TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/22 405-1/229/1/14-2018

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Veröffentlicht am 22.02.2018
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Entscheidungsdatum

22.02.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §9 Abs2
WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AE 95, AC AD, vertreten durch AU Rechtsanwälte GmbH, AY 13, AW AX, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 09.10.2017, Zahl xxx (mitbeteiligte Partei: AG und AI AF, AH 42/2, AC AD),

zu Recht e r k a n n t :

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchabschnitt I. der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.07.2016 auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages im Sinne des § 138 WRG gerichtet an AG und AI AF betreffend Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen wassertechnischen Neuerung der Herstellung einer Quellfassung/Quell-ausleitung als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchabschnitt II wurden Verfahrenskosten (Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung vom 20.06.2017) vorgeschrieben.

In der Begründung wurden die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wiedergegeben, insbesondere Befund und Gutachten des beigezogenen Landesgeologen samt Ergänzung, die Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, das Ergebnis von mit einem Brunnenmeister durchgeführten Leitfähigkeitsmessungen an verschiedenen Messstellen, die Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei AF und die Stellungnahmen des Beschwerdeführers zum Ermittlungsergebnis. In rechtlicher Hinsicht wurde zu der Behauptung des Beschwerdeführers, dass durch die Errichtung einer privaten Quellnutzung durch AG und AI AF ein nachteiliger Einfluss auf seine Rechte erfolgt sei, indem die Schüttung seiner Quelle auf GN aa KG AH zurückgegangen sei, nach Hinweis auf § 9 Abs 2 WRG ausgeführt, dass von den Sachverständigen keine Anhaltspunkte festgestellt haben werden können, die auf die Errichtung einer Tagwassernutzung durch die Familie AF schließen haben lassen. Die vorgelegten Quellschüttungsmessungen hätten laut Aussage der Sachverständigen keine Anhaltspunkte für einen Rückgang der Quellschüttungen im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen AF ergeben. Der Rückgang sei auf Niederschlagseinflüsse bzw. zunehmend veralteter Quellfassung zurückgeführt worden. Aus Sicht der Wasserrechtsbehörde habe die Familie AF keine private Tagwassernutzung ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung errichtet, die zu einer nachteiligen Beeinflussung der Quelle AA geführt hätte. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

Dem Bescheid liegt folgendes Ermittlungsverfahren zu Grunde:

Am 14.03.2016 brachte der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde eine Beschwerde dahingehend ein, als er der Behörde mitteilte, dass sein Nachbar, Grundeigentümer der GN bb KG AH, im März 2015 auf dieser Grundfläche eine Bohrung durchgeführt habe, bei welcher das Wasser durch den Druck über die Erdoberfläche gedrückt worden sei. Er vermutet, dass das Wasser zur Wasserversorgung verwendet werde. Vorgebracht wurde, dass durch die Bohrung eine deutlich reduzierte Schüttung seiner Quelle auf GN aa KG AH eingetreten sei. Unter normalen Umständen habe diese 20 l/min geschüttet, nun sei die Schüttung auf 6 l/min abgefallen (Aktenvermerk vom 14.03.2016).

Auf Ersuchen der belangten Behörde teilte der Nachbar, Herr AG AF mit Schreiben vom 25.04.2016 unter Vorlage eines Planes mit, dass die Trink- und Nutzwasserversorgung des BC aus dem Tiefbrunnen AF, errichtet im Jahr 2000 in der Nähe des Wirtschaftsgebäudes, und einer Hochquelle ca. 300 m oberhalb des Wohngebäudes, erschlossen in den 1950er Jahren, erfolge. Die weitere „Quelle AF“ unter dem Stallgebäude werde als Brauchwasser (Gartenbewässerung) verwendet, wobei das Restwasser auf Eigengrund versickere.

Am 04.05.2016 fand ein Lokalaugenschein der belangten Behörde im Beisein des Nachbarn statt. Festgestellt wurde, dass im Bereich der Grundstücksgrenze der GN bb und aa je KG AH Bohrungen im Zuge des Zubaus einer landwirtschaftlichen Remise für Sprengzwecke angelegt worden seien. Das ausgetretene Wasser sei drainagiert und abgleitet worden. Festgehalten wurde, dass aus wasserbautechnischer Sicht keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien (Aktenvermerk vom 11.05.2016).

