TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/12 L516 2134898-2

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Veröffentlicht am 12.03.2018
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Entscheidungsdatum

12.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L516 2134898-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, 1087112806-180045629, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ mit angefochtenem Bescheid vom 06.02.2018 eine Rückkehrentscheidung gem § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides), stellte gleichzeitig fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II), erließ gegen den Beschwerdeführer gem § 53 Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.

2. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 08.02.2018 zugestellten Bescheid des BFA vom 06.02.2018 am 06.03.2018 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit am 10.10.2016 mündlich verkündetem und am 13.10.2016 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, L519 2134898-1/7E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung ist rechtskräftig.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ nach einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers mit angefochtenem Bescheid vom 06.02.2018 eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides), stellte gleichzeitig fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II), erließ gegen den Beschwerdeführer gem § 53 Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.

3. Dieser Bescheid vom 06.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 08.02.2018 zugestellt.

4. Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFA am 18.02.2018 per Telefax aus der Justizanstalt einen schriftlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 16.02.2018, welcher seit 23.02.2018 als beim BFA eingebracht gilt. Über diesen seither bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt beim BFA anhängigen Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BFA noch nicht abgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.1. Die Feststellungen zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom ergeben sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Verfahren.

2.2. Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Bescheid sowie zur Zustellung an den Beschwerdeführer (oben II.2. und II.3.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere den Aktenseiten (AS) 171 ff (Bescheid) und 169 (Zustellung).

2.3. Die Feststellungen zum anhängigen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (oben II.4.) ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA (AS 241: zum schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz) sowie aus dem elektronischen Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides

Gesetzliche Grundlage

3.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 FrPolG 2005 bzw ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs 3a AsylG 2005 ergangen ist. Dies gilt auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag (VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078).

3.3. Da fallbezogen gegenwärtig beim BFA ein Verfahren über einen Folgeantrag auf internationalen Schutz anhängig ist, war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Revision

3.5. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

3.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylantragstellung, Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung,
Folgeantrag, rechtliche Verhinderung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2134898.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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