Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.03.2018Norm
ZustG §11 Abs1Rechtssatz
Ergeben sich im Verfahren Hinweise darauf, dass der Empfänger [des Straferkenntnisses] der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig ist, bedarf es zur Wirksamkeit der Zustellung [hier: in Ungarn] aufgrund von Artikel 5 Abs. 3 EU RHÜ 2000 des Anschlusses einer Übersetzung [hier: in die ungarische Sprache].
Schlagworte
Verfahrensrecht; Zustellung; Übersetzung; Verletzung in Rechten; Mehrparteienverfahren;Anmerkung
VwGH 01.10.2018, Ro 2018/11/0026-3, EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.129.001.2017Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018