Mit Schriftsatz vom 11.07.2016 wurde, nun rechtsfreundlich vertreten, vom Beschwerdeführer der Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gestellt und vorgebracht, dass seit Jahrzehnten die Wasserversorgung aus einer Quelle im Sinne einer Wassernutzung gemäß § 9 Abs 2 WRG erfolge. Es wurde auf einen Baubewilligungsbescheid zur Errichtung eines Zubaus zu einem Wirtschaftstrakt und zur Errichtung eines Vorbaus mit Treppenaufgang verwiesen, welche dem Nachbarn AG AF erteilt worden sei. Dieser habe im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen auch eine Quellfassung hergestellt, indem er die auf seinem GN bb KG AH befindliche Quelle angebohrt habe. Auf die in der Folge eingetretene geringere Wasserschüttung wurde neuerlich verwiesen, sowie auf beigelegte Lichtbilder. Es wurde gemäß § 138 Abs 1 WRG beantragt, Herrn AG AF und Frau AI AF als Miteigentümerin aufzutragen, die eigenmächtige Neuerung der Herstellung einer Quellfassung/Quellausleitung zu beseitigen.

Mit Schreiben vom 26.07.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Nachforschungen sprich den Inhalt des Schreibens von AG AF vom 25.04.2016 sowie des Lokalaugenscheins vom 04.05.2016 mit. Weiters wurde auf eine Befragung des Brunnenmeisters verwiesen, welcher bestätigt habe, dass im gegenständlichen Bereich lediglich Sprengungen durchgeführt worden seien. Für diese gäbe es ein geologisches Gutachten sowie eine Beweissicherung der umliegenden Quellen durch Mag. Wolfgang BD sowie die Firma BE GmbH. Es seien nur Oberflächenwasser drainiert und ausgeleitet worden. Festgehalten wurde, dass von Herrn AG AF keine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage errichtet worden sei und wurde auf das Zivilgericht verwiesen.

Mit Eingang 27.07.2016 liegt der Bericht von Mag. Wolfgang BD zum „Umbau Wohnhaus AH 42 Zubau Garage-Carport und Heizkeller Beweissicherung“ im Akt der belangten Behörde auf.

Mit Schreiben vom 20.12.2016 wurde vom Beschwerdeführer der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung und Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens gestellt. Hingewiesen wurde darauf, dass laufende Wasserschüttungsmessungen vorgenommen worden seien und ein Rückgang der Wassermenge, die bei der Fischteichanlage zu Tage trete, festzustellen sei. Eine derartige Verringerung habe es während der vergangenen 40 Jahre nicht gegeben, wobei das Jahr 2016 von außerordentlich hohen Niederschlägen geprägt gewesen sei. Die Erledigung des Antrages wurde mit Schreiben vom 05.05.2017 urgiert.

Am 20.06.2017 fand eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines hydrogeologischen sowie wasserbautechnischen Amtssachverständigen, des Beschwerdeführers samt Rechtsvertreter sowie Herrn AG AF mit seinem Rechtsvertreter und einem Vertreter der Fa. BE GmbH statt. Aus fachlicher Sicht wurde nach Durchführung von Leitfähigkeitsmessungen an sieben Messstellen, Kamerabefahrungen von vier Drainagerohren und einem Lokalaugenschein vor Ort festgestellt, dass sich kein Hinweis ergäbe, dass durch die Maßnahmen auf dem Grundstück AF eine Schüttungsminderung der Quelle AA stattgefunden habe. Ein Zusammenhang mit den Spreng- und Bauarbeiten an der Garage AF könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Mit Schreiben vom 11.07.2017 wurde nochmals eine Stellungnahme vom Hydrogeologen unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumentation über die Quelle AA abgegeben, welche dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 21.07.2017 zur Kenntnis übermittelt wurde.

Mit Schreiben vom 18.08.2017 wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekanntgegeben.

Mit Schreiben vom 21.08.2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung und verwies neuerlich auf die nicht mehr ausreichende Wasserversorgung seines Hauses, sodass die künftige Bewohnbarkeit in Frage gestellt werde. Die von Herrn AG AF angezapfte Quelle sei rund 70 cm tiefer. Die beiden Quellen seien ca 40 Meter voneinander entfernt. Beim Bau des Kraftwerks BF sei es während der Bautätigkeit durch besondere geologische Gegebenheiten zu Quellversiegungen gekommen, welche sich in einem Umkreis von 500 Metern ausgewirkt hätten. Das Argument des Landesgeologen könne von ihm nicht anerkannt werden. Trotz erheblicher Schneefälle von ca 50 cm Anfang Februar bis Anfang März 2017 sei in der darauffolgenden Zeit die Wassermenge zurückgegangen dh die Quelle werde durch zusätzliche Entnahmen „gesteuert“. Die per Fotodokumentation vorgelegte Bohrung und Wasserableitung sei vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden. Es werde ersucht diese Stellungnahme in den Bescheid einfließen zu lassen um sicherzustellen, dass die Wasserversorgung nicht durch unberechtigte Entnahmen gefährdet werde. Es wurden zwei Lichtbilder als Beweis für die angezapfte Quelle vorgelegt.

