TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/12 L524 2133862-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.03.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L524 2133862-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Irak, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. 1074271604/150699686 RD NÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.06.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er verheiratet sei und in Bagdad gelebt habe. Seine Eltern, vier Brüder und eine Schwester würden noch im Irak leben. Im Juni 2014 habe er sich zur Ausreise aus dem Irak entschlossen. Am 19.05.2015 habe er den Irak legal verlassen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihn im September seine Frau in Erbil habe besuchen wollen. Daher sei sie mit einem Sammeltaxi von Mossul nach Erbil gefahren. Auf dem Weg sei das Taxi von IS-Kämpfern überfallen worden. Als sie bei ihm nach zwei Tagen eingetroffen sei, sei sie psychisch sehr angeschlagen gewesen. Ihr Bruder habe gemeint, dass der Vorfall eine Schande für die Familie sei und er seine Schwester umbringen müsse. Deshalb hätten sie den Wohnsitz in Erbil mehrmals gewechselt.

2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 14.01.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Februar oder März 2004 eine Schussverletzung am rechten Schienbein erlitten und im selben Jahr im Krankenhaus Bagdad eine Metallplatte implantiert bekommen habe. Der Beschwerdeführer sei in Bagdad geboren, Araber und Sunnit. Er sei seit 03.01.2014 traditionell und seit 08. oder 10.04.2014 standesamtlich verheiratet. Er habe keine Kinder. Am 19. oder 20.05.2015 habe er den Irak verlassen. Der Beschwerdeführer habe zunächst in Bagdad gelebt, von 2006 bis 2007 im Jemen, von 2007 bis 2013 in Syrien, von Jänner bis ca. September 2013 im Jemen, danach in Erbil und ab Dezember 2013 bis Februar 2014 in Mossul. Bis Mai 2014 sei er in Erbil gewesen und sei dann nach Mossul zurückgekehrt. Von Oktober 2014 bis zur Ausreise hätten er und seine Frau keinen ständigen Wohnsitz gehabt, sondern seien von Ort zu Ort gegangen und hätten sich überall nur kurz aufgehalten.

Zum Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er und seine Frau in Mossul gelebt und in Erbil gearbeitet hätten. Am XXXX , dem Geburtstag seiner Frau, hätten sie diesen feiern und der Familie mitteilen wollen, dass seine Frau schwanger sei. Sie hätte um 17 Uhr zu Hause sein wollen, aber sie sei nicht gekommen. Er habe nach ihr gesucht und die Polizei verständigt. Drei Tage später sei er von jemandem angerufen worden, der ihm eine Adresse genannt habe. Dort sei er mit einem Freund hingegangen und sein Bruder sei nachgekommen. Seine Frau sei dort gewesen. Sie sei verletzt gewesen und er habe sie nach Erbil in ein Krankenhaus gebracht. Sie sei vergewaltigt worden und die Angehörigen seiner Frau hätten sie deshalb töten wollen. Sie seien nicht mehr nach Mossul zurückgekehrt, sondern hätten sich in Erbil an verschiedenen Adressen aufgehalten. Mitte April 2015 seien Brüder und einige Cousins bei den Eltern des Beschwerdeführers erschienen und hätten seine Frau verlangt. Im Mai 2015 seien sie dann ausgereist.

3. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2016, Zl. 1074271604/150699686 RD NÖ, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und der Beschwerdeführer andere Fluchtgründe nicht vorgebracht habe. Die behaupteten Fluchtgründe könnten daher nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der Sicherheitslage im Irak begründet.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Fluchtvorbringen glaubhaft geschildert habe.

5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 20.02.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilgenommen hat. Die belangte Behörde verzichtete bereits bei der Beschwerdevorlage auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Lage im Irak zur Kenntnis gebracht, zu denen der Beschwerdeführer in der Verhandlung eine Stellungnahme abgab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule und ein Jahr die Universität im Irak besucht. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise aus dem Irak berufstätig.

Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , geb. XXXX , Zl. L524 2133864-1, verheiratet und hat keine Kinder. Er verließ mit seiner Ehefrau im Mai 2015 den Irak und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er und seine Ehefrau jeweils am 17.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Der von der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebrachte Fluchtgrund, wonach sie entführt und vergewaltigt worden sei, wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2004 angeschossen und mit einem Messer verletzt worden, ist nicht von dessen Asylrelevanz auszugehen (siehe dazu die rechtliche Beurteilung).

Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:

Nach einer Blitzkampagne von 10 Tagen erklärte Premier Abadi die vollständige Einnahme Tal Afars sowie der gesamten Provinz Niniveh durch die ISF. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul und wurde von 2000 IS-Kämpfern verteidigt. Die einfache Eroberung wird als Beweis für die Schwäche der Gruppe sowie die Präferenz im Untergrund weiterzukämpfen, verstanden.

Nach der erfolgreichen Einnahme von Mossul und Tal Afar durch die ISF, befürchten IS-Kämpfer ihre letzten Hochburgen im Irak zu verlieren. Familien von IS-Kämpfern fliehen Berichten zufolge täglich aus der Stadt al-Sharbat, südlich von Mossul gelegen, in unbekannte Destinationen. Die Stadt Hawija, welche 55 km südwestlich der erdölreichen Stadt Kirkuk liegt, ist voraussichtlich das nächste Ziel der ISF und der US-geführten Anti-IS-Koalition. Die verbliebenen IS-Kämpfer bestehen vor allem aus lokalen Kämpfern, welche beharrlich um die letzten Gebiete im Irak kämpfen werden. Unterdessen bereiten sich die ISF und kurdische Kräfte auf eine mögliche Entstehung von Post-IS Milizen vor und konzentrieren sich auf Überwachungsmaßnahmen durch Grenzkontrollen, Checkpoints und geheimdienstliche Aufklärung, aber auch auf Aufstandsbekämpfungen.

