TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/12 W173 2115424-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2018
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Entscheidungsdatum

12.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W173 2115424-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde von XXXX XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. II/7-EBP/11-120847026, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX XXXX (in der Folge BF) stellte am 06.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber und ebenso Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX. Für diese Alm wurde vom BF ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt und in der Beilage Flächennutzung ursprünglich 7,20 ha Almfutterfläche angegeben. Der BF ist auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für welche ursprünglich in der Beilage Flächennutzung 182,21 ha Almfutterfläche angegeben wurden.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, Zl. II/7-EBP/11115977930, wurde dem BF für das Jahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.993,75 gewährt. Dabei wurden 56,04 vorhandene, 38 genutzte, 18,04 nicht genutzte und 37,50 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 37,66 ha (beantragte Heimfläche von 16,44 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 21,22 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,5 ha (Heimfläche von 16,28 ha und anteilige Almfutterfläche von 21,22 ha) zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 29.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almbewirtschafters der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 119,62 ha betrage. Als Grund wurde "Rückwirk. Kor. ALM FF" angegeben.

4. Am 03.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des BF bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 5,04 ha betrage. Als Grund wurde "Kor. Almfutterfläche" angegeben.

5. Am 13.06.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) der AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 3,97 ha festgestellt wurde.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, Zl. II/7-EBP/11-120847026, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.911,71 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 1.082,04 rückgefordert. Dabei wurden 56,04 vorhandene, 30 genutzte, 26,04 nicht genutzte und 29,46 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 30,68 (beantragte Heimfläche von 16,44 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 14,24 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 29,46 ha (Heimfläche von 16,28 ha und anteilige Almfutterfläche von 13,18 ha) zugrunde gelegt und eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,06 ha festgestellt. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die Ergebnisse der Verwaltungskontrolle (VWK) und VOK vom 13.6.2013, woraus sich die Differenzfläche von 1,06 ha ergebe, die in die Kategorie von Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20 % falle, sodass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müsse. Daraus resultiere eine Sanktion von Euro 225,78. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde ausgeschlossen.

7. Gegen den Bescheid vom 29.01.2014 erhob der BF mit Schreiben vom 30.01.2014 fristgerecht Beschwerde. Darin beantragt der BF die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls die Abänderung des angefochtenen Bescheides. Begründend führte der BF dazu aus, als Auftreiber (XXXX bzw. BNr. XXXX) keinen Einfluss auf das Ausmaß der vom Almbewirtschafter beantragten Almfutterfläche zu haben. Auch habe er mit der Alpung seiner Tiere auf der geprüften Alm keinen Fördervorteil erwirkt. Es sei lediglich seine Gesamtprämie auf mehrere Hektar verteilt worden. Die Rückforderung sei unverhältnismäßig und ihre Angemessenheit sei nicht gegeben. Die Almfutterflächenermittlung sei derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich sei, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Selbst der AMA wäre es bei aufeinander folgenden VOK nicht möglich übereinstimmende Flächenausmaße für ein und dieselbe Alm festzustellen. Da die im Rahmen der VOK 2010 festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen der Natur entsprechen würde, beantragt der BF auch eine neuerliche Überprüfung der Alm. Beantragt wurde weiters die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die Flächendaten in seinem Fall falsch ermittelt worden seien und dass das Verfahren der Almfutterflächenermittlung immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen führe. Zudem sei eine Flächenermittlung mittels Invekos-GIS erst mit der Invekos-GIS-Verordnung 2009 verpflichtend geworden. Vorher sei die Digitalisierung von Almen freiwillig und nicht gesetzlich vorgeschrieben gewesen. Aus diesem Grund sei es dem BF nicht möglich gewesen, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln und der AMA bekannt zu geben.

8. Am 07.10.2015 legte die AMA die gegenständliche Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 06.04.211 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber und ebenso Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX. Für diese Alm wurde vom BF ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt und in der Beilage Flächennutzung ursprünglich 7,20 ha Almfutterfläche angegeben. Ebenso ist der BF Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für welche ursprünglich in der Beilage Flächennutzung 182,21 ha Almfutterfläche angegeben wurden.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, Zl. II/7-EBP/11115977930, wurde dem BF für das Jahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.993,75 gewährt. Dabei wurden 56,04 vorhandene, 38 genutzte, 18,04 nicht genutzte und 37,50 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 37,66 ha (beantragte Heimfläche von 16,44 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 21,22 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,5 ha (Heimfläche von 16,28 ha und anteilige Almfutterfläche von 21,22 ha) zugrunde gelegt.

Am 29.05.2013 erfolgte eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX durch den Almbewirtschafter für das Antragsjahr 2011. Statt der beantragten Futterfläche von 182,21 ha wurden 119,62 ha angegeben.

Am 03.06.2013 erfolgte eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur durch den BF für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011. Statt der beantragten Futterfläche von 7,20 ha wurden 5,04 ha angegeben.

