), OAR H (Beisitzer), Dr. M (Berichterstatter) und Frau E (Schriftführerin) anwesend und war somit den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 50 Abs. 2 und 51 Tir LAO im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit jedenfalls entsprochen (die Beschlussfähigkeit ist gemäß § 51 Abs. 6 Tir LAO gegeben, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und drei Beisitzer bzw. die entsprechenden Ersatzmitglieder anwesend sind)."
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sind beim Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig wie beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck betreffend die Festlegung des Einheitssatzes, bzw. gegen jene der Tiroler Landesregierung betreffend die Festlegung des Erschließungskostenfaktors entstanden.
Auch die Bedenken gegen die ordnungsgemäße Senatszusammensetzung sind damit ausgeräumt.
Was die Zuständigkeit der belangten Behörde betrifft, genügt es auf § 55 Abs. 13 Tir BauO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Tir LAO zu verweisen. Für die (vom Beschwerdeführer behauptete) Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates bestehen keine Anhaltspunkte.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
II. Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid:
Auch in diesem Zusammenhang hält es der Beschwerdeführer sowohl auf Grund der einfachgesetzlichen, als auch auf Grund der finanzverfassungsrechtlichen Rechtslage für ausgeschlossen, eine Gehsteigabgabe vorzuschreiben, ohne dass deren Anlass die erstmalige Errichtung eines Gehsteiges im Bereich seiner Liegenschaft bilden würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 92/17/0172, ausführte, handelt es sich bei der Gehsteigabgabe nach dem Ibk GehsteigabgG nicht um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen, sondern um einen Interessentenbeitrag. Wie schon oben ausgeführt, muss aber die Abgabepflicht bei derartigen Beiträgen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen stehen; die Aufteilung muss nur nach irgendwelchen sachlichen bzw. objektiven Kriterien gerechtfertigt sein.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zum Abgabentatbestand der einmaligen Abgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 Ibk GehsteigabgG ausgeführt, dass dieser keine Bezugnahme auf eine bereits erfolgte oder zumindest in Aussicht genommene Gehsteigherstellung im Bereich jenes Grundstückes enthält, von dessen Eigentümer die Abgabe anlässlich einer Bauführung zu erheben ist. Der Umstand, dass im Bereich einer bestimmten Liegenschaft bereits ein Gehsteig existiert und die Errichtung eines weiteren Gehsteiges nicht geplant ist, hindert die Vorschreibung einer Gehsteigabgabe gemäß § 2 Abs. 1 Ibk GehsteigabgG nicht (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1991, Zl. 87/17/0347).
Vorliegendenfalls ist Gegenstand der Vorschreibung (lediglich) die Vorschreibung einer ergänzenden Gehsteigabgabe im Ausmaß der Vergrößerung der Baumasse der baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 4 Ibk GehsteigabgG. Die zur Abgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1 Ibk GehsteigabgG geprägte Judikatur ist auch auf den Ergänzungsbeitrag nach § 2 Abs. 4 leg. cit., wie er hier vorgeschrieben wurde, zu übertragen.
Zu den europarechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen eine derartige Abgabe ist auf die Ausführungen zum erstangefochtenen Bescheid zu verweisen.
Insoweit der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Gehsteigabgabe die Auffassung vertritt, eine Vergrößerung der Baumasse sei nur insoweit eingetreten, als die Kubatur des neu errichteten Dachgeschoßes jene des Altbestandes überstieg, ist er zunächst darauf zu verweisen, dass die Definition der Baumasse in § 4 Ibk GehsteigabgG jener in § 20 Tir BauO entspricht.
Es genügt daher, in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem erstangefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach die vom Beschwerdeführer angestrebte Berechnung der Vergrößerung der Baumasse der baulichen Anlage auch im Verständnis des § 2 Abs. 4 Ibk GehsteigabgG das Vorhandensein ausgebauter Teile des Dachgeschoßes im Altbestand vorausgesetzt hätte.
Dem oben wiedergegebenen Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers auch im hier gegenständlichen Abgabenverfahren war solches aber nicht zu entnehmen.