Deutschland wird den Wiederaufbau in vom IS verwüsteten Teilen des Iraks mit zusätzlichen 150 Millionen Euro unterstützen. Die Hilfsgelder sollen insbesondere den Menschen in Mossul zu Gute kommen. Die Stadt im Norden des Iraks ist nach der Befreiung von der Terrorherrschaft des IS in weiten Teilen zerstört. Um den Menschen in Mossul wieder die Hoffnung auf ein friedliches Leben zu ermöglichen, stellt das Auswärtige Amt nun kurzfristig weitere 150 Millionen Euro bereit. "Die Menschen müssen die Aussicht auf eine gute Zukunft für sich und ihre Familien haben", sagt Außenminister Gabriel. Vor dem Wintereinbruch sind die Menschen in der Region besonders auf Hilfe angewiesen. 100 Millionen Euro der Gelder werden darum in humanitäre Hilfe vor Ort investiert. Mit den Geldern wird Deutschland vor Ort die Arbeit von UN (Vereinte Nationen)-Hilfsorganisationen wie dem Welternährungsprogramm WFP (Welternährungsprogramm), der Weltgesundheitsorganisation WHO (Weltgesundheitsorganisation) oder dem UN (Vereinte Nationen)-Flüchtlingswerk UNHCR (Flüchtlingswerk der Vereinten Nationen) finanzieren. Weitere 50 Millionen Euro werden in die Stabilisierung der Region investiert. "Nur wenn Infrastruktur und Verwaltung wieder hergestellt werden, lässt sich der Terror nachhaltig besiegen", so Gabriel. Damit der Wiederaufbau vorankommt und sich die befreiten Regionen stabil entwickeln, sind gut funktionierende Behörden und verlässliche Strukturen unverzichtbar. Mit den Hilfsgeldern finanziert Deutschland darum beispielsweise Projekte zur Ausbildung von Polizisten und Fortbildungen in Verwaltung und Regierungsführung. Ein wichtiger Partner dabei ist das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen). Deutschland ist der zweitgrößte humanitäre Geber für den Irak. In den letzten drei Jahren hat das Auswärtige Amt die Menschen in Irak mit mehr als 500 Millionen Euro unterstützt.

Die International Organization for Migration (IOM) schreibt in ihrem Community Stabilization Handbook 2015-2016 vom Jänner 2017, dass die Provinz Sulaymaniya nicht von der Gruppe Islamischer Staat (IS) angegriffen worden sei, als diese große Teile des Nordwestens des Irak im Jahr 2014 überrannt habe. Die Sicherheitslage in Sulaymaniya wird als im Allgemeinen stabil bezeichnet. Es habe sehr wenige Sicherheitszwischenfälle gegeben, darunter eine Schießerei beim Führungsrat der Kurdistan Democratic Party (KDP) und ein Kampf im Chavy Land Amusement Park während der Newroz-Feierlichkeiten. Es habe auch einige Demonstrationen für die Bezahlung der Beamten und für bessere Wasserversorgung gegeben.

Es gab eine Reihe intensiver, hochgradig koordinierter Militäroffensiven, die von der Regierung gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) durchgeführt wurden, mit dem Ziel, den IS aus dem Land zu vertreiben. Diese Offensiven führten dazu, dass die territoriale Kontrolle des IS im Irak beendet wurde. Eine bemerkenswerte Entwicklung ist der sichtbare Rückgang der Sicherheitsvorfälle in Gebieten, die bisher als IS-Hotspots in nichtumkämpften Gebieten ausgewiesen wurden. Dies ist einerseits auf die grundsätzlich schweren Verluste des IS und andererseits darauf zurückzuführen, dass IS-Kämpfer in umkämpfte Gebiete verlegt wurden.

Die Offensiven in Mossul, Tal Afar, Hawija und im westlichen Anbar haben erfolgreich dazu beigetragen, den IS zurückzudrängen und ihrer territorialen Kontrolle im Irak ein Ende zu bereiten. Die Sicherheitsvorfälle im Irak sind sichtbar zurückgegangen, unter anderem auch in Bagdad. Dies ist hauptsächlich auf die Intensität der Militäroffensiven zurückzuführen, was den IS dazu zwang viele IS-Kämpfer an der Front einzusetzen. Der IS kann seine Angriffe im ganzen Land nicht mehr so aufrechterhalten, wie es einmal war.

Das Gouvernement Anbar ist nach der Fallujah-Offensive im Juni 2017 weiterhin volatil. Nach der Befreiung Falludschas haben irakische Truppen und sunnitische Stammeskämpfer weiterhin IS-Städte geräumt und Territorien im Nordwesten gesichert, etwa in Haditha. Die Lage änderte sich allmählich während der Hawija-Offensive im September 2017, als sich die irakische Regierung dazu entschloss, die militärischen Operationen zu verstärken, um den IS im Westen von Anbar zu stoppen, mit dem Ziel, die IS-Truppen vollständig aus dem Irak zu vertreiben und der Wiederherstellung der irakisch-syrischen Grenze. Die irakischen Sicherheitskräfte konnten al-Qaim am 03.11.2017 zurückerobern. Militärische Fortschritte gab es danach in der Nachbarstadt Rawa, wo das letzte verbliebene IS-Gebiet am 11.11.2017 erobert und 10.000 Zivilisten befreit wurden.

In Bagdad ereignete sich im Juli 2016 die tödlichste Attacke seit 2003. Es gab danach eine Serie von Selbstmordanschlägen. Die Sicherheitslage verbesserte sich mit dem Beginn der Mossul-Offensive und nach einer kurzzeitigen Verschlechterung zu Beginn des Jahres 2017 verringerten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder und nahmen mit der Niederlage des IS im Juli 2017 weiter ab. Im Juni 2017 wurden die wenigsten Angriffe verzeichnet.

Diyala besteht aus einer einzigartigen und vielfältigen ethnischen und religiösen Bevölkerung. Es leben dort Araber, Kurden, Turkmenen und sowohl Schiiten als auch Sunniten. Das Gouvernement Diyala wurde im Jänner 2015 als erstes vom IS befreit. Vom IS ausgeführte Angriffe richten sich meist gegen schiitische Milizen, etwa an Checkpoints, die dann Gegenangriffe auslösen. Angriffe finden meist im Zentrum und im Norden des Gouvernements statt. Die meisten sicherheitsrelevanten Angriffe gab es im Juli 2014. Seither ist ein deutlicher Rückgang zu vermerken.