Am 13.06.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) der AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 3,97 ha festgestellt wurde.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, Zl. II/7-EBP/11-120847026, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.911,71 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 1.082,04 rückgefordert. Dabei wurden 56,04 vorhandene, 30 genutzte, 26,04 nicht genutzte und 29,46 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 30,68 (beantragte Heimfläche von 16,44 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 14,24 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 29,46 ha (Heimfläche von 16,28 ha und anteilige Almfutterfläche von 13,18 ha) zugrunde gelegt und eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,06 ha festgestellt. Es wurde eine Sanktion in der Höhe von Euro 225,78 verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Das Flächenausmaß der Alm mit der BNr. XXXX beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten VOK (vgl. Kontrollbericht vom 13.06.2013). Die Ergebnisse der VOK für das Antragsjahr 2011 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar - wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort ist der BF nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Damit ist im vorliegenden Fall - bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes - das im Zuge der VOK vom 13.06.2013 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2011 zugrunde zu legen. Das Flächenausmaß der Alm mit der BNr. XXXX wurde vom BF in der Beschwerde nicht beanstandet.

Der übrige Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen:

Die VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO [EG] 73/2009), lautet auszugsweise:

Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

..........

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].......

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

..........

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

..........

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316/65, 02.12.2009, in der Folge VO (EG) Nr. 1122/2009, lautet auszugsweise: Artikel 2

Begriffsbestimmungen

..........

(1) "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der

von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe

angebaut wird;

..........

(23) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für

die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen

der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen

mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte

Fläche zu betrachten;

..........

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

..........

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

..........

Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteilguter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nichtübersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nichtüberschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung(EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellenwird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nichtvollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

..........

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

Artikel 86

Aufhebung

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird ab dem 1.Jänner 2010 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1.Jänner 2010 beginnende Wirtschaftsjahr oder Prämienzeiträume beziehen.

(2) ............

Artikel 87

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1.Jänner 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Art. 3 der Verordnung (EG, Euroatom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, in der Folge VO (EG) 2988/95 lautet auszugsweise:

Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

.....................

3.3. Zu Spruchpunkt A):

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrags des Beihilfeempfängers. Im vorliegenden Fall hat eine VOK im Jahr 2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 ist bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 14,24 ha eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 13,18 ha zugrunde zu legen. Daraus ergeht, dass die anteilige Almfutterfläche des BF für die EBP 2011 überbeantragt wurde. Aus diesem Grund waren die zu Unrecht gewährten Prämien gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 rückzufordern.

Die Differenzfläche von 1,06 ha bedeutet Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20 %. Für solche Flächenabweichungen ist gemäß Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen. Die Flächensanktion von der belangten Behörde wurde daher zu Recht verhängt.

Dem Vorbringen des BF, als Auftreiber der XXXX bzw. der Alm mit der BNr. XXXX keinen Einfluss auf das Ausmaß der vom Almbewirtschafter beantragten Almfutterfläche zu haben, ist entgegenzuhalten, dass die Almfutterfläche dieser Alm aufgrund einer rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur des Almbewirtschafters reduziert und bereits in diesem korrigierten Ausmaß den beantragten Flächen für die EBP 2011 im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem BF zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224, 11.12.2009, 2007/17/0195).

Gemäß Art. 34 VO (EG) 73/2009 wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. "Beihilfefähige Hektarfläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Das Argument des BF, durch die Überbeantragung der Almfutterfläche keinen Fördervorteil erwirkt zu haben, ist daher nicht nachvollziehbar.

Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Den BF trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der BF dahingehend besondere Anstrengungen unternommen hätte, ergab sich nicht und wurde vom BF auch nicht belegt.

Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zugrunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Den Antragsteller trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Im Antragsjahr 2011 war der BF selbst Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX. Es ist daher zum einen davon auszugehen, dass dem BF aufgrund seiner Eigenschaft als Almbewirtschafter die Almfutterflächenbeschaffenheit bestens bekannt sein musste. Eine korrekte Beantragung durfte daher von ihm erwartet werden. Zum anderen wurde bereits festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft. Es ist danach an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Unternimmt man derartige Bemühungen, wäre dies - selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist - im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der BF (als Almbewirtschafter) im vorliegenden Fall dahingehend besondere Anstrengungen unternommen hat, ist wie bereits ausgeführt nicht gegeben.

Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten. Danach bestehen unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Bedenken, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).

Zum Einwand eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens ist anzumerken, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung. Der BF bringt vor, vor 2009 nicht in der Lage gewesen zu sein, die exakte Futterfläche zu ermitteln. Da die verfahrensgegenständliche Antragstellung für die EBP 2011 durch den BF jedoch am 06.04.2011 erfolgte, ist nicht nachzuvollziehen, inwiefern dieser Umstand für die Beurteilung des Verfahrensausgangs relevant sein sollte.

Wie oben ausgeführt, sind das angewendete Messsystem und das darauf beruhende Ergebnis der durch fachkundige Organe durchgeführten VOK nicht zu beanstanden. Aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhalts konnte von der beantragten Zeugeneinvernahme und der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden.

Die belangte Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Die Beschwerde war aus diesen Gründen abzuweisen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting).

3.5. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Bescheidabänderung, Bevollmächtigter, Beweislast, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum,
Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit,
Rückforderung, Stichproben, Verhältnismäßigkeit, Verschulden,
Vollmacht, Zahlungsansprüche, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2115424.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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