Auch insoweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Gehsteigabgabe die Auffassung vertritt, die auf seiner Liegenschaft gelegene Hälfte der Kubatur des Liftschachtes sei der Vergrößerung der Baumasse im Sinne des § 2 Abs. 4 leg. cit. nicht hinzuzählen, ist er ebenfalls auf die Ausführungen zum erstangefochtenen Bescheid zu verweisen. Die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Kubatur des Liftschachtes war (hier) gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Ibk GehsteigabgG voll anzurechnen.
Aus den auch schon im Zusammenhang mit dem erstangefochtenen Bescheid dargelegten Gründen gehen auch die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Argumente des Beschwerdeführers gegen die Nichtberücksichtigung des Altbestandes schon deshalb ins Leere, weil es sich bei diesem Altbestand eben nicht um einen ausgebauten Dachboden gehandelt hat.
Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, eine Gehsteigabgabe sei nur in Innsbruck, nicht aber in anderen Bezirkshauptstädten, in denen es ebenso Gehsteige gebe, zu entrichten, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass er lediglich einen Ergänzungsbeitrag vorgeschrieben erhalten hat.
Eine vergleichbare Regelung sieht § 21 Abs. 6 Tir BauO aber auch für die Errichtung von Gehsteigen außerhalb der Landeshauptstadt vor.
Schließlich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Festlegung des Eigentümers der Liegenschaft als Abgabepflichtigen sei gleichheitswidrig. Im Übrigen sei unklar, ob auch die öffentliche Hand als Eigentümerin einer Liegenschaft der Abgabepflicht unterliege. Auch Mieter bezögen einen Vorteil aus der Benutzung von Gehsteigen. Die in Rede stehende Gebühr sei aber auf Mieter nicht zu überwälzen. Im Übrigen könne die Gemeinde den Einheitssatz frei festlegen. Dem ist das Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift vor dem Verfassungsgerichtshof entgegenzuhalten:
"Unbeschadet dieses aus der Bundesverfassung ableitbaren Rechtsgrundsatzes ist jedoch zu dem vom Beschwerdeführer bekämpften Umstand, dass die Abgabepflicht lediglich den Kreis 'der Eigentümer der zu bebauenden Grundstücke' treffe, festzuhalten, dass die Vorschreibung der laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als Interessentenbeitrag zu qualifizierenden Gehsteigabgabe ... an die Grundeigentümer bereits in § 14 Abs. 1 Z. 15 Finanzausgleichsgesetz ausdrücklich normiert ist.
Zum Begriff Interessentenbeitrag führte der do. Gerichtshof in VfSlg. 6192/1970 erstmals definitionsartig aus, dass es sich hiebei um Beitragsleistungen zu einem finanziellen Aufwand für öffentliche Anlagen und Einrichtungen handelt, die den Interessenten von Nutzen sind.
Dass bei Interessentenbeiträgen die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen stehen muss, hat der do. Gerichtshof in seiner hierzu ergangenen kontinuierlichen Spruchpraxis deutlich hervorgehoben (vgl. dazu beispielsweise VfSlg. 10.947/1986).
Im Übrigen ist im gegebenen Zusammenhang noch anzumerken, dass sich der do. Gerichtshof mit der vom Beschwerdeführer angezogenen Problematik bereits mehrfach auseinander gesetzt hat (vgl. etwa die Beschlüsse vom 13.6.1995, Zlen. B 26/95-8 und B 27/95-8) und die Behandlung der jeweiligen Beschwerden vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des do. Gerichtshofes zur Sachlichkeit der Festlegung von Anlieger- bzw. Aufschließungsbeiträgen (VfSlg. 6192/1970, 9791/1983, 9874/1983, 10.947/1986, 11.466/1987) abgelehnt hat.
...
In § 2 Abs. 1 leg. cit. wiederum kann die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer reklamierte Unklarheit in Bezug auf die Abgabeverpflichtung des Eigentümers nicht erblicken, zumal selbstverständlich auch die öffentliche Hand bei Verwirklichung des Abgabentatbestandes als Abgabenschuldner Abgaben zu entrichten hat, wie sich auch ein weiteres Eingehen auf den Vorhalt des Beschwerdeführers, die Behörde könne den Einheitssatz frei festsetzen - angesichts des klaren Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 6 leg. cit. - erübrigt."