Mit Schreiben vom 17.08.2017 wurde, nun anwaltlich vertreten, von AG und AI AF unter Hinweis auf die Beweisergebnisse beantragt die Wasserrechtsbeschwerde keine Folge zu geben und dem Einschreiter den Kostenersatz aufzuerlegen.

In der Folge erging der nun angefochtene Bescheid.

1.2.

Gegen diese Entscheidung erhob Herr AB AA mit Schreiben vom 25.10.2017 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass in den letzten Jahrzehnten die Wasserversorgung für sein Objekt in AE 95 gesichert und mehr als ausreichend vorhanden gewesen sei. Die Quelle sei vor rund 20 Jahren neu gefasst worden und habe es seitdem keine Probleme gegeben. Erst seit dem Bau der Garage durch seine Nachbarn komme es zu Engpässen in der Versorgung. An der Talseite des Hauses AF habe es früher keine Quelle und zu keiner Zeit einen Wasseraustritt gegeben. Auch habe Herr AF vor drei Jahren behauptet, dass er selber Wasser für drei Häuser habe. Warum werde dann Wasser aus seiner Quelle entnommen? Am 10.04.2015 habe er sich persönlich von der scheinhalber eingebauten Pumpe an Ort und Stelle überzeugt. Obwohl sie nicht in Betrieb gewesen sei und trockene Umgebung gewesen sei (Verweis auf ein Foto), sei eine größere Wassermenge, geschätzt ca. 20 l/min, zu verzeichnen gewesen. Die festgestellten 7 l/min im Durchschnitt würden nicht anerkannt, da das Jahr 2014 außerordentlich trocken gewesen sei und ab 2015 schon Wasser von der Familie AF entnommen worden sei. Seine Messungen ab 17.05.2014 hätten an die 18 l/min ergeben. Ab Errichtung der Garage im Jahr 2015 sei diese Menge eklatant zurückgegangen und sei sein Objekt dadurch nicht mehr ausreichend mit Wasser versorgt. Die Behauptung, dass ein Föhneinbruch die Wasserschüttung innerhalb von 2 Tagen vervielfacht habe, könne nicht stimmen. Dies würde sein Vater bestätigen, welcher die Quelle seit 1955 nütze. Auch bei behördlichen Begehungen habe er einige Male auf die Stelle der angebohrten Quelle hingewiesen. Diese Stelle sei seitens der Behörde nicht beachtet bzw. nicht untersucht worden. Sein Vorschlag laute, die angebohrte Quelle vorübergehend zu schließen, was ohne großen Aufwand möglich sei, und die Veränderungen zu messen. Auch sei verwerflich, dass der von der Familie AF beauftragte Unternehmer seitens der Behörde als Gutachter anerkannt worden sei (Befangenheit). Verwunderlich sei, dass trotz massiver Veränderungen und Schlechterstellung für ihn es zu keiner Zeit eine wasserrechtliche Verhandlung gegeben habe. Auch hätten teilweise behördliche Begehungen ohne seine Ladung und ohne sein Beisein als Hauptbetroffenen stattgefunden. Im Jahr 2017 sei aufgrund der geringen Wassermenge von unter 4 l/min zwischen den Fischbecken das Wasser zugefroren. Mittlerweile habe er wegen der zu geringen Wassermenge (Sauerstoffmangel) das obere Fischbecken aufgeben müssen. Er beantrage daher die Zuerkennung einer für sein Objekt ausreichenden Wassermenge. Kleine Mengen könnten von der Familie AF gerne entnommen werden, jedoch müsse die Versorgung seines Objektes AE 95 dauerhaft gesichert sein.

Das als Beilage angeführte Foto lag der Beschwerde nicht bei.

1.3.