In Kirkuk leben Kurden, Turkmenen und Araber. Die Provinz ist für 40 % der Erdölproduktion verantwortlich. Die Sicherheitslage war zwischen Juli 2016 und November 2017 weitgehend stabil, mit Ausnahme des Distrikts Hawija. Dieser Distrikt stand seit Juni 2014 unter Kontrolle des IS. Vor dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum gab es in der Stadt Kirkuk nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle.Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum verschlechterte sich die Situation im September/Oktober 2017. Der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRG (KRI) in Erbil während des kurdischen Referendums im September 2017 verschärfte die Spannungen zwischen der ethnisch vielfältigen Bevölkerung in Kirkuk. Die irakischen Truppen haben im Oktober 2017 die Kontrolle über wichtige Regierungsgebäude in der Stadt Kirkuk, den Flughafen, die Militärbasis und ein Ölfeld übernommen. Am 20.09.2017 starteten die ISF eine Offensive in Hawija. Die Rückeroberung der Gebiete dauerte nur wenige Tage. Am 05.10.2017 verkündete der irakische Premier den Sieg. Nach dem Rückzug der Peshmerga aus dem Gouvernement ist die bewaffnete Konfrontation abgeklungen.

Im Gouvernement Ninewa begann im Oktober 2016 die Mossul-Offensive, die Anfang Juli 2017 endete. Nachdem Ost-Mossul im Jänner 2017 befreit wurde, folgte die Befreiung des bevölkerungsreicheren Westen Mossuls. Die Gewaltakte haben nachgelassen. Es gibt sporadische Selbstmordattentate gegen irakische Streitkräfte und Mitglieder der PMU/PMF. Die durchschnittliche Anzahl der täglichen Attacken in Ninewa bewegt sich zwischen zwei und fünf. Zwischen Jänner und April 2017 lag sie noch zwischen zehn und 15. Von April bis September 2017 sank die Zahl kontinuierlich auf ca. zwei. Nach der Mossul-Offensive erfolgte die Tal Afar-Offensive. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul. In Tal Afar ist geteilt zwischen Sunniten und Schiiten und es leben dort hauptsächlich Turkmenen. Am 01.09.2017 erklärte Premier Abadi den Sieg über den IS in Tal Afar, der das Ende der Kontrolle des IS in Ninewa markierte.

Das Gouvernement Salah al-Din wurde in den frühen Stadien der Offensive der irakischen Streitkräfte gegen den IS befreit. Tikrit, Saddam Husseins Geburtsort, ist ein wichtiges Symbol der sunnitischen Herrschaft im Zentralirak. In Salah al-Din befindet sich auch der schiitische al-Askari Schrein in Samarra, eine der heiligsten Stätten im schiitischen Islam. Der Angriff auf den Schrein im Jahr 2006 löste eine gewaltwelle zwischen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen aus, die sich auf andere Teile des Landes ausbreitete. Schiitische PMU-Milizen begannen im April 2015 die IS-Milizen aus der Stadt zu vertreiben. Die Sicherheitslage ist vergleichsweise stabil.

Die südlichen Gouvernements waren nicht direkt von den Konflikten in den nördlichen und zentralen Gouvernements betroffen. In relativ geringem Ausmaß gab es auch hier IS-Angriffe (durchschnittlich drei bis zehn pro Monat). Die Gouvernements Basra und Babil sind dabei in erster Linie betroffen. Bei den Vorfällen handelt es sich um IEDs, Autobomben oder Scheißereien. Im Nordwesten von Babil befindet sich die Stadt Jurf al-Sakhr, die einzige mehrheitlich sunnitische Stadt im Gouvernement ist. Die Stadt wurde 2014 vom IS befreit, aber anders als andere befreite Städte bleibt sie entvölkert und zwar wegen ihrer Lage. Die Stadt liegt an der Straße, die zu den heiligen schiitischen Städten im Süden führt - Najaf und Karbala. Im ölreichen Gouvernement Basra gibt es Kämpfe zwischen rivalisierenden Stämmen und Ackerland und Landbesitz.

Die Sicherheitslage in den nördlichen Gouvernements in der Region Kurdistan (KRI/KRG) ist stabil und in der Hand der kurdischen Behörden. Auch diese Gouvernements waren nicht direkt von den Militäroffensiven betroffen. Die Sicherheitslage ist nach dem Abzug kurdischer Peshmerga-Gruppen aus Kirkuk und anderen zuvor kontrollierten Gebieten unverändert. Die Peschmerga-Streitkräfte behalten weiterhin die Kontrolle über das Territorium der KRI. Der Grenzübergang zum Iran ist wieder geöffnet. Internationale Flüge von und nach KRI sind nicht möglich. Inlandsflüge zwischen Bagdad und der KRI sind weiterhin möglich.

