TE Lvwg Beschluss 2017/9/19 VGW-103/048/15374/2016, VGW-103/048/1582/2017, VGW-103/048/1583/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2017
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Entscheidungsdatum

19.09.2017

Index

19/05 Menschenrechte
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht

Norm

EMRK Art 11 Abs2
B-VG Art 132 Abs1 Z1
VersammlungsG §2

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerden des Vereines ..., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Bescheide der Landespolizeidirektion Wien, Referat Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten,

1.) vom 15.12.2016, GZ: A3/381756/2016,

2.) vom 16.12.2016, GZ: A3/417384/2016 und

3.) vom 16.12.2016, GZ: A3/418012/2016,

jeweils betreffend Versammlung am 17.12.2016 - Untersagung

den

BESCHLUSS

gefasst

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 15. und 16.12.2016 untersagte die belangte Behörde die Versammlung zu den Themen „…“, welche am 17.12.2016 von 16.15 bis 18.15 Uhr und 16.30 bis 18.00 Uhr in 1010 Wien, über die Route Rotenturmstraße – Stephansplatz – Stock-im-Eisen-Platz - Kärntner Straße – Philharmonikerstraße – Augustinerstraße – Josefsplatz – Reitschulgasse – Michaelerplatz – Kohlmarkt – Graben – Jungferngasse - Petersplatz (Abschlusskundgebung VGW-103/048/15374/2016), Fleischmarkt – Rotenturmstraße – Lichtensteg - Hoher Markt – Wipplingerstraße – Helferstorferstraße – Schottengasse – Freyung – Heidenschuß - Am Hof – Bognergasse – Tuchlauben - Milchgasse – Petersplatz - Peterskirche (kurze Ansprache und Auflösung VGW-103/048/1582/2017) oder Fleischmarkt – Rotenturmstraße – Schwedenplatz – Franz-Josefs-Kai – Marienbrücke - Obere Donaustraße – Salztorbrücke – Salztorgasse – Vorlaufstraße – Marc-Aurel-Straße – Tuchlauben – Milchgasse – Petersplatz - Peterskirche (kurze Ansprache und Auflösung VGW-103/048/1583/2017) stattfinden sollte. Die Abhaltung der Versammlungen wurde durch den Verein „…“, vertreten durch T. B., dem nunmehrigen Beschwerdeführer-Bf, angezeigt.

Die Untersagung wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass das öffentliche Wohl und die öffentliche Sicherheit gefährdet wären. Ein Schutz könnte durch die Polizei auch bei durchschnittlichem Passantenaufkommen nur „schwer durchgeführt“ werden. Dies auch wegen der zu erwartenden radikalen Gegendemonstranten.

Eine Abwägung der Interessen des Veranstalters an der Durchführung der Versammlung oder die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des Art 11 Abs 2 EMRK sei durchgeführt worden. Das öffentliche Interesse an der Abhaltung eines störungsfreien Ablaufes der gegenständlichen Märsche und damit einhergehend eine Vermeidung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles sei schwerwiegender zu bewerten als das Nichtzustandekommen der angezeigten Versammlungen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, so dem Inhalt nach.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und einen Schriftsatz erstattet, in dem die Abweisung der Beschwerde beantragt wird, so dem Inhalt nach.

Das Verwaltungsgericht hat über die Zulässigkeit der Beschwerden erwogen:

In den Beschwerden wird neben Verfahrensmängeln auch die Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch die unrichtige Anwendung des § 6 Versammlungsgesetz gerügt.

Die Beschwerden erweisen sich als unzulässig:

Gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG ist Voraussetzung für die Erhebung einer gegen einen Bescheid gerichteten Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (und dass die behauptete Rechtsverletzung auch möglich ist). Zweck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es somit, eine mögliche Verletzung der Beschwerdeführerin in Rechten abzuwehren (vgl Beschluss VwGH vom 13.12.2004, 2002/06/0097, und vom 27.2.2009, 2009/17/0005).

Liegt die behauptete Rechtsverletzung im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG jedoch nicht mehr vor, so könnte die Beschwerdeführerin auch durch die von ihr angestrebte Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes rechtlich nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerden der Fall ist.

Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied darstellt, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl VwGH-Beschlüsse vom 2.7.1969, 192/66, VwSlg 7618 A/1969, und vom 19.12.1990, 90/03/0247). Die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren einer Partei nämlich nicht den Anspruch auf die Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden, sondern den Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die - im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin - in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl zB den VwGH Beschluss vom 3.11.2008, 2005/10/0214, mit weiteren Nachweisen).

Ist eine derartige Sach- und Rechtslage – wie im Beschwerdefall, in dem der Termin der angezeigten Versammlungen bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung verstrichen war – bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerden gegeben, sind die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen hält das Gericht fest, dass bei der Lagebeurteilung nicht nur real sondern auch im Kopf die beantragte Strecke falsch abgegangen worden war. Damit ergab sich ein für die belangte Behörde falsches und überspanntes Lagebild, auch im Hinblick auf das Gefährdungspotential durch Gegendemonstranten und die Beeinträchtigung der Interessen der Kaufleute in der Innenstadt.

Die Gefahrenanalyse hätte eben nicht dazu kommen dürfen, dass eine derartige Gefährdung in Ausmaß und Art wie beim Akademikerball vorgelegen wäre sondern eine wesentlich geringere.

Die Untersagung stützt sich vornehmlich auf die Gefährdung der Versammlungsteilnehmer und der Öffentlichkeit durch dagegen auftretende Demonstranten. Einerseits war, wie schon festgestellt, durch die Konfrontation keine so große Gefahr, wie im untersagenden Bescheid festgehalten, gegeben andererseits darf sich die Untersagung, so wie im beschwerten Bescheid, nicht vornehmlich auf gegen die Veranstaltung gerichtete Demonstrationen stützten.

In Anbetracht dessen, dass Versammlungen nach § 2 VersG nur spätestens 24 Stunden (jetzt 48 Stunden) vor ihrer beabsichtigten Abhaltung der Behörde angezeigt werden mussten und daher über eine allfällige Untersagung von den Behörden sehr kurzfristig vor der beabsichtigten Durchführung zu entscheiden war, hatte jedes gegen einen Unterlassungsbescheid gerichtete Rechtsmittel zur Folge, dass der Ausspruch der Unterlassung nicht vollstreckbar wird und die Versammlung dennoch abgehalten werden könnte. Da die gegenständlich verfahrensrelevanten Versammlungen aus dem Grunde versagt wurden, dass deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl gefährdet hätte, lagen die Voraussetzungen für den Ausspruch der aufschiebenden Wirkung auf Grund des Überwiegens der öffentlichen Interessen und dem Vorliegen von Gefahr im Verzug jedenfalls vor.

Schlagworte

Versammlung; öffentliches Wohl; öffentliche Sicherheit; Untersagung; aufschiebende Wirkung, Ausschluss der; Rechtsmittel, Zulässigkeit des; Rechtsschutzinteresse; Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.048.15374.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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