TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/12 L504 2187134-1

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Veröffentlicht am 12.03.2018
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Entscheidungsdatum

12.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

L504 2187134-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Trusnovic u. Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 , 8 , 57, AsylG 2005 idgF, § 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55 Abs 1a FPG idgF, § 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 04.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger der Türkei mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und aus XXXX stammt.

Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.03.2016 gab die beschwerdeführende Partei unbescheinigt an, sie heiße XXXX , sei am XXXX geboren, komme aus XXXX und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung an. Ihren türkischen Reisepass habe sie auf der Flucht verloren. Sie habe die Türkei am 29.02.2016 mit einem Lkw verlassen.

Zum Ausreisemotiv befragt, gab sie an:

"Nach der Wahl waren immer wieder Polizisten im Dorf. Dabei starben auch einige Freunde von mir. Meine Eltern wollten, dass ich in Sicherheit bin und haben mich nach Österreich geschickt, weil sie wissen, dass hier schon Freunde meiner Familie leben und es denen gut geht und ich hier in Sicherheit sein werde."

Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP, dass sie in den Krieg ziehen müsse. Sie wolle aber nicht kämpfen, sie wolle in Frieden leben.

Mit Schreiben vom 15.06.2016 teilte das Landeskriminalamt Wien mit, dass im Zuge der Vollziehung einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung in der Strafsache gegen eine andere Person, im Zuge dessen die bP nächst dem Eingang angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Da bei der bP Suchtmittel vorgefunden wurde, wurde diese vorläufig festgenommen. Bei der Hausdurchsuchung der oa. Wohnung wurde ein türkischer Reisepass und ein türkischer Personalausweis, beide lautend auf XXXX , XXXX geboren, vorgefunden. Den Lichtbildern nach handelte es sich dabei zweifelsfrei um die bP, die sich im Asylverfahren bisher als XXXX ausgegeben hatte. Gegenüber dem Landeskriminalamt gestand die bP ein, dass sie bislang im Asylverfahren eine falsche Identität angegeben hat.

Am 05.09.2017 wurde die bP beim Bundesamt im Asylverfahren einvernommen:

Die absichtliche Vortäuschung einer falschen Identität begründete die bP damit, dass ihr Freunde dazu geraten hätten, weil sie so größere Chancen habe hier zu bleiben.

Sie sei bereits am 19.02.2016 mit dem Flugzeug in den Kosovo gereist und am 27.02.2016 in Österreich illegal eingereist. Sie habe 2015 in XXXX standesamtlich geheiratet. Die Ehegattin lebe noch dort. Die bP habe als Frisör gearbeitet. Zu ihrer Situation im Herkunftsstaat gab sie im Wesentlichen Folgendes an:

"[...]

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Kurde.

F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?

A: Ich bin Moslem, Alevit.

F: Wie lautet Ihr Familienstand?

A: Ich bin verheiratet.

F: Wie lautet der Name Ihrer Frau?

A: XXXX .

F: Wann haben Sie geheiratet?

A: Am 28.08.2015 standesamtlich in XXXX .

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Wo lebt Ihre Frau jetzt?

A: Sie lebt in XXXX .

Auff: Geben Sie mir bitte Ihre letzte Wohnadressen vor der Ausreise an!

A: Stadt XXXX , XXXX

F: Mit wem haben Sie dort gelebt?

A: Vater, Mutter und Geschwister. Befragt gebe ich an, dass ich nicht mit meiner Frau zusammengelebt habe.

Auff: Nennen Sie mir bitte die Namen, das Alter und den Aufenthalt ihrer nächsten Familienangehörigen. Was machen Ihre Eltern beruflich?

A:

-

Vater: XXXX , er ist XXXX geboren, lebt in XXXX , er arbeitet als Koch

-

Mutter: XXXX , sie ist XXXX geboren, lebt mit meinem Vater gemeinsam, sie arbeitet nicht

-

Schwester: XXXX , sie ist 20 Jahre alt

-

Schwester: XXXX , sie ist 17 Jahre alt

-

Bruder: XXXX , er ist 10 Jahre alt

Anm: Alle Geschwister leben bei den Eltern F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern?

A: Ja.

F: Haben Sie Verwandte in der Türkei?

A: Ja, mehrere. Sie leben in XXXX und anderen Städten.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A: Ja, einen Onkel, aber ich habe keinen guten Kontakt.