Im Zeitraum Jänner 2014 bis Jänner 2018 gab es ca. 2,5 Millionen Binnenvertriebene (IDPs). Die Gesamtzahl der IDPs sank um 6 % (ca. 145.000 Personen). Dieser Rückgang wurde in allen 18 Gouvernements verzeichnet. Die Zahl der Rückkehrer stieg im Jänner 2018 um 4 % (ca. 126.000 Personen) auf ca. 3,3 Millionen Menschen. Damit setzt sich ein Trend von steigenden Rückkehrbewegungen im Irak fort. Im Dezember 2017 wurden erstmals mehr Rückkehrer als IDPs registriert. Die Rückkehrbewegungen setzten sich im gesamten Land fort. 98 % der ca. 126.000 Rückkehrer im Jänner 2018 konzentrierten sich auf vier Gouvernements: Ninewa, Salah al-Din, Kirkuk und Anbar. Allein nach Ninewa kehrten ca. zwei Drittel (rd. 84.000 Personen) zurück. Davon kehrten wiederum ca. 54.000 Personen nach Mossul zurück. Nach Salah al-Din kehrten etwa 27.000 Personen zurück. Von den ca. 7.000 Rückkehrern in Kirkuk kehrten ca. 6.700 in den rückeroberten Bezirks Hawija zurück. Auch in Anbar, wohin ca. 6.000 Personen zurückkehrten, konzentrierten sich dies auf die rückeroberten Gebiete im Westen Anbars: Al-Ka'im, Ana und Ru'a. Die größte Zahl an IDPs gab es in Ninewa (ca. 48.000 Personen oder 6 %), Bagdad (ca. 23.000 Personen oder 12 %) und Anbar (ca. 19.000 Personen oder 17 %). Zusammen bilden diese ca. zwei Drittel der ca. 145.000 IDPs. Die Gesamtzahl der IDPs beträgt ca. 2,5 Millionen Personen. Etwa 57 % (1,4 Millionen) davon stammen aus Ninewa. Danach folgen Anbar mit ca. 14 % (355.000) und Salah al-Din mit 14 % (340.000). Die Rückkehrbewegungen nach Anbar und anderen rückeroberten Gebieten führten zu einem Rückgang der aus Anbar stammenden IDPs von 11 % (44.000 Personen) auf 355.000 Personen. Die Zahl der IDPs aus Kirkuk sank um 5 % auf 216.000 Personen.

Ost-Mossul ist seit Jänner 2017 wieder unter Kontrolle der Iraqi Security Forces (ISF). Zwischen Februar und Mai 2017 wurden 90 % von West-Mossul wieder unter Kontrolle gebracht und seit Juli 2017 ist Mossul vollständig vom IS befreit. Insgesamt 870.381 der binnenvertriebenen Personen (IDPs) stammen aus Mossul. In Mossul gibt es vier verschiedene Bevölkerungsgruppen: IDPs aus anderen Gegenden Mossuls, umliegenden Dörfern und Städten; Personen die in ihr Herkunftsgebiet zurückkehrten (Rückkehrer); Personen, die nicht vertrieben wurden und jene Personen aufgenommen haben, die vertrieben wurden; Personen, die nicht vertrieben wurden und die Binnenvertriebene nicht unterstützen. Assessement Working Group Iraq (AWG) untersuchte 14 Viertel in Ost-Mossul und 29 Viertel in West-Mossul. Rückkehrer gab es in allen 43 Vierteln. Dies bedeutet eine Steigerung gegenüber dem ersten Bericht von AWG, als es in 80 % der 45 untersuchten Viertel Rückkehrer gab. In fast jedem Viertel, in dem es IDPs gibt, gibt es auch Familien, die diese beherbergen (Gastfamilien). Das zeigt, dass die Unterbringung bei Gastfamilien in Mossul üblich ist. Über zwei Viertel (Al-Qudus und Al-Kuwait) liegen Informationen vor, dass es dort keine Gastfamilien gibt. Hier werden Unterkünfte überwiegend angemietet. Der hohe Anteil von Familien, die nicht vertrieben wurden und IDPs beherbergen, gründet sich auf Freundes- und Familiennetzwerke, die durch die gesamte Stadt bestehen. Die Hauptgründe für eine Rückkehr liegen in einem verbesserten Sicherheitsgefühl im Herkunftsgebiet (in allen Vierteln Ost-Mossuls und in 72 % der Viertel in West-Mossul) und hohen Lebenskosten an jenen Orten, wo Zuflucht gefunden wurde. Die Bewegungsfreiheit in und um Mossul ist gegeben. Sofern es Einschränkungen gibt, betrifft dies meistens IDPs. Die Wasserversorgung hat sich in Ost-Mossul verbessert, in West-Mossul wird sie durch LKW-Transporte, Brunnen und in Flaschen abgefülltem Wasser sichergestellt. In Ost-Mossul hat sich der Zugang zu Wasser und Nahrung verbessert.

Irak war das erste Land im Mittleren Osten, welches Anfang 2014 einen nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der VN-Sicherheitsratsresolution 1325 (2000) zu Frauen, Frieden und Sicherheit verabschiedete. Die Region Kurdistan-Iraq hatte bereits 2013 eine Strategie zum Kampf gegen Gewalt gegen Frauen verabschiedet.

In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament (Region Kurdistan: 30%) verankert. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 Frauen vertreten (von insgesamt 328 Abgeordneten). Allerdings sind Frauen in den bedeutenden Ausschüssen wie dem für Verteidigung und Sicherheit oder dem Komitee für Nationale Versöhnung nicht vertreten. Die geschätzte Erwerbsquote unter Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17 %.

Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen, rund 20% der Frauen werden vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 - 14 Jahren. Kinderheirat wie auch sexuelle Ausbeutung werden dadurch begünstigt, dass 10% der irakischen Frauen Witwen, viele davon Alleinversorgerinnen ihrer Familien sind.

Die kurdische Regionalregierung hat ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NROs betrieben. Vereinzelt werden Frauen "zum eigenen Schutz" inhaftiert. Im August 2011 trat das kurdische Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft, in dem weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung von Frauen und andere Gewalt innerhalb der Familie unter Strafe gestellt werden.

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Aufenthalt, seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit im Irak, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug vom 21.02.2018.

Der von der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebrachte Fluchtgrund, wonach sie von IS-Kämpfern entführt und vergewaltigt worden sei, ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:

Schon zur Entführung machte die Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem BFA andere Angaben als vor dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb es ihr nicht gelungen ist, diese glaubhaft zu machen. Vor dem BFA erklärte sie, dass sie aus dem Auto gezogen und mit einem Gewehrkolben am Rücken gestoßen worden sei. Dann sei ihr gegen den rechten Kiefer geschlagen und sie an den Haaren gezogen worden. Er habe danach die Haare abgeschnitten und ihr einen weiteren Schlag mit dem Gewehr gegen den Kopf versetzt, woraufhin sie das Bewusstsein verloren habe (AS 117 und 119). Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass sie aus dem Auto gezogen und ihr mit der Waffe ins Gesicht geschlagen worden sei. Dann habe er ihr mit der Waffe auf das Steißbein geschlagen. Dann sei sie mit einem Auto zu einem Haus gebracht worden (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls).

