Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Sofern die Revisionswerberin die "Zuständigkeit der einschreitenden Behörde" ohne nähere Begründung bestreitet, ist dazu auszuführen, dass mit dieser unsubstantiierten Behauptung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170853.L01Im RIS seit
23.03.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018