F: Welche Schulen und Ausbildungen haben Sie absolviert?

A: 8 Jahre Grundschule und 4 Jahre Gymnasium.

F: Was haben Sie in der Türkei gearbeitet? Wie haben Sie sich Ihr Leben in der Türkei finanziert?

A: Ich habe als Friseur in XXXX gearbeitet. Ich habe das 10 bis 12 Jahre gemacht.

F: Wann konkret haben Sie die Türkei zuletzt verlassen?

A: Am 19.02.2016 legal über den Luftweg in den Kosovo.

F: Wann genau sind Sie in Österreich eingereist?

A: Am 27.02.2016 illegal.

F: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus der Türkei im Februar 2016 noch einmal in der Türkei?

A: Nein.

F: Was machen Sie in Ihrer Freizeit hier in Österreich? Wie sieht Ihr Privatleben aus?

A: Ich war vorher im Camp und dann bin ich nach Wien gekommen dann ist es mir für 2 bis 3 Monate ziemlich schlecht gegangen. Ich hatte psychische Probleme. In der Freizeit bin ich meistens zuhause. Manchmal gehe ich in ein Friseurgeschäft und treffe Freunde. Ich möchte nicht meinen Beruf vergessen. Manchmal helfe ich aus.

F: Haben Sie bereits mit einem Deutschkurs angefangen?

A: Nein.

F: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?

A: Ich lerne mit Freunden, ich verstehe.

F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer Organisation an?

A: Nein.

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Jetzt geht es mir gut.

FLUCHTGRUND:

F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie Ihre konkreten und Ihre individuellen Fluchtgründe dafür?

A: Ich bin in der Türkei verheiratet. Die Familie war gegen unsere Heirat. Die Familie meiner Frau wollten, dass wir uns nicht treffen. Die Familie meiner Frau sind Sunniten und ich bin Alevit und das wollten sie nicht. Wir haben uns heimlich getroffen. Ihre Familie wollte dass Sie einen Cousin heiratet, dann sind wir von dort geflüchtet. Dann sind wir gemeinsam zu meinem Onkel gegangen. Danach haben wir standesamtlich geheiratet. Bei meiner Familie haben wir auch gefeiert. Ich habe auch eine Wohnung gemietet. Ich konnte damals auch nicht arbeiten. Wir haben gehofft, dass die Familie uns verzeiht. Aber das ist nicht passiert. Die Familie meiner Frau, Bruder und der Cousin, und ein anderer Mann haben unseren Weg mit einem Auto versperrt. Es ist ein Unfall passiert. Mein Onkel hat meine Frau in das Dorf gebracht zum Schutz. Ich bin zu den Großeltern meines Freundes gegangen. Ich habe Angst gehabt, dass ich nicht nach Hause gehen kann und in das Geschäft. Ich habe mich dort versteckt. Ich habe mir überlegt in eine andere Stadt, Bursa, zu übersiedeln. Dort lebt ein Onkel von mir. Ich habe im Dorf ca. 2 Wochen gelebt. Dann hat die Familie meiner Frau erfahren, dass ich dort bin. Sie glaubten, dass ich dort mit meiner Frau zusammenlebe. Ich bin dann von dort nach Istanbul.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Ich habe in der Türkei keinen Militärdienst geleistet. Ich habe auch in XXXX mit der Polizei und Soldaten Probleme gehabt. Die haben mich auch geschlagen, mehrmals. Befragt gebe ich an, dass das alle meine Flüchtgründe sind. Meine Frau lebt noch immer bei meinen Onkel in XXXX . Meine Schwiegereltern glauben, dass meine Frau bei mir lebt.

Auff: Schildern Sie bitte genauer diese Probleme mit der Polizei und den Soldaten!

A: Wir haben demonstriert und Propaganda gemacht und Steine auf Polizisten geworfen. Auch wenn man nichts macht, wird man festgenommen und geschlagen. Im Jahr 2012 wollte die Polizei die kurdische Partei stürmen. Sie haben uns unsere Parteiflagge heruntergenommen und wir haben dagegen demonstriert. Damals haben sie mich festgenommen und geschlagen. Ich habe mir damals selber in den Oberarm geschnitten und sie sagten mir, warum machst du das und sie haben mich verbrannt.

F: Sie gaben Probleme mit Soldaten an?