Vor dem Hintergrund dieser Ausführung sind beim Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig wie beim Verfassungsgerichtshof Bedenken in die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Richtung entstanden.
Desweiteren brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nicht ersichtlich, ob die Bemessung des Einheitssatzes mit S 34,80 dem § 3 Abs. 6 Ibk GehsteigabgG entsprochen hat. Zudem sei der Einheitssatz nicht ordnungsgemäß verlautbart worden.
Diesen Einwendungen entgegnete die belangte Behörde im verfassungsgerichtlichen Verfahren wie folgt:
"Die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von 1 m2 zeitgemäßer Gehsteigfläche basiert auf Berechnungen der betreffenden Fachdienststelle und resultiert daraus - in Beachtung des § 3 Abs. 6 leg. cit. - der Einheitssatz für die Bemessung der Gehsteigabgabe.
Für das im Anlassfall maßgebliche Jahr 1996, also jenem Jahr, in dem der zu Grunde liegende Baubescheid in Rechtskraft erwuchs, wurden die durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von 1 m2 zeitgemäßer Gehsteigfläche mit S 3.480,-- festgestellt und mit Gemeinderatsbeschluss vom 5.12.1995 der Einheitssatz für die Bemessung der Gehsteigabgabe ab 1.1.1996 mit S 34,80 festgesetzt und durch Anschlag an der Amtstafel entsprechend dem § 40 des Innsbrucker Stadtrechtes ordnungsgemäß kundgemacht, weshalb die diesbezüglichen vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken ins Leere gehen."
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sind auch beim Verwaltungsgerichtshof gegen die entsprechende Einheitssatzverordnung und ihre gesetzmäßigen Kundmachung keine Bedenken entstanden.
In Ansehung der Bedenken gegen die Zusammensetzung der Abgabenberufungskommission ist der Beschwerdeführer auf die oben erstatteten Ausführungen zum erstangefochtenen Bescheid zu verweisen. Die Darlegungen der belangten Behörde in der Gegenschrift vor dem Verfassungsgerichtshof beziehen sich insoweit auch auf das Zustandekommen des zweitangefochtenen Bescheides.
Aus diesen Erwägungen war auch die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
III. Zur Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid:
Die Kanalanschlussgebühr nach der Ibk KanalanschlussgebO ist als Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen im Verständnis des § 14 Abs. 1 Z. 16 bzw. von § 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1993 konstruiert. Auch derartige Gebühren stellen keine der Einkommensteuer gleichartige, gegen "Europarecht" verstoßende Abgaben dar.
Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers stellt die hier vorgeschriebene Ergänzungsgebühr gemäß § 2 Abs. 8 Ibk KanalanschlussgebO nicht auf eine konkrete Leistung der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Anschluss einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal ab, sondern auf die Vergrößerung der Baumasse einer baulichen Anlage, die ihrerseits bereits an den Kanal angeschlossen ist.
Gegen das Abstellen auf die Größe der Baumasse für die Bemessung der Kanalanschlussgebühr bestehen keine Bedenken, ist doch bei typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass eine Vergrößerung der Baumasse eine intensivere Nutzung der Kanalanlage der Gemeinde mit sich bringt. Es erscheint daher nicht ungerechtfertigt, in diesem Fall eine ergänzende Kanalanschlussgebühr für die erweiterte Nutzungsmöglichkeit des Kanales vorzuschreiben, wie es durch § 2 Abs. 8
Ibk KanalanschlussgebO geschieht.
Was nun den auch im Zusammenhang mit der Bemessung der Kanalanschlussgebühr geforderten Abzug des Altbestandes angeht, ist der Beschwerdeführer zunächst darauf zu verweisen, dass die Ermittlung der Baumasse nach § 3 Abs. 1 der Ibk KanalanschlussgebO in Anwendung des "§ 20 Tir BauO, LGBl. Nr. 42/1974 in der jeweils geltenden Fassung" (hier also in seiner unverändert gebliebenen, oben wiedergegebenen Stammfassung) zu erfolgen hat. Aus diesem Grund genügt es, auch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zum erstangefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach die vom Beschwerdeführer begehrte Art der Berücksichtigung des Altbestandes voraussetzte, dass der Dachboden auch schon vor den 1996 bewilligten Arbeiten ausgebaute Teile aufgewiesen hätte. Dies war aber dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Abgabenbemessungsverfahren nicht zu entnehmen.
