Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.02.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Während das Seilbahngesetz in § 40 ausdrücklich normiert, welche Personen im seilbahn-rechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zukommt fehlt eine derartige Festlegung allgemein für das Konzessionsverfahren nach §§ 21 ff und somit auch speziell für das Konzessionsverlängerungsverfahren nach § 28.
Konkret auf das seilbahnrechtliche Konzessionsverfahren bezogen gehen die Materialien unmissverständlich davon aus, dass „Grundeigentümern und Anrainern keine Parteistellung zukommt“ (ErlRV 204 BlgNR 22. GP, 9). Somit ist von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen, die in § 40 SeilbG geregelte Parteistellung von Eigentümern betroffener Liegenschaften auf das Baugenehmigungsverfahren zu beschränken.
Schlagworte
Parteistellung, KonzessionsverlängerungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.104.1.2.2018Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018