A: Es waren meistens Polizisten in der Stadt.

F: Hatten Sie Probleme mit der Polizei nach dem Jahr 2012?

A: Ja, mehrmals.

Auff: Schildern Sie bitte diese Probleme!

A: Wo ich lebe, haben sie mich mehrmals angehalten. Sie zeigten Sieg mit den Fingern. Ein Freund hatte keinen Ausweis. Sie haben mich und meinen Freund dort geschlagen. Jeder hat das gesehen. Einmal war ich mit meiner Mutter unterwegs und sie haben uns einfach angehalten. Sie haben uns gleich auf dem Boden gedrückt und untersucht. Auf den Bergen kämpften Soldaten und dann sind Soldaten sehr aggressiv. Wir hatten nichts mit und wir wurden geschlagen und freigelassen.

F: Wann hatten Sie zuletzt Probleme mit der Polizei?

A: Ich glaube im Jahr 2015. Damals wurde ein Polizist getötet. Dann gab es eine Ausgangssperre. Ich habe auch das Geschäft zugesperrt und bin nach Hause gegangen. Sie haben mich wieder kontrolliert, ich habe nichts gemacht und ich wurde wieder geschlagen.

Auff: Erzählen Sie bitte über Ihre Frau!

A: Sie lebt jetzt in XXXX bei meinen Onkel. Ich möchte, dass sie hier herkommt. Ich wollte sie nachholen, aber der Schlepper der mich hergeschickt hat, ist gestorben. Ich habe ansonst keinen Kontakt mit anderen Schlepper.

F: Wie haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

A: Ich kenne sie noch von Schulzeiten.

F: Wann begannen Sie Ihre Frau heimlich zu treffen?

A: Seit 2010.

F: Warum mussten Sie sich heimlich treffen?

A: Weil die Familie meiner Frau dagegen war.

F: Warum wussten Sie, dass die Familie Ihrer Frau dagegen war?

A: Meine Frau hat es mir erzählt. Sie wurde mehrmals vom Vater und Bruder geschlagen. Wegen mir haben sie meine Frau nicht zum Studieren geschickt.

F: Wie kam die Familie Ihrer Frau dahinter, dass Ihre Tochter eine Beziehung mit Ihnen hatte?

A: Freunde von meiner Frau haben das erzählt. Die Eltern wollten dass sie Ihren Cousin heiratet.

F: Wie oft hatten Sie Kontakt mit den Eltern Ihrer Frau?

A: In der Türkei mehrmals. Ich habe in Österreich einmal mit den Eltern Kontakt hergestellt.

F: Wie heißen die Eltern Ihrer Frau?

A: Die Mutter heißt XXXX , sie ist verstorben. Der Vater heißt XXXX . Befragt gebe ich an, dass er Pensionist ist. Die Mutter ist im Jahr 2012 verstorben.

F: Wie heißen die Geschwister Ihrer Frau?

A: Ihr Bruder heißt XXXX . Eine Schwester heißt XXXX , die andere heißt XXXX und die andere heißt XXXX und es gibt noch XXXX .

[...]

F: Wann hätte Ihre Frau den Cousin heiraten sollen?

A: Im August 2015.

F: Woher wussten die Eltern Ihrer Frau, dass Sie Alevit sind?

A: Sie haben wahrscheinlich nachgefragt. Es ist keine große Stadt, jeder kennt jeden.

F: Wann hatten Sie zum ersten Mal Kontakt mit den Eltern Ihrer Frau?

A: Als wir gemeinsam geflüchtet sind. Vorher nicht.

Auff: Geben Sie mehr über den Unfall an!

A: Das war am 08.09.2015. Wir haben gefeiert. Ich habe eine Wohnung organisiert. Wir wollten dorthin gehen. Meine Frau war dabei und meine Verwandten. Die haben unseren Weg gesperrt.

(Anm. Der AW erstellt eine Zeichnung über den Vorfall. Diese wird als Anlage 1 den Akt hinzugefügt. Der Mädchenname der Frau ist XXXX

.)

Dann ist ein Unfall passiert. Dann sind andere Menschen auch hingekommen. Wir sind dann in ein anderes Fahrzeug eingestiegen und dann weiter.

F: Warum hat Ihnen die Eltern Ihrer Frau den Weg versperrt?

A: Sie wollten uns schlagen. Sie wollten uns töten aber die anderen Menschen dort. Wir sind dann geflüchtet.