Während die Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem BFA behauptete, sie sei nach einem Schlag mit dem Gewehr auf den Kopf bewusstlos geworden und erst wieder in einem heruntergekommenen Haus zu sich gekommen (AS 119), behauptete sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie in ein Auto gebracht und zu einem Haus gefahren worden sei (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Dass sie bewusstlos gewesen sei, gab sie nicht an. Vielmehr meinte sie nun, die Fahrt zum Haus bewusst erlebt zu haben und in den Raum in dem Haus hineingestoßen worden zu sein, während sie vor dem BFA noch vom Gegenteil sprach. Auch diese völlig widersprüchlichen Angaben sprechen nicht dafür, dass es diese Entführung tatsächlich gegeben hat.

Auch die von ihr behauptete Vergewaltigung konnte die Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht nicht übereinstimmend schildern. Vor dem BFA gab sie an, dass sie am ersten Tag in einem Zimmer in einem heruntergekommenen Haus gewesen sei, wo noch eine andere Frau gewesen sei. Am nächsten Tag sei die andere Frau weggebracht worden. Ein Mann sei zu ihr gekommen und habe gesagt, dass sie heute seine Frau sei. Am dritten Tag sei ein anderer Mann gekommen und habe gesagt, dass sie heute seine Frau sei. Sie habe geschrien und die anderen Männer seien gekommen, hätten gesehen, dass ihre Kleidung voll Blut gewesen sei und seien wieder gegangen. Danach habe sie Schreie und Schüsse gehört. Dann sei es Nacht geworden, sie habe geschrien und geweint und nach einem Bad verlangt, aber niemand habe das gemerkt. Dann habe sie die Türe geöffnet und sei durch eine andere Türe, den Hintereingang, davongelaufen (AS 119). In der mündlichen Verhandlung gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass sie in den Raum hineingestoßen worden sei, wo bereits eine andere Frau gewesen sei. Die andere Frau sei aus dem Raum gezogen worden. Kurze Zeit danach sei ein Mann hereingekommen, von dem sie vergewaltigt worden sei. Er habe ihr gesagt, dass noch drei andere Männer kommen werden. Weil sie so laut geschrien habe, seien mehrere Personen in den Raum gekommen und hätten die vier Männer von ihr weggezogen. Sie sei dann wieder alleine im Raum gewesen. Die Tür sei zu gewesen und sie habe Schreie und eine Schießerei gehört, danach sei es unnormal still gewesen. Sie habe um Wasser gebeten, aber keine Antwort bekommen. Dann habe sie die Türe geöffnet und sie sei hinausgegangen. Ob das noch am 30.09. gewesen sei, wisse sie nicht (Seiten 16 und 17 des Verhandlungsprotokolls). Damit zeigt sich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die behauptete Vergewaltigung völlig anders dargestellt hat. Während sie vor dem BFA genau angab, an welchem Tag was passiert ist, konnte sie dies vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr. Vor dem BFA gab sie auch an, dass alles an drei Tagen passiert sei, wohingegen sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht sagen konnte, ob alles an einem Tag passiert wäre. Auch die Vergewaltigung selbst schilderte sie in der mündlichen Verhandlung anders als noch vor dem BFA. Der Ehefrau des Beschwerdeführers ist es damit nicht gelungen, die behaupteten Ereignisse glaubhaft zu machen.

Auch die Ereignisse nach der Flucht aus dem Haus schilderte die Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem BFA anders als in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie gab vor dem BFA an, dass sie fünf oder sechs Stunden gelaufen sei und sich versteckt habe, wenn sie Schüsse gehört habe. Von weitem habe sie ein Haus gesehen, wo ein Mann und eine Frau an der Türe gestanden seien. Die Frau habe zu ihr gesagt, sie solle keine Angst haben. Zwischendurch habe sie immer wieder das Bewusstsein verloren. Sie habe ihr die Telefonnummer ihres Mannes gegeben, der sie dann abgeholt habe. Dann sei sie wieder zwei Tage bewusstlos gewesen und in einem Krankenhaus westlich von Erbil, nicht weit von ihrer Arbeitsstelle, aufgewacht (AS 119 und 121). Dagegen behauptete die Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie am Abend das Haus verlassen habe. Sie habe sich dann das Haus angesehen, es riesig gewesen und habe einen Garten gehabt. Sie sei einfach losgelaufen, ohne zu wissen wohin und habe sich immer versteckt, sobald sie ein Geräusch gehört habe. Als es hell geworden sei, habe sie sich im Gebüsch versteckt und gewartet, bis es wieder dunkel geworden sei. Von weitem habe sie ein kleines Haus gesehen. Dort sei ein Mann gewesen, der zu ihr gesagt habe, dass sie keine Angst haben brauche. Er habe eine Frau geholt, von der sie ins Haus gebracht und ausgezogen worden sei, weil ihre Kleidung voller Blut gewesen sei. Der Mann habe sie nach einer Telefonnummer gefragt, damit sie jemand abhole. Bis ihr Ehemann, der Beschwerdeführer, zu ihr gekommen sei, sei sie immer wieder bewusstlos geworden und als sie ihn gesehen habe, sei sie endgültig in Ohnmacht gefallen (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Damit machte die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zur Dauer der Ereignisse nach der Flucht aus dem Haus. Nach ihren Angaben vor dem BFA hätten sich diese innerhalb von wenigen Stunden ereignet, während sie vor dem Bundesverwaltungsgericht zumindest eine Nacht im Freien verbracht hat und auf den nächsten Morgen gewartet hat. Auch von wem sie vor dem Haus angesprochen worden sei, konnte sie nicht gleichbleibend angeben. Auch auf Grund dieser erheblichen Diskrepanzen bezüglich der Ereignisse nach der Flucht aus dem Haus, ist es ihr nicht gelungen, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen.