Mit Schreiben vom 09.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 13.12.2017 erging die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 31.01.2018, welche auf Ersuchen des mittlerweile vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsvertreters vertagt wurde. Am 25.01.2018 nahm dieser Akteneinsicht bzw. wurde ihm eine Kopie des Aktes der belangten Behörde ausgehändigt.

Am 21.02.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters, Herr AG AF sen. und AG AF jun. als mitbeteiligte Partei, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Landesgeologe teilnahmen.

Vom Beschwerdeführer wurde nochmals zusammengefasst seine Ansicht dargelegt, dass im Zuge der Baumaßnahmen im März 2015 von der Familie AF seine Quelle „angebohrt“ worden sei und Wasser entnommen werde und zwar an der Stelle, wo auf dem Lichtbild (Beilage A) die Pumpe zu sehen sei. Dies ergäbe sich nach Ansicht des Beschwerdeführers auch eindeutig aus den Aufzeichnungen der Schüttungsmengen seiner Quelle, welche nach den Baumaßnahmen deutlich zurückgegangen seien. Da die Schüttungen im März 2016 so gering gewesen seien, habe er sich an die Behörde gewandt. Seine Quelle, bei welcher vor 20 Jahren die Quellfassung erneuert worden sei, weise wechselnde Schüttungsmengen auf, jedoch würden die 20 l/min nicht mehr erreicht, seit die Quelle abgegraben worden sei. Das Jahr 2014 sei ein sehr trockenes Jahr gewesen. Warum im Jahr 2018 20 l/min wieder erreicht würden, wisse er nicht, es würden jedoch menschliche Einflüsse vermutet.

Von Herrn AG AF jun. und sen. wurde dieser Vorwurf als haltlos zurückgewiesen und auf ihre eigene ausreichende Wasserversorgung durch einen Tiefbrunnen und zwei weitere Quellen verwiesen. Zum Foto Beilage A wurde erläutert, dass die Pumpe während der Baumaßnahmen deshalb an dieser Stelle angebracht worden sei, weil sich dort ablaufende Hangwässer an dieser tiefsten Stelle gesammelt hätten und aus der Baugrube gepumpt worden seien. Nach Beendigung der Arbeiten sei die Pumpe entfernt und alles zugeschüttet worden. Im dortigen Bereich seien ortsübliche Drainagen parallel zum Gebäude errichtet worden, welche auch mit der Kamera befahren worden seien (Drainage 1 lt. Beschreibung des wasserbautechnischen Sachverständigen).

Vom Landesgeologen wurden nochmals die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen vor Ort bzw. die Bewertung der aufgezeichneten Schüttungsmessungen der „Quelle AA“ erläutert. Eine Kopie der Aufzeichnungen (Notizheft) wurde als Beilage B zur Verhandlungsschrift genommen. Aus hydrogeologischer Sicht könnte eine Neufassung der Quelle AA eine Verbesserung bringen und wurde auf die schriftliche Stellungnahme vom Juli 2017 verwiesen.

Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde der Beweisantrag auf Durchführung einer Bohrung an der Stelle, welche im Lichtbild Beilag A durch die Pumpe konkretisiert ist, beantragt. Dies zum Beweis dafür, dass von den Ehegatten AF eine wasserrechtlich bewilligungspflichte Maßnahme in diesem Bereich durchgeführt worden sei. Diesem Beweisantrag wurde nicht stattgegeben.

2.       Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der GN aa KG AH. Die Wasserversorgung des Anwesens AE 95 erfolgt durch eine eigene Quelle auf der GN aa KG AH („Quelle AA“). Diese Quelle wurde vor mehr als 50 Jahren gefasst, vor ca. 20 Jahren wurde die Quellfassung erneuert. Mit dem Überwasser wird eine kleine Fischzuchtanlage betrieben.

Das benachbarte GN bb KG AH befindet sich im grundbücherlichen Miteigentum von AG und AI AF. Zur Trink- und Nutzwasserversorgung und damit zur Hauptversorgung des „BC“ wird der im Jahr 2000 errichtete Bohrbrunnen verwendet. Weiters befindet sich auf dem Grundstück eine Quelle („Quelle AF“), welche im Hof- Stallgebäude des Anwesens AH 42 entspringt und der Nutzwasserversorgung dient. Eine weitere Nutzwasserquelle befindet sich im Gemüsegarten.