Auch hinsichtlich der gerügten Einbeziehung der Kubatur des Liftschachtes ist auf die Ausführungen zum erstangefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach es sich dabei um gemäß § 20 Abs. 2 lit. a Tir BauO zur Gänze auf die Baumasse anzurechnende Teile des Bauwerkes handelt.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Meinung vertritt, es fehle an einer Grundlage für die Vorschreibung der Umsatzsteuer zur Kanalanschlussgebühr, so ist er auf den oben wiedergegebenen Gemeinderatsbeschluss vom 5. Dezember 1995 zu verweisen.
Insoweit er aber diesen als verfassungswidrig erachtet, weil es zu einer unbilligen Doppelbesteuerung komme, ist ihm das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vor dem Verfassungsgerichtshof entgegenzuhalten:
"Desgleichen erweist sich auch die Argumentation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vorschreibung einer Umsatzsteuer im Konnex mit der in Rede stehenden Abgabenvorschreibung als nicht zielführend, zumal sich die Vorschreibung der 10 %-igen Umsatzsteuer zwingend aus den einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes ergibt, wonach Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie die diesen ex lege gleichgestellten Einrichtungen, wozu u.a. auch der Bereich der städtischen Kanalisation zählt, umsatzsteuerpflichtig sind."
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und des § 2 Abs. 3 UStG 1994 sind beim Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig wie beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen den vorzitierten Gemeinderatsbeschluss entstanden.
Wenn der Beschwerdeführer weiters Bedenken gegen die Festlegung des Einheitssatzes durch diesen Gemeinderatsbeschluss hegt, indem er die Festlegung als willkürlich und nicht nachvollziehbar bezeichnet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde hiezu vor dem Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt hat:
"Die Ermittlung der ortsüblichen Baukosten für einen Laufmeter Mischwasserkanal basiert auf Berechnungen der betreffenden Fachdienststelle und resultiert daraus, in Beachtung des § 2 Abs. 10 der Kanalanschlussgebührenordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 7.7.1960 i.d.g.F., - der Einheitssatz für die Bemessung der Kanalanschlussgebühr.
Für das im Anlassfall maßgebliche Jahr 1996, also jenem Jahr, in dem der zu Grunde liegende Baubescheid in Rechtskraft erwuchs, wurden die ortsüblichen Baukosten für einen Laufmeter Mischwasserkanal mit S 29.226,-- festgestellt und mit Gemeinderatsbeschluss vom 5.12.1995 der Einheitssatz für die Bemessung der Kanalanschlussgebühr ab 1.1.1996 mit 1/900 dieser Kosten, das sind S 32,--, festgesetzt, weshalb die diesbezüglich vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken ins Leere gehen."
Vor dem Hintergrund auch dieser Ausführungen kann der Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig wie der Verfassungsgerichtshof finden, dass die Festlegung der Höhe der Kanalanschlussgebühr in der Ibk KanalanschlussgebO (finanz)verfassungsrechtlichen Bestimmungen widerspreche.
Hinsichtlich der Bedenken gegen die Zusammensetzung der Abgabenberufungskommission ist auf die Ausführungen zum erstangefochtenen Bescheid zu verweisen, welche auch für das Zustandekommen des drittangefochtenen Bescheides Gültigkeit besitzen.
Wenn der Beschwerdeführer letztendlich Bedenken gegen die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 Ibk KanalanschlussgebO im Zusammenhang mit der Berechnung des Bauplatzanteiles vorträgt, so ist ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmungen nicht anzuwenden hat, gründet die hier gegenständliche Vorschreibung doch auf § 2 Abs. 8 leg. cit. Ebenso wenig kann sich der Verwaltungsgerichtshof der nicht näher begründeten Auffassung des Beschwerdeführers, die Ausnahmebestimmungen (offenbar des § 2 Abs. 4 bis 6 Ibk KanalanschlussgebO) wären unsachlich, anschließen.
Aus diesen Erwägungen war auch die Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. April 2000
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gehsteigherstellung BauRallg8 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 VwRallg7 LiftschachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170028.X00Im RIS seit
11.07.2001