Schließlich machten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch unterschiedliche Angaben dahingehend, wo die Entführung passiert sei. In der Einvernahme vor dem BFA gab Ehefrau des Beschwerdeführers an, es sei auf dem Weg von ihrer Arbeit nach Mossul gewesen (AS 117). Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, es sei auf dem Weg von Mossul nach Erbil gewesen (AS 9). Vor dem BFA gab er an, sie sei auf dem Weg nach Mossul gewesen (AS 97). Diese Angaben des Beschwerdeführers wurden seiner Ehefrau auch vorgehalten, wozu sie meinte, sie sei auf dem Weg nach Mossul gewesen (AS 127). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Angaben vorgehalten. Dazu meinte er nun, dass ihn der Dolmetscher in der Erstbefragung falsch verstanden habe und es keine Rückübersetzung gegeben hätte. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA zu Beginn der Einvernahme erklärte:

"Ich habe die Wahrheit gesagt, die vorangegangen Befragungen wurden rückübersetzt.", wiederholte der Beschwerdeführer nur, dass ihm die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei. Wäre dies tatsächlich so gewesen, hätte der Beschwerdeführer dies wohl bei der Frage, ob ihm seine Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert worden sei, wohl angegeben. Dies vor allem auch deshalb, da der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Studiums im Libanon und seines Aufenthalts in Syrien eine Korrektur vornahm. Aus diesem Grund muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich einer fehlerhaften Protokollierung in Bezug auf den Fluchtgrund, darauf hingewiesen hätte (AS 85). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass gemäß § 15 AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine gemäß § 14 leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer mit Erklärungen der Beweiskraft der Niederschrift vom 14.01.2016 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Schließlich hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe und auch nach Rückübersetzung der Niederschrift keine Ergänzungen gemacht. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht.

Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Bestätigung ihrer Ärztin vor (AS 153 und OZ 5). Aus dieser Bestätigung vom 14.10.2014 geht allerdings hervor, dass sie ihre Ärztin in deren Privatordination aufgesucht habe. Dies behauptete sie aber weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vielmehr gab sie an, ihre Ärztin sei zu ihr in das Krankenhaus gekommen. Schon auf Grund dessen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Schreiben, welches die Ehefrau des Beschwerdeführers aber ohnehin nicht im Original vorgelegt hat, um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Darüber hinaus geht aus dem Schreiben hervor, dass die Blutungen der Ehefrau mehr als 30 Tage gedauert hätten. Da das Schreiben am 14.10.2014 ausgestellt wurde, bedeutet dies, dass die Blutungen bereits Mitte September und damit vor dem behaupteten Vorfall am XXXX begonnen hätten. Zu diesem Vorhalt in der Einvernahme vor dem BFA meinte sie, es sei gemeint, dass die Blutungen ab dem XXXX noch weitere 30 Tage bestehen würden (AS 125). Diese Behauptung kann jedoch dem Text nicht entnommen werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden der Ehefrau des Beschwerdeführers diese Diskrepanzen vorgehalten. Hier meinte sie nun, ihr Aufenthalt habe 30 Tage gedauert, die Blutungen seien aber nicht 30 Tage durchgehend gewesen (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Zwar meinte die Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung, aus dem Schreiben gehe hervor, dass die Behandlung 30 Tage gedauert habe. Dies ändert jedoch nichts an den zeitlichen Diskrepanzen. Geht man vom Ausstellungsdatum des Schreibens aus, dem 14.10.2014, so hätte die Behandlung bereits Mitte September beginnen müssen. Gleich, ob man jetzt davon ausgeht, dass die Blutungen 30 Tage gedauert habe, oder die Behandlung 30 Tage gedauert hat, kommt man zum selben Ergebnis, nämlich dass der Beginn jedenfalls Mitte September 2014 war und damit zwei Wochen vor der behaupteten Vergewaltigung der Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Bestätigung der Ärztin ist damit nicht geeignet, das Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Ganz im Gegenteil, es spricht vielmehr für die Unglaubhaftigkeit ihres Vorbringens. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach aus dem Schreiben hervorgehe, dass der Aufenthalt 30 Tage gedauert habe, widersprüchlich zu den davor von ihr gemachten Angaben, wonach sie zwischen 20 Tagen und einem Monat im Krankenhaus gewesen sei, "genau kann ich es nicht mehr sagen" (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Anhand dieses Aussageverhaltens der Ehefrau des Beschwerdeführers zeigt sich nun deutlich, dass sie um keine Ausrede verlegen ist, weshalb es ihr auch deshalb nicht gelungen ist, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem BFA behauptet hat, das Baby, das sie verloren habe, sei ein Mädchen gewesen (AS 121). Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte sie, dass ihr das im Krankenhaus gesagt worden sei (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist nun festzuhalten, dass sich die Ehefrau hinsichtlich des Fortschrittes ihrer Schwangerschaft widersprüchlich geäußert hat. Vor dem BFA gab sie an, sie sei einen Monat schwanger gewesen (AS 123), während sie vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, sechs Wochen schwanger gewesen zu sein (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). In einem solch frühen Stadium der Schwangerschaft hat sich jedoch das Geschlecht des Embryos noch nicht herausgebildet.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers behauptete vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie am Tag ihrer Entführung erfahren habe, schwanger zu sein und wegen der Vergewaltigung ihr Baby verloren zu haben (AS117 und Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). In der Erstbefragung gab sie dazu widersprüchlich noch an, dass sie Angst gehabt habe, auf Grund der Vergewaltigung schwanger geworden zu sein. Sie hätten Tage gewartet und dann festgestellt, dass sie nicht schwanger geworden sei (AS 9). Dieser Widerspruch wurde ihr schon vor dem BFA vorgehalten, doch konnte die Ehefrau des Beschwerdeführers diese widersprüchlichen Angaben nicht aufklären, wie sich anhand des folgenden Auszugs aus dem Protokoll der Einvernahme vor dem BFA zeigt (AS 125):

"LA: In der Erstbefragung gaben Sie an: "Wir haben einige Tage gewartet, um herauszufinden, ob ich durch diese Vergewaltigung schwanger geworden bin oder nicht. Ich wurde nicht schwanger".