F: Woher wussten Sie, dass die Eltern Ihrer Frau Sie töten wollten?

A: Ich habe es vorher nicht gewusst.

F: Woher wissen Sie jetzt, dass die Eltern Ihrer Frau Sie töten wollen?

A: Danach habe ich Kontakt mit dem Schwiegervater hergestellt. Aber sie haben mich jedesmal beschimpft. Ich habe auch zurückgeschimpft und nicht mehr angerufen.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in die Türkei?

A: Wenn sie wieder Probleme machen, bringe ich sie um oder sie bringen mich um.

F: Möchten Sie die Länderfeststellung zu Ihrem Herkunftsstaat Türkei haben und Stellung dazu nehmen?

A: Ja.

Es wird eine Frist für die Stellungnahme bis zum 05.09.2017 gewährt.

F: Wann haben Ihre Schwiegereltern von den heimlichen Treffen erfahren?

A: Zwischen 2014 und 2015.

F: Wann genau haben Sie zuletzt Ihre Frau gesehen?

A: Am 08.09.2015. Seit dem Unfall nicht mehr.

[...]

F an die rechtliche Vertretung: Haben Sie Fragen?

A: Nein.

[...]

F: Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit Ihr Vorbringen rund um Ihre Fluchtgründe darzustellen?

A: Ja.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch etwas angeben?

A: Meiner Frau geht es in der Türkei sehr schlecht und ich möchte, dass sie hierherkommt.

[...]

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 mangels Glaubhaftmachung einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen(Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.)

2. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch den gewillkürten Vertreter, VMÖ, Beschwerde erhoben. Eine weitere Beschwerde wurde durch einen ebenso bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht.

Der Verwaltungsakt langte am 28.02.2018 beim BVwG und am 01.03.2018 bei der zuständigen Geschäftsabteilung L504 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat so wie das Bundesamt zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die bP hat im Asylverfahren trotz Belehrung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und dem Hinweis, dass falsche Angaben für das Verfahren nachteilig sein können, dessen ungeachtet in Täuschungsabsicht eine falsche Identität angegeben und dies erst nach Zufallsfund von Dokumenten durch die Polizei eingestanden.

Die bP machte im Zuge zweier niederschriftlicher Einvernahmen in Täuschungsabsicht unterschiedliche Angaben über Ausreise- und Einreisezeitpunkt sowie Reiseroute und Reisemittel.

Die bP ist Staatsangehörige der Türkei und gehört der Volksgruppe der Kurden an.

In der Erstbefragung gab sie an sie ist sunnitischen Glaubens, in der folgenden Einvernahme gab sie an, sie ist alevitischen Glaubens.

In der Erstbefragung gab sie an, dass sie ledig ist, in der Einvernahme beim Bundesamt gab sie unbescheinigt geblieben an sie ist verheiratet.

Die bP ließ sich kurz vor der Ausreise in XXXX im Februar 2016 legal einen türkischen Reisepass und einen NÜFUS ausstellen.

Sie kommt aus XXXX und war bislang in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern.

Sie verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz.

Aktuell liegen keine nachgewiesenen relevanten, behandlungsbedürftigen Krankheiten vor.

Sie ist zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Abgelegte Deutschprüfungen wurden nicht nachgewiesen. Strafrechtliche Verurteilungen in Österreich sind nicht aktenkundig. Die bP geht in Österreich zeitweilig illegal in einem Frisörgeschäft einer Beschäftigung nach.

Relevante private Anknüpfungspunkte sind in Österreich gegeben.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesamt räumte der bP bei der Einvernahme am 05.09.2017 - der von der bP bevollmächtigte Rechtsanwalt war anwesend - die Möglichkeit eine schriftliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 07.02.2017) betreffend der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zur Türkei abzugeben ein. Aus dem Verwaltungsakt geht nicht hervor, dass eine Stellungnahme erfolgt ist.

Das Bundesamt stellte im Bescheid diese umfassende "Länderfeststellung" der Staatendokumentation dar (BS S11-79). Aus der dargestellten allgemeinen Lage ergibt sich kein konkretes, hier entscheidungsrelevantes Szenario wonach Personen mit dem Persönlichkeitsprofil der bP - ausgehend von jenem Sachverhalt der glaubhaft gemacht wurde - per se im Falle einer Rückkehr real bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer hier maßgeblichen Gefährdung unterliegen würden.

2. Beweiswürdigung

Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren niederschriftlichen Angaben, der Mitteilung des Landeskriminalamtes sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen.

Ad 1.1.2.

Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.

Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.

Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung - im Nachfolgenden zusammengefasst auf die wesentlichsten Punkte - dar, dass es der bP im Wesentlichen nicht gelungen sei, ihr gesamtes ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel war. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit sei zudem durch die bewusste Täuschung über die Identität erheblich beeinträchtigt.

Gravierend sei, dass sie im Zuge zweier Einvernahmen voneinander doch wesentlich abweichende "Fluchtgründe" angegeben habe, was ein Indiz dafür sei, dass die bP im Asylverfahren nicht nur in Bezug auf ihre Identität, sondern auch in Bezug auf die Ausreisemotivation zu täuschen versucht.

Betrachtet man dazu die beiden Niederschriften, so ist dem Bundesamt zuzustimmen. In der Erstbefragung gab die bP zur Frage, warum sie die Türkei verlassen habe an, dass nach der Wahl immer wieder Polizisten in das Dorf gekommen seien und "einige Freunde" von ihr dabei ums Leben gekommen wären. Dass sie selbst Repressalien erlitten hätte, gab sie nicht an. Vielmehr erzählte kurz über das Schicksal von Freunden.

Es hätten demnach auch nicht sie selbst den Ausreiseentschluss gefasst, sondern die Eltern der bP hätten entschieden, dass die bP das Land verlässt. In der Rückkehrbefürchtung erwähnt die bP spekulativ, dass sie bei einer Rückkehr wohl in den Krieg ziehen müsse. Das wolle sie deshalb nicht, weil sie in Frieden leben wolle.

Bei der folgenden Einvernahme beim Bundesamt stellte sie jedoch aus eigenem ausschließlich die familiären Probleme die sich aus der Eheschließung ergeben hätten als "Fluchtgrund" dar, wovon sie jedoch in der ersten Einvernahme nicht ansatzweise etwas erwähnt habe. Erst auf ausdrückliche Nachfrage des Bundesamtes, ob die bP noch weitere Fluchtgründe habe, gab sie kurz an: "Ich habe in der Türkei keinen Militärdienst geleistet. Ich habe auch in XXXX mit der Polizei und Soldaten Probleme gehabt. Die haben mich auch geschlagen, mehrmals."

Von persönlich erlittenen Repressalien hat die bP bei der Erstbefragung jedoch nichts erzählt.

Das Bundesamt erachtete es auch nicht als plausibel, dass, wenn die Ehegattin ebenso von der Familie gefährdet sei, nicht ebenso geflohen ist, sondern sogar im gleichen Ort verblieb.

Die bP habe die späten Angaben zur behaupteten persönlichen Bedrohung bzw. den Problemen mit Polizisten und Soldaten nur sehr vage bzw. oberflächlich geschildert, was an einem entsprechenden persönlichen Realereignis zweifeln lasse.

Hinsichtlich der geäußerten Unlust Militärdienst zu leisten führte die Behörde an, dass es sich hierbei um eine Bürgerpflicht handle.

Wenngleich dies in der Beschwerde nicht moniert wurde ist anzumerken, dass auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189).

Dem BFA war es somit nicht verwehrt diese doch erhebliche Abweichung der Fluchtgründe in der Erstbefragung zu jenen in der folgenden Einvernahme im Rahmen der Beweiswürdigung aufzugreifen.

Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen.

Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser an.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde nach Ansicht des BVwG auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Anzumerken ist, dass die bP zwei Beschwerden einbrachte. Zuerst jene durch den gewillkürten Vertreter VMÖ, in der im Wesentlichen moniert wird, dass

* die bP Kurde und alevitischer Moslem sei, wegen Teilnahme an Demos von der Polizei verfolgt und geschlagen worden wäre, sie durch die Eheschließung mit einer sunnitischen Frau von deren Familie verfolgt werde und hier Blutrache vorliege; Motiv sei hier die andere Religion der bP, somit religiöse und asylrel. Verfolgung

* sich die bP vor dem Militärdienst fürchte; Wehrdienstverweigerung werde in der Türkei mit bis zu drei Jahren Haft bestraft

* Kurden und Aleviten Diskriminierungen bzw. Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien

In der Beschwerde des bevollmächtigten Rechtsanwaltes wird im Wesentlichen moniert,

dass

* die bP ein Mitglied der PKK sei; 2012 sei von der Polizei die kurdische Parteizentrale gestürmt worden; die bP sei dabei geschlagen worden und habe sich in den Oberarm geschnitten

* 2015 sei sie von der Polizei geschlagen worden als sie das Geschäft verlassen habe

* der bP und der Ehegattin würde der Tod drohen

* Aleviten einer Verfolgung ausgesetzt seien

* Feststellungen zur Problematik der Mischehe fehlen würden

* Feststellungen über den Überfall auf das Parteilokal der PKK im Jahr 2012 fehlen würden

* Feststellungen über seine Mitgliedschaft bei der PKK fehlen würden; die bP würde die Ziele der PKK unterstützen

* die bP angegeben habe, dass sie psychisch krank sei und die Behörde darüber kein med. Gutachten eingeholt habe

Das Bundesamt hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass die bP der kurdischen Volksgruppe angehört, jedoch vermochte die bP dadurch bedingt keine relevante, reale bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr glaubhaft machen. Dies ergibt sich auch aus den im Bescheid angeführten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei nicht. Auch die bP benennt in ihren beiden Beschwerden keine aktuellen Berichte, wonach quasi jedem Kurden mit dem Persönlichkeitsprofil der bP einer derartigen Gefährdung ausgesetzt wäre.

Soweit die bP Gefährdung wegen ihres alevitischen Glaubens behauptet, sei angemerkt, dass die bP in der Erstbefragung angab sie sei sunnitischen Glaubens. Dass sie zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme beim Bundesamt konvertiert sei, kam nicht hervor. Dessen ungeachtet berücksichtigte die belangte Behörde das spätere Vorbringen und ging davon aus, es würde den Tatsachen entsprechen, dass die bP Alevite sei. Wie das Bundesamt ausführt, vermochte sie ihre daraus resultierenden Probleme bzw. die behaupteten Erlebnisse mit der Familie der Ehegattin nicht glaubhaft machen. Abgesehen davon, ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesamtes zur allg. Lage der Aleviten und dem Amtswissen nicht per se eine quasi jeden Aleviten treffende, hier relevante Gefährdungssituation. Auch die bP hat in ihren beiden Beschwerden keine solche durch Berichte untermauert.

Das Bundesamt setzte sich mit dem Militärdienst und dem Unwillen der bP diesen abzuleisten - auch in der Länderfeststellung - bereits auseinander und zeigte die bP weder in ihrem Vorbringen in der Einvernahme noch in den Beschwerden konkreten Punkte auf, weshalb gerade der bP durch den Militärdienst oder eine allfällig drohende Bestrafung im Falle der Wehrdienstentziehung - wie sie auch in anderen Staaten üblich ist - eine hier relevante, konkrete Gefährdungslage drohen sollte. Dies ergibt sich auch nicht konkret aus der Berichtslage des Bundesamtes und dem Amtswissen.

Wenn die Beschwerde behauptet, dass die bP angab, dass sie psychische Probleme "hat", so geht dies aus ihren bisherigen Aussagen nicht hervor. Sie erwähnte lediglich in der Einvernahme beim Bundesamt am 05.09.2017, dass es ihr 2 bis 3 Monate schlecht ging, weil sie psychische Probleme gehabt habe. Dass diese Problemlage zum Zeitpunkt der Einvernahme bzw. bis zur Bescheiderlassung noch vorgelegen hätte, hat sie weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde konkret und substantiiert angegeben. Abgesehen davon, dass die bP selbst diese Behauptung beim Bundesamt nicht durch Befundunterlage untermauerte, hat sie ebenso in der Beschwerde die Vorlage von medizinischen Unterlagen unterlassen, mit denen sie etwaige, noch anhaltende Behandlungsbedürftigkeit bescheinigen könnte. Insoweit kann jedenfalls dem Bundesamt kein Unterlassen notwendiger Ermittlungen in Bezug auf die Gesundheit der bP vorgeworfen werden. Da sich aus der Beschwerde nicht konkret ergibt, dass die bP aktuell deshalb behandlungsbedürftig wäre, ergibt sich auch für das BVwG keine Ermittlungspflicht, zumal es nicht in der Pflicht des Gerichtes steht sich ohne konkretes Vorbringen hinsichtlich des Gesundheitszustandes, etwa durch Einholung eines med. Sachverständigengutachtens, zu "erkunden", da dies einem im Verwaltungsverfahren als unzulässig geltenden Erkundungsbeweis gleich käme.

