TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/15 W180 2169577-1

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Veröffentlicht am 15.03.2018
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Entscheidungsdatum

15.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
Horizontale GAP-Verordnung §4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8c
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2169577-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5311962010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Bewirtschafterwechsels stattgegeben wird.

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten die aus den Eheleuten XXXX und XXXX bestehende Personengemeinschaft als Übergeberin und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.10.2015 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an. Dabei wurde auf dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" unter dem Punkt "Alle Ansprüche der Basisprämie werden mit übertragen ? Ja/Nein" keine der beiden Optionen ausgewählt und daneben "Keine Angabe" hinzugefügt.

2. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.04.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2017, versendet am 11.01.2017, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.159,40 im Rahmen der gekoppelten Stützung. Die Basisprämie wurde der Beschwerdeführerin nicht gewährt, mit der Begründung, dass keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20.01.2017, in welcher vorgebracht wurde, dass im September 2015 ein Bewirtschafterwechsel von der Personengemeinschaft hin zur Beschwerdeführerin vollzogen worden sei. Dabei seien die Zahlungsansprüche des Betriebes irrtümlicherweise nicht übertragen worden, obwohl die Rechtsgrundlage für die Übertragung mit "Pacht" angegeben worden sei. Der Bewirtschafterwechsel sei daher dahingehend zu korrigieren, dass die Zahlungsansprüche des Betriebes an die neue Bewirtschafterin übertragen werden und somit für das Jahr 2016 die fehlende Basis- und Greeningprämie ausbezahlt wird.

Der Beschwerde wurde nochmals das unveränderte Formular "Bewirtschafterwechsel" beigelegt.

5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage im Wesentlichen aus, bis dato sei keine Korrektur des Bewirtschafterwechsels eingereicht worden und somit würden die Zahlungsansprüche beim Vorbewirtschafter (der Personengemeinschaft) verbleiben. Im Zuge der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin auf die nicht erfolgte Angabe zur Zahlungsanspruch-Weitergabe hingewiesen und das Bewirtschafterwechsel-Formular, allerdings unkorrigiert, erneut beigelegt, weshalb die Beschwerde aus Sicht der AMA negativ beurteilt worden sei.

6. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 29.11.2017 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 08.06.2017, mit dem Inhalt, hiermit werde der richtige Bewirtschafterwechsel nachgereicht, wobei wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin, bisherige Mitbewirtschafterin und nunmehr alleinige Bewirtschafterin, auch alle Ansprüche der Basisprämie mit übertragen bekommen habe. Beigelegt wurde erneut das Formular "Bewirtschafterwechsel", nunmehr dahingehend ergänzt, dass unter dem Punkt "Alle Ansprüche der Basisprämie werden mit übertragen?" das Wort "Ja" eingekreist war und weiters die Worte "Keine Angabe" durchgestrichen waren, unter handschriftlicher Hinzufügung des Wortes "Ja". Die AMA wies in ihrem Schreiben darauf hin, dass dem Bewirtschafterwechsel somit aus Sicht der AMA stattgegeben werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.10.2015 zeigte die Beschwerdeführerin bei der AMA einen Bewirtschafterwechsel von einer Personengemeinschaft, bestehend aus der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten, auf sich allein an. Auf dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" wurde unter der Rubrik "Alle Ansprüche der Basisprämie werden mit übertragen ? Ja/Nein" zunächst keine der beiden Optionen ausgewählt.

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.04.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerdeführerin als Nachreichung zu ihrer Beschwerde das nunmehr ergänzte Formular "Bewirtschafterwechsel", auf dem der Punkt "Alle Ansprüche der Basisprämie werden mit übertragen?" mit "Ja" beantwortet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...].

(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...].

Artikel 26

Rückfall in die nationale oder regionale Reserve aufgrund des Einbehalts bei Übertragung von Zahlungsansprüchen

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen.

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren der Anwendung der Basisprämienregelung einen Rückfall in die Reserve von bis zu 50 % des jährlichen Einheitswerts jedes Zahlungsanspruchs oder des entsprechenden, in Anzahl an Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 ausgedrückten Betrags vorsehen."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

§§ 8c und 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lauten:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 8c. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden

1. bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und

2. bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche

der nationalen Reserve zugeschlagen."

"§ 19. [...] (3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

§ 7 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[...].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet:

"Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

§ 4. Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 an die Personengemeinschaft.

Zahlungsansprüche können gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden.

Von der zuletzt angeführten Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht. Sie hat die Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels von der Personengemeinschaft auf sie selbst mittels Formular angezeigt, das am 08.09.2015 bei der AMA einlangte und somit rechtzeitig für die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 im Sinne von § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung. Zur Frage der Übertragung aller Ansprüche der Basisprämie wurde zunächst nichts angekreuzt. Die Beschwerdeführerin ergänzte die notwendigen Informationen allerdings nachträglich mittels Nachreichung des nunmehr vollständig ausgefüllten Formulars "Bewirtschafterwechsel". Somit liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Bewirtschafterwechsels vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.4. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101).

Schlagworte

Berechnung, Bescheidabänderung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, gekoppelte Stützung,
INVEKOS, Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Nachreichung
von Unterlagen, Pacht, Prämiengewährung, Übertragung,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2169577.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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