Im März 2015 wurden durch die Familie AF baubehördlich genehmigte Maßnahmen auf dem Grundstück GN bb KG AH in Form der Errichtung eines Zubaus eines Wirtschaftstraktes und die Errichtung eines Vorbaus mit Treppenaufgang auf der GN bb KG AH durchgeführt. Vor Beginn der Baumaßnahmen erfolgte durch die beauftragte Firma BG ZT GesmbH, Mag. W. BD, BH, eine Befundaufnahme von den umliegenden Wasserversorgungsanlagen, von der auch die „Quelle AA“ umfasst war. Die Beweissicherung in Form von Schüttungsmessungen sowie Erschütterungsmessungen der durchgeführten Sprengungen wurden von der bauausführenden Firma BE GmbH im Zeitraum 18.03.-31.03.2015 durchgeführt und dokumentiert (siehe Beilagen Bericht BD). Vom Landesgeologen wurde aufgrund der Ergebnisse der Beweissicherung festgestellt, dass eine Beeinträchtigung der Quelle des Beschwerdeführers durch den Bau der Garage bzw. die dafür notwendigen Sprengungen ausgeschlossen ist, zumal auch ein Jahr später nach Abschluss der Baumaßnahmen eine Höchstschüttung von 24 l/min gemessen wurde.

Im Zuge der Bauausführungen wurde entlang des Betonfundaments des Zubaus Hangwasser mittels Pumpe aus der Baugrube ausgeleitet (siehe Foto vom 10.04.2015, Beilage A der Verhandlungsschrift vom 21.02.2018). Nach Beendigung der Arbeiten wurde die Pumpe entfernt, allerdings wurde ein Drainagerohr parallel zum Bauwerk verlegt. Bauliche Anlagen für eine dauerhafte Quellfassung und Ableitung von Wässern sind nicht ersichtlich.

Ein Jahr später, im März 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an die belangte Behörde und brachte vor, dass seit der Bohrung bei seiner Trink- und Nutzwasserquelle die Schüttung deutlich reduziert worden ist und zwar von ehemals 20 l/min auf 6 l/min. Mit Schreiben vom 11.07.2016 wurde konkret die Erlassung eines behördlichen Beseitigungsauftrages gemäß § 138 WRG gestellt und vorgebracht, dass im Zuge der Baumaßnahmen eine Quellfassung hergestellt worden ist, mit welcher jene Quelle „angebohrt“ wurde, die mit seiner Quelle ein einheitliches Wassereinzugsgebiet hat. Im gesamten Verfahren wurde zum Beweis auf das Lichtbild vom 10.04.2015 verwiesen (Beilage A der Verhandlungsschrift). Die vom Beschwerdeführer erstellte Dokumentation der 14tägig durchgeführten Schüttungsmessungen beginnend mit 17.05.2014 lag der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung am 20.06.2017 vor und war auch Grundlage für die ergänzende Beurteilung des geologischen Sachverständigen mit Schreiben vom 11.07.2017. In der Beschwerdeverhandlung am 21.02.2018 wurde die aktuelle Dokumentation bis 16.02.2018 vorgelegt (Beilage B der Verhandlungsschrift).

Vom hydrogeologischen Amtssachverständigen wurde in seiner Stellungnahme vom Juli 2017 festgestellt, dass die Quelle demnach Schüttungen zwischen 6 l/min und 12 l/min aufweist, selten wurden höhere (bis 24 l/min) Schüttungen festgestellt. Im Zeitraum Jänner bis März 2016 betrug die Schüttung relativ einheitlich zwischen 6 l/min und 8 l/min, nur am 21.02.2016 ist sie bis auf 24 l/min angestiegen, was vermutlich auf einen Föhneinbruch zurückzuführen war, welchen der Beschwerdeführer vermerkt hat. Ab Jänner 2017 sanken die Messungen unter 6 l/min und befanden sich seit April 2017 konstant auf einem Tiefstand von 4 l/min. Als Ursache für den Rückgang wurde vom Geologen ein verringertes Niederschlagsangebot angeführt, nach dem sich solche Hangquellen richten. Möglichweise überlagerte sich eine witterungsbedingte Schüttungsminderung mit einer Verschlämmung der Quelläste. Die vom hydrografischen Dienst eingeholten Niederschlagsdaten von AE zeigten, dass die erste Jahreshälfte 2017 wesentlich weniger Niederschlag als die beiden Jahre zuvor aufweist, erst Ende April war der erste nennenswerte Niederschlag in AE gemessen worden.

Die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten aktuellen Daten zeigen, dass in der 2. Jahreshälfte 2017 es zu einem Anstieg der Schüttungsmenge kam und diese bis Beginn 2018 kontinuierlich bei 7 l/min lag. Im Februar 2018 wurde wieder eine Schüttungsmenge von 20 l/min. aufgezeichnet.

Vom Landesgeologen wurde festgestellt, dass aufgrund der fast höhengleichen, seitlichen Lage der Quellen und des Bohrbrunnen AF sich eine gegenseitige Beeinflussung bzw. Abgrabung geologisch nicht ableiten lässt.

Die im Rahmen der Verhandlung am 20.06.2017 von der belangten Behörde durchgeführte Kamerabefahrung von vier Drainagerohren hat ergeben, dass das größte Rohr nur einen Überlauf für einen Schacht bergseits des Wohnhauses darstellt, in welchen Oberflächen- und Dachwasser eingeleitet wird. Ein weiteres Rohr in der Länge von 2 m erfüllt keine Funktion mehr. Die zwei offensichtlich wellig verlegten Drainageschläuche an der Bergseite der neu gebauten Stützmauer – einer davon im Bereich der Pumpe laut Lichtbild Beilage A - waren teilweise unter Wasser, jedoch trat aus keinem der Rohre beim Augenschein Wasser aus. Für den Landesgeologen war aus dem Umstand, dass sich Wasser in den Schläuchen befunden hat, ableitbar, dass dieses demnach nicht abgesaugt wurde.

Weiters wurden Leitfähigkeitsmessungen an den Messstellen Tiefbrunnen AF, Hauswasser AF (Hochbehälter), Laufbrunnen AF, Gartenwasser hinter Stall, Gartenwasser (Schacht) und Quelle AA durchgeführt. Vom wasserbautechnischen Sachverständigen wurde zu den Messergebnissen festgestellt, dass aus diesen keine Rückschlüsse gezogen werden können, dass das Wasser des Beschwerdeführers durch Herrn AG AF genutzt wird. Die Brunnen zur Gartenbewässerung, der Tiefbrunnen als auch der Hausbrunnen AF weisen eine deutlich höhere Leitfähigkeit auf als die Quelle AA, was auf unterschiedliche Wässer hinweist.

Aus geologischer Sicht wurde festgestellt, dass sich alle Quellen in geringmächtigem Hangschutt befinden, der an der Nordflanke des BItals den anstehenden Gneis überlagert. Im Fels selbst liegt nur der Brunnen AF, die anderen Quellen dürften nahe der Felsoberfläche gefasst sein, was die vergleichsweise geringen Schüttungen bis hin zur vollkommenen Trockenheit bei längerer niederschlagsfreier Zeit erklärt. Nur der Brunnen AF hat auch bei längerer Trockenheit einen Zulauf.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt.

Der vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren aufgestellten Behauptung, dass von der mitbeteiligten Partei durch eine Bohrung im Zuge der baulichen Maßnahmen seine Quelle angezapft und Wasser abgeleitet wurde und wird, stehen die Ergebnisse der Beweissicherung, die fachliche Beurteilung des Landesgeologen, des wasserbautechnischen Sachverständigen sowie die Aussagen der mitbeteiligten Partei entgegen.

Ausgeschlossen werden konnte aufgrund der Ergebnisse der Beweissicherung, dass durch die Sprengarbeiten eine Beeinträchtigung erfolgt ist, da die diesbezüglichen Messprotokolle der Erschütterungsmessungen keinerlei Hinweise auf negative Auswirkungen aufzeigen. Ebenso haben die Schüttungsmessungen bei der Quelle AA gemäß diesem Protokoll keine nachteiligen Auswirkungen im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen auf diese Quelle aufgezeigt. Die fachlichen Beurteilungen auf Basis dieser beiden Protokolle sind für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar, wobei letztlich vom Beschwerdeführer nicht die Baumaßnahme an sich als Ursache des Schüttungsrückganges seiner Quelle behauptet wurde, sondern eine im Zuge der Baumaßnahmen erfolgte Fassung und Ableitung des Wassers seiner Quelle.

Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den gutachtlichen Feststellungen des Landesgeologen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und er auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches die fachliche Beurteilung als unschlüssig
oder unvollständig aufzeigen würde. Auch die von der belangten Behörde durchgeführte Kamerabefahrung der relevanten Drainagerohre sowie die Leitfähigkeitsmessungen waren als Beweismittel geeignet, um den Sachverhalt zu ermitteln. Die diesbezüglichen Ergebnisse wurden vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung nicht anerkannt. Die vom Beschwerdeführer selbst geführten Aufzeichnungen der Schüttmengen seiner Quelle, welcher in der Beschwerdeverhandlung mit aktuellen Stand nochmals vorgelegt wurden (Beilage B) zeigen, dass die Schüttungen seiner Quelle immer schwankend waren und es sich bei dem Wert von 20 l/min um eine Ausnahme (Höchstmenge) und nicht um eine kontinuierliche Schüttungsmenge gehandelt hat. Die Angaben des Beschwerdeführers waren daher diesbezüglich für das Landesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig bzw. sind durch die vorliegenden Daten widerlegt.

Für das Landesverwaltungsgericht erschien es auch nicht plausibel, warum die Nachbarn AF nach Errichtung eines kostspieligen Bohrbrunnens, welcher ausreichende Wassermengen zur Trink- und Nutzwasserversorgung darbietet, “illegal und geheim“ die Quelle des Beschwerdeführers nutzen sollte. Den Angaben der Familie AF war Glauben zu schenken, dass während der Baumaßnahmen die Pumpe zur Ableitung von abfließendem Hangwasser aus der Baugrube installiert worden ist und „nur“ ein normales Drainagerohr in dem Bereich verlegt worden ist. Genau dieses Drainagerohr wurde durch die Kamerabefahrung überprüft und hat sich keinerlei Anhaltspunkt dahingehend ergeben, dass dieses Rohr der Ableitung von Quellwasser der Quelle des Beschwerdeführers und zur Wasserversorgung durch die Familie AF oder einem Dritten dient. Auch die Ergebnisse der durchgeführten Leitfähigkeitsmessungen an allen relevanten Wassernutzungen haben für das Landesverwaltungsgericht eindeutig ergeben, dass aufgrund einer höheren Leitfähigkeit des Brunnenwassers bzw. Quellwassers AF im Vergleich zum Quellwasser AA es sich um unterschiedliche Wässer handelt.

Dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung gestellten Beweisantrag auf Durchführung einer Bohrung war nicht statt zu geben, da dies nach Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht zu keiner weiteren Klärung des Sachverhaltes beigetragen hätte. Von der mitbeteiligten Partei wurde glaubhaft versichert, dass sich im fraglichen Bereich nur eine Drainageleitung befindet und diese Leitung wurde schon im Verfahren vor der belangten Behörde mittels Kamerabefahrung überprüft.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 138 Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl 215/1959 idgF ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 kann entweder (von amtswegen) im öffentlichen Interesse oder auf Verlangen (auf Antrag) des/der Betroffenen erfolgen. Wer als Betroffener gilt, ergibt sich aus der Bestimmung des § 138 Abs 6 WRG. Als Betroffener im Sinne des Abs 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen, wobei ein Betroffener iSd § 138 Abs 1 und Abs 6 Parteistellung nur durch die Antragstellung erwirbt.

Als Betroffener kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird, sodass ein Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung nur dann (und nur insoweit) besteht, wenn die in § 138 Abs 6 genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden (VwGH 24.04.2008, 2005/07/0037 Stammrechtssatz mit Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0018, VwSlg. 14150 A/1994; E 23.4.1998, 98/07/0004; weiters Oberleitner/K., Kommentar zum WRG, § 138 RZ 43 und die do zitierte Judikatur E 145ff) bzw ist dieser nur in jenem Umfang zulässig ist, als dies der Schutz seiner Rechte erfordert (VwGH 10.11.2011, 2011/07/0135).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als „eigenmächtige Neuerung“ die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0114 ua).

Vom Beschwerdeführer wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei im März 2015 eine Quellfassung auf ihrem Grund GN bb KG AH mit Nutzung seines Quellwassers („Anbohren seiner Quelle“) ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet hat, wobei er als Wasserberechtigter seiner Quelle auf GN aa KG AH dadurch in seinen Rechten verletzt ist, als seitdem die Schüttung seiner Quelle deutlich zurückgegangen ist. Aufgrund dessen wurde von ihm ein Antrag gemäß § 138 WRG eingebracht.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Antragstellung legitimiert war, was auch letztlich von der belangten Behörde nicht anders gesehen wurde, auch wenn seine erste Beschwerde vom 14.03.2016 offenbar nicht als Antrag iS § 138 WRG gesehen wurde und erst nach der „offiziellen“ Einbringung eines Antrages gemäß § 138 WRG durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein entsprechendes Verfahren mit bescheidmäßiger Erledigung geführt wurde. Der Antrag war nicht als unzulässig zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter dh Nutzungsbefugter iS
§ 5 Abs 2 WRG an der auf seinem Grundstück entspringenden Hangquelle als Inhaber eines bestehenden Rechtes (§ 12 Abs 2 WRG) anzusehen war. Entscheidungswesentlich jedoch war, ob dieser Antrag begründet war.

