RS Vwgh 2017/12/15 Ra 2017/17/0012

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Veröffentlicht am 15.12.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/19/0107 B 30. Juni 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - VwGH ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des VwG auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (Hinweis Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091 und 0092, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170012.L01

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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