TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/13 L508 2004807-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2018
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Entscheidungsdatum

13.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L508 2004807-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Jat sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er noch am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF an, dass er indischer Staatsangehöriger sei und aus dem Distrikt XXXX im Bundesstaat Punjab stamme. Er sei am 13.02.2014 mit Schlepperunterstützung auf dem Luftweg aus Indien ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Indien verlassen, weil ihm von der Polizei Kontakt mit Mujaheddins (seinen Cousins) unterstellt worden wäre. Im Sommer 2012 habe er Besuch von Cousins aus seiner ehemaligen Heimat bekommen. Nach zwei Wochen sei er von der Polizei festgenommen und eine Woche lang gefoltert worden. Sein Chef habe sich um seine Freilassung gekümmert. Zehn Tage danach sei er wieder von der Polizei gesucht worden. Daher habe seine Mutter beschlossen, dass er das Land verlassen sollte.

2. Am 18.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, nie bei einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, sein Vater und sein Bruder wären Freiheitskämpfer gewesen und ums Leben gekommen. Damals sei er vier Jahre alt gewesen. Deshalb wäre seine Mutter mit ihm und seiner Schwester in den Punjab gezogen. Er sei vier bis fünf Jahre in eine Koranschule gegangen und habe bei XXXX gearbeitet. Bei diesem hätte er auch gewohnt. Es seien in weiterer Folge Cousins von ihm, welche auch Freiheitskämpfer wären, für fünfzehn Tage zu Besuch gekommen. Nachdem diese wieder fortgefahren wären, sei die Armee mit der Polizei gekommen und hätte ihnen vorgeworfen, dass Mujaheddins bei ihnen gewesen wären. Die Polizei habe ihn dann von der Arbeit mitgenommen und verprügelt. XXXX habe für ihn gebürgt und angegeben, dass dieser kein Extremist sei. Nach einer Woche habe die Polizei wieder angefangen, ihn zu suchen, seine Arbeitskollegen hätten jedoch rechtzeitig Bescheid gegeben und so habe er weglaufen können. Er habe sich in weiterer Folge circa ein Jahr beim Bruder seines Arbeitgebers aufgehalten, wo letztlich aber auch die Polizei hinter ihm her gewesen wäre.

Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer besagte Cousins gekannt hätte, antwortete dieser, er habe sie nicht gekannt, diese hätten aber XXXX gekannt. Dazu befragt, woher die Polizei gewusst hätte, dass Cousins auf Besuch gewesen wären, erklärte der Beschwerdeführer, dies wisse er nicht. Auf die Frage, woher er Kenntnis bezöge, dass die Cousins Freiheitskämpfer wären, antwortete dieser, seine Mutter hätte es ihm erzählt. Dazu befragt, wann und wo er festgenommen worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer nach langer Überlegungszeit "vor eineinhalb Jahren auf dem Feld." Auf die Frage, wie sich XXXX verbürgen habe können, wenn doch in seinem Haus Freiheitskämpfer genächtigt hätten, erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen. Die Frage, ob auch XXXX Probleme mit der Polizei habe, verneinte der Beschwerdeführer. Dass er auch in Bombay polizeilich gesucht worden wäre, wüsste der Beschwerdeführer von XXXX . Wann und wo ihm dies erzählt worden wäre, wisse er aber nicht und könne er auch keine weiteren Details angeben.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Entscheidungsgrundlagen sowie die zugrunde gelegten Länderfeststellungen seitens des BFA vorgehalten und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt, woraufhin der Beschwerdeführer überlegte und schwieg. Nach gemeinsamer Erörterung der Länderfeststellungen zu Indien gab der Beschwerdeführer an, er wolle in Österreich bleiben.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Rechtlich führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen als unglaubwürdig zu befinden seien. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb es nicht zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen habe können, zumal nichts vorgekommen sei, was eine Verfolgung oder Furcht vor einer solchen als glaubhaft erscheinen ließe. Es sei nicht ersichtlich gewesen, weshalb der Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte, aus der allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat lasse sich nichts ableiten. Es dürfe angesichts seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit erwartet werden, dass er sich eine Existenz aufbauen könne, eine ausweglose Situation sei nicht zu erwarten.

Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen (bzw. subsidiären) Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

4. Der BF beantragte in der mit Schreiben vom 21.02.2014 fristgerecht erhobenen Beschwerde die Zuerkennung internationalen Schutzes, in eventu subsidiären Schutzes, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung, in eventu die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorlägen und eine solche zu erteilen sei.

Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er hätte sein Heimatland Indien verlassen, weil ihm von der Polizei unterstellt worden wäre, Kontakt mit Mujaheddins gehabt zu haben, und er festgenommen und selbst nach seiner Freilassung wieder polizeilich gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nachvollziehbar, konkret und detailliert geschildert, die belangte Behörde habe jedoch jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sich nicht mit dem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt, wodurch sie den angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Er wolle in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass zwischen der Zeit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 15.02.2014 und der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.1014, mit der sein Antrag in allen Spruchpunkten abgewiesen worden sei, lediglich vier Tage liegen würden. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, wie es der Behörde möglich gewesen sein sollte, binnen vier Tagen ein Ermittlungsverfahren nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Die Beweiswürdigung der Behörde beruhe auf bloßen Mutmaßungen und seien im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte für die vorgenommene Beurteilung gegeben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm nicht offen, da er nicht einmal in der Großstadt Mumbai in Sicherheit gewesen wäre und anderswo auch über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge.

5. Diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2014 gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Nichtzuerkennung des Asylstatus erfolgte mit der Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde dargetan, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Ferner wurde dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

6. Der BF brachte am 01.05