VP: Deswegen hat die Ärztin diese 30 Tage genannt. Sollten die Blutungen weiter gehen, dann heißt es, dass ich nicht schwanger bin. Sollten die Blutungen aufhören, dann könnte das bedeuten, dass ich schwanger bin.

LA: Frage wird wiederholt! Sie führten aus, zu dem Zeitpunkt schwanger gewesen zu sein!

VP: Ich habe bereits gesagt, dass ich vom ersten Tag an, Blutungen gehabt habe. Ich habe währen der Vergewaltigung Angst gehabt, dass es zu einer Schwangerschaft kommen könnte. Deswegen hat die Ärztin ein paar Tage gewartet, ob die Blutungen weitergehen.

LA: Sie waren doch am XXXX schwanger?

VP: Die Ärztin hat mir gesagt, dass ich das Baby gleich beim Schlag auf den Rücken verlieren würde."

Auch der Beschwerde war es nicht möglich, diese widersprüchlichen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers zu erklären. Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Ehefrau befürchtet habe, durch die Schläge auf den Rücken ihr Baby verloren zu haben und dass sie gleichzeitig befürchtet hätte, durch die Vergewaltigung erneut schwanger geworden zu sein (AS 257 und 258). Es muss davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers schon in der Erstbefragung erwähnt hätte, bereits schwanger gewesen zu sein, als sie vergewaltigt worden wäre. Dies hat sie jedoch nicht gemacht. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde überzeugt daher nicht.

Darüber hinaus machte die Ehefrau des Beschwerdeführers auch unterschiedliche Angaben zu ihrer Arbeitsstelle. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie an, dass sie ab Mai 2014 in Erbil in einem namentlich genannten Unternehmen in der Verrechnungsstelle gearbeitet habe. Sie sei dort in der Hauptstelle tätig gewesen. Ab Jänner 2015 bis zur Ausreise 2015 habe sie in einer Zweigstelle in XXXX gearbeitet (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem BFA erklärte sie jedoch, sie habe nicht direkt in Erbil, sondern in einem Ort gearbeitet, der zwischen Erbil und Mossul liege. Dass sie später in XXXX gearbeitet habe, erwähnte sie vor dem BFA noch nicht (AS 115). Während sie in der mündlichen Verhandlung behauptete, sie habe in der Hauptstelle gearbeitet (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls), gab der Beschwerdeführer in derselben Verhandlung an, dass er in der Hauptstelle, seine Frau dagegen in der Zweigstelle gearbeitet habe (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Diese unterschiedlichen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers, die auch im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers stehen, sind daher nicht zur Glaubhaftmachung des Vorbringens geeignet.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab an, dass sie sich immer zwischen Suleymaniya und XXXX aufgehalten habe. Erbil erwähnte sie nicht (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Dazu widersprüchlich ist ihr Vorbringen vor dem BFA. Dort gab sie nämlich an, dass sie ab November 2014 zunächst bei den Schwiegereltern in Erbil gelebt habe. Danach hätten sie und ihr Ehemann sich eine eigene Wohnung in Erbil gemietet und sie wären bis zur Ausreise im Mai 2015 in Erbil geblieben. Einen häufigen Wohnsitzwechsel zwischen Suleymaniya und XXXX erwähnte die Ehefrau vor dem BFA noch nicht (AS 115). Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass sie ihren Wohnsitz in Erbil mehrmals gewechselt hätten, damit der Bruder nicht erfahre, wo sie wohnen würden (AS 9). Vor dem BFA gab er an, dass sie von Oktober 2014 bis zur Ausreise keine ständige Adresse gehabt hätten, sie wären von Ort zu Ort gegangen und überall nur kurz aufhältig gewesen (AS 91). In der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass sie nach dem Vorfall am XXXX ihren Wohnsitz zwischen Erbil, Suleymaniya und XXXX gewechselt hätten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese widersprüchlichen Angaben lassen das Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, sie hätten wegen der Brüder und Cousins seiner Frau häufig den Wohnsitz gewechselt, ist mit dem Vorbringen der Ehefrau, dass sie ab Jänner bis Mai 2015 in XXXX gearbeitet habe, nicht vereinbar. Einerseits ständig den Wohnsitz zu wechseln, um einer befürchteten Verfolgung durch die Brüder und Cousins zu entgehen, aber andererseits in einem Unternehmen an einem einzigen Ort zu arbeiten, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr lässt dies darauf schließen, dass es die behauptete Verfolgung gar nicht gibt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers machte ihre Angaben zu ihrer Berufstätigkeit zu Beginn der mündlichen Verhandlung. Als sie nach ihrem Wohnsitz im Irak befragt wurde, gab sie nur an, in Bagdad gewohnt und an freien Tagen ihre Familie in Mossul besucht zu haben. Erst als sie ihren Fluchtgrund schilderte, behauptete sie, sie hätte sich zwischen XXXX und Suleymaniya aufgehalten (Seiten 13, 14 und 18 des Verhandlungsprotokolls). Den unbefangenen Angaben der Ehefrau zu Beginn der Verhandlung wird mehr Glaubwürdigkeit zugestanden, als jenen Angaben, die sie bei der Schilderung des Fluchtgrundes tätigte. Das erst dabei geschilderte Vorbringen von häufigen Wohnsitzwechseln, lässt den Eindruck entstehen, dass die Ehefrau damit bloß versucht, ihr Fluchtvorbringen glaubwürdiger erscheinen zu lassen. Hätte es tatsächlich mehrfache Wohnsitzwechsel gegeben, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dies schon dann vorgebracht hätte, als sie konkret nach ihrem Wohnsitz im Irak gefragt wurde.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie von ihrer Schwester darüber informiert worden sei, dass ihre Brüder und Cousins sie für "vogelfrei" erklärt hätten. Vor dem BFA gab sie an, dass ihre Schwester sie "eines Tages" angerufen habe und ihr davon erzählt habe. Nach November sei sie zwei Mal von ihrer Schwester angerufen und gewarnt worden. Anfang April 2015 sei sie erneut von der Schwester angerufen und gebeten worden, das Land zu verlassen (AS 121 und 123). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte sie, sie habe nur per SMS Kontakt zu ihrer Schwester gehabt. Sie habe ihr geschrieben, dass sie das Land verlassen soll. Wann genau dies gewesen sei, wisse sie nicht. Es sei aber in jenem Zeitraum gewesen, als sie sich in Therapie [bis Dezember 2014] befunden habe. Auch am 13.11.2014 habe sie Kontakt zur Schwester gehabt und sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Von einem weiteren Kontakt im April 2015 sprach die Ehefrau nicht mehr (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese vagen und widersprüchlichen Angaben sprechen gegen eine Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens.