Es ergibt sich aus den vorzitierten gesetzlichen Regelungen des § 138 WRG, dass für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs 1 WRG auf Antrag eines Betroffenen zum einen eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme vorliegen muss und zum anderen es zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung von Rechten eines Betroffenen kommt.

Gemäß § 5 Abs 2 WRG steht die Benutzung von Privatgewässern mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen demjenigen zu, denen sie gehören.

Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf gemäß § 9 Abs 2 WRG dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

Von der belangten Behörde wurde davon ausgegangen, dass von der mitbeteiligten Partei keine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme gesetzt wurde. Auch vom Landesverwaltungsgericht kann auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde wie auch auf Grundlage des Ergebnisses des im Beschwerdeverfahren durchgeführten Beweisverfahrens kein Anhaltspunkt gefunden werden, dass die mitbeteiligte Partei eine solche Maßnahme gesetzt hat. Es waren keinerlei Anlagen für eine Quellwassernutzung der Quelle des Beschwerdeführers festzustellen, sowie auch keine Wassernutzung des Wassers des Beschwerdeführers an sich nachweislich vorliegt. Die Leitfähigkeitsmessungen haben klar und eindeutig ergeben, dass die Wässer AF eine andere Leitfähigkeit aufweisen als das Wasser AA. Als einzige im Nahebereich der vom Beschwerdeführer benannten Stelle einer Wassernutzung vorhandene bauliche Anlage war eine Drainageleitung festzustellen, wobei diesbezüglich nach Kamerabefahrung ausgeschlossen werden konnte, dass über diese Leitung eine Wassernutzung erfolgt.

Es mangelt daher schon an einer wasserrechtlichen bewilligungspflichtigen Maßnahme („eigenmächtige Neuerung“) als eine wesentliche Voraussetzung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags zur Beseitigung.

Überdies mangelt es auch an dem weiteren Kriterium einer nachweislichen tatsächlichen Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers. Vom Beschwerdeführer wurde versucht einen Kausalzusammenhang mit dem unbestritten dokumentierten Schüttungsrückgang seiner Quelle mit behaupteten Eingriffen durch die Familie AF herzustellen. Die Dokumentation der Schüttungsmessungen seiner Quelle zeigt zumindest für den Zeitraum 05/2014 bis 02/2018, dass die Schüttungsmenge immer variiert hat. Es war jedoch aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und nach Beurteilung des beigezogenen wasserbautechnischen und hydrogeologischen Amtssachverständigen zum einen keinerlei Kausalzusammenhang zu den von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Baumaßnahmen herzustellen, da kein deutlich sichtbarer Rückgang genau ab März 2015 festzustellen war und die durchgeführte Beweissicherung kein diesbezügliches Ergebnis erbrachte, noch gab es irgendwelche augenscheinlichen Hinweis, der Errichtung einer Quellfassung in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Bereich. Die vom Beschwerdeführer behauptete Wassernutzung eines Teiles seines Quellwassers durch die mitbeteiligte Partei, dh eine Beeinträchtigung seines Wassernutzungsrechtes konnte daher nicht festgestellt werden. Hinzuweisen bleibt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Mindestschüttung der von ihm genutzten Hangquelle auf GN aa KG AH zukommen kann und die Schüttungsmenge niederschlags- und jahreszeitlich bedingt variieren bzw. allenfalls auch durch Veränderungen im Einzugsbereich der Quelle reduziert sein kann.

Zusammenfassend hat daher die belangte Behörde zu Recht die eingebrachte Wasserrechtsbeschwerde als unbegründet abgewiesen und liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, da auch das Beschwerdeverfahren keine andere Beurteilung ergeben hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 138 WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

keine Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung, keine Beeinträchtigung der Quelle, Nachbarn

Anmerkung

ao Rev, VwGh vom 21.6.2018, Ra 2018/07/0356-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.229.1.14.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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