Soweit die bP nunmehr in der Beschwerde des Rechtsfreundes behauptet, sie sei Mitglied der "PKK" - somit Mitglied einer terroristischen Organisation, wo etwa auch die Europäische Union der Türkei zuerkennt diese angemessen zu bekämpfen (vgl. zB. Bescheid S 15) - und sie unterstütze deren Ziele, handelt es sich um Neuerungen, denn von der PKK sprach sie bislang nicht.

Zur Beurteilung der strafrechtlichen Komponente wegen der behaupteten Mitgliedschaft und Unterstützung einer terroristischen Organisation (PKK) wird das BVwG eine Sachverhaltsdarstellung an die österreichische Staatsanwaltschaft übermitteln.

Das BVwG hat in Bezug auf diese Neuerung nicht auf die Glaubhaftmachung einzugehen, wobei am Rande anzumerken ist, dass offenbar weder der türkische Staat Bedenken hatte der bP noch wenige Wochen vor der Ausreise einen Reisepass und einen Nüfus auszustellen, noch die bP im Zuge der Ausstellung Probleme mit dem türkischen Staat behauptete.

Gemäß § 20 BFA-VG idgF dürfen in Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden. 3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung

erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder

4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Neuerungsverbot ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht. (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua)

Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen (vgl. auch VwGH 25.9.2007, 2007/18/0418).

Weder hat die bP in ihrer Beschwerde konkret und substantiiert dargetan, dass sie durch eine Mangelhaftigkeit (Z 2 leg cit) des erstinstanzlichen Verfahrens "nicht in der Lage war", diesen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt schon im behördlichen Verfahren vorzubringen, noch kann dies aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes amtswegig festgestellt werden.

Der Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im Ergebnis zur Ansicht, dass - ohne hier auf die Glaubwürdigkeit dieses neuen Vorbringens einzugehen - eine mangelnde Mitwirkung der bP ursächlich dafür war, dass sie diesen Sachverhalt erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte und nicht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal sie schon im Verfahren vor dem Bundesamt hinlänglich die Möglichkeit hatte diesen Sachverhalt dort vorzutragen.

Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt III.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der bP das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist.

Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, soweit diese infolge partiell unzulässiger Neuerung überhaupt zu berücksichtigen ist, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.

Ad 1.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen. Die vertretene bP äußerte sich dazu im behördlichen Verfahren trotz eingeräumter Möglichkeit nicht.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände, soweit diesen im konkreten Einzelfall Entscheidungsrelevanz zukommt, unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 07.02.2017 mit letzter Kurzinformation vom 05.03.2018; Beobachtung aktueller Lageentwicklung zur Türkei im Internet unter www.staatendokumentation.at oder via "Google News", letzte Abfrage 05.03.2018) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungswesentlich nachteilig geändert haben und sich dies auch nicht aus den vorliegenden Beschwerden vom 22.02.2018, in denen zum Teil Berichte zitiert werden, ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter

1. § 3 AsylG

(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.

Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen.

Auch in Bezug auf den Militärdienst vermochte die bP nicht dazulegen woraus sich hier konkret für sie persönlich eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr ergeben sollte.

Die Einberufung zur Militärdienstleistung im Allgemeinen stellt keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar (vgl zB. VwGH 19. September 1990, Zl 90/01/0108, vom 17. Juni 1992, Zl 92/01/0096, vom 16. Dezember 1992, Zl 92/01/0734, und vom 21. April 1993, Zlen 92/01/1121, 1122). Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, da die Militärdienstpflicht alle in einem entsprechenden Alter befindlichen männlichen Staatsbürger in gleicher Weise trifft (vgl zB VwGH 4. Oktober 1989, Zl 89/01/0230, und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (vgl dazu für viele zB die Erkenntnisse des VwGH vom 30. November 1992, Zl 92/01/0718, und vom 21. April 1993, Zlen 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 30. November 1992, Zl 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien). (VwGH 29. 6. 1994, 93/01/0377=VwSlg 14.089 A; vgl dazu auch VwGH B 22. 4. 1999, 98/20/0419).

Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war daher spruchgemäß zu entsch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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