Hinsichtlich der Gründe, weshalb sie sich einen Reisepass habe ausstellen lassen, äußerte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenso widersprüchlich. Vor dem BFA gab sie an, dass der Psychologe zu ihrem Mann gesagt habe, es wäre gut, sie außer Landes zu bringen. Sie seien daher nach Bagdad geflogen und habe sich am 12.11.2014 einen Reisepass ausstellen lassen (AS121). Dagegen gab sie vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie am 13.11.2014 von ihrer Schwester angerufen worden sei, die zu ihr gesagt habe, sie solle Erbil verlassen. Daher seien der Beschwerdeführer und seine Frau sofort nach Bagdad gefahren, damit sie sich einen Reisepass ausstellen lasse (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Aus der Kopie des Reisepasses geht hervor, dass dieser am 12.11.2014 ausgestellt wurde. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht dasselbe Datum hinsichtlich der Ausstellung nannte, ist durchaus nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass sie unterschiedliche Beweggründe für die Ausstellung des Reisepasses schildert und auch nicht übereinstimmend angeben kann, ob sie nach Bagdad gefahren oder geflogen ist. Aus dem Reisepass geht als Geburtsdatum der XXXX hervor (AS 137). Die Ehefrau des Beschwerdeführers sprach immer davon, am XXXX Geburtstag zu haben und gab auch an. Diese Unterschiede konnten in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe der Dolmetscherin aufgeklärt werden. Demnach wurde der Reisepass auf Grund der Angaben im Personalausweis ausgestellt. Dort sind jedoch die Ziffern verwischt, so dass es zu diesem Irrtum kam. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr zentrales Fluchtvorbringen nicht hat glaubhaft machen können.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er eine SMS von einem Bruder seiner Frau bekommen habe, in der seine Schwester verlangt habe. Wann er diese Nachricht erhalten habe, konnte er vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angeben. Er meinte es sei zwischen Februar und April 2015 gewesen. Aus einer Fotografie der Textnachricht geht jedoch hervor, dass diese Nachricht im November 2014 geschickt wurde. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, doch konnte er diese widersprüchlichen Angaben nicht aufklären (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).

In der mündlichen Verhandlung brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers vor, dass im Mai 2017 ihr Vater ermordet worden sei und daher ihre Ermordung jetzt noch viel wahrscheinlicher sei. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass ihr Vater die Frau des Beschwerdeführers in Schutz genommen habe und daher von den Cousins umgebracht worden sei. Dies würden die Cousins aber nicht zugeben (Seiten 10 und 20 des Verhandlungsprotokolls). Dass die Cousins den Vater umgebracht haben, ist daher bloß eine Vermutung des Beschwerdeführers und seiner Frau. Dass in der Sterbeurkunde des Vaters, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, als Todesursache "Ermordung" vermerkt sei, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass die Cousins den Vater getötet haben noch dass dies mit der Ehefrau des Beschwerdeführers in Zusammenhang steht. Auf Grund der bislang widersprüchlichen, vagen und unstimmigen Angaben ist durch dieses Vorbringen der Eindruck entstanden, dass damit bloß versucht wird, das Fluchtvorbringen aufzubauschen, um die Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen.

Aufgrund der Vielzahl und Schwere der aufgetretenen Widersprüche, der teils vagen Angaben sowie der erheblichen Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten innerhalb des Vorbringens der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung, und den dazu widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ergibt eine Gesamtschau der zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung getätigten Ausführungen zweifelsfrei, dass durch die Schilderungen der Ehefrau des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben:

* Assessment Working Group Iraq, Round 2, Juni 2017

* DTM, IDP Locations & Population, Jänner 2014 - 30.11.2017

* DTM, IDP Shelter Arrangement, Jänner 2014 - 30.11.2017

* DTM Returnees Variation between rounds, Jänner 2014 - 30.11.2017

* DTM IDPS Variation between rounds, Jänner 2014 - 30.11.2017

* Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement, Fact Sheet Irak Nr. 64 und Nr. 65

* Deutsches Auswärtige Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 07.02.2017

* UK Home Office, Irak Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017

* DTM Round 88, January 2018

* IOM AVRR Newsletter, Frühling und Sommer 2017

* Accord Anfragebeantwortung - Sicherheitslage in Kurdistan, 06.02.2017

* Lifos 18.12.2017, The Security Situation in Irak: Juli 2016 - Nov. 2017

* Mossul: Auswärtiges Amt stockt Hilfe auf, 21.11.2017

* Anfragebeantwortung vom 31.01.2017, Lage der Frauen, Ehrenverbrechen

Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese wurden mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert. Er brachte nur vor, dass es jetzt eine schiitische Truppe gebe, die sehr extrem und noch viel schlimmer als alle anderen sei. Berichte, die diese Behauptung belegen würden, legte der Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Stellungnahme den Feststellungen nicht substantiiert entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 unter Hinweis auf 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2004 von der Al Mahdi Miliz angeschossen und mit Messern verletzt worden sei, ist schon deshalb im gegenständlichen Fall nicht als asylrelevant zu werten, da es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 mangelt. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0430; 30.08.2007, 2006/19/0400; 17.03.2009, 2007/19/0459). Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichk

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten