Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.09.2017Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art 11 Abs2Rechtssatz
Die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren einer Partei nicht den Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden, sondern den Anspruch auf Aufhebung bzw Korrektur gesetzwidriger Bescheide, die - im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin - in die Rechtssphäre der Partei eingreifen.
Schlagworte
Versammlung; öffentliches Wohl; öffentliche Sicherheit; Untersagung; aufschiebende Wirkung, Ausschluss der; Rechtsmittel, Zulässigkeit des; Rechtsschutzinteresse; RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.048.15374.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018