Entscheidungsdatum
13.03.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
W256 2171888-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. September 2017, Zl. XXXX :
A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs 2a AsylG 2005 eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 4. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AslyG 2005).
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde seinen Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. September 2017 Beschwerde.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 8. März 2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Ausreisebestätigung von IOM, datiert mit 7. März 2018 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer am 6. März 2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).
Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen 1. in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß § 12a Abs. 4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder 2. wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.
Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie aus der Ausreisebestätigung von IOM zweifelsfrei hervorgeht - das Bundesgebiet am 6. März 2018 freiwillig verlassen. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich, sodass der Sachverhalt nicht entscheidungsreif ist. Es liegt auch kein Fall des § 25 Abs. 1 AsylG 2005 vor
Das Verfahren ist daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern beruht der Einstellungsbeschluss auf einer klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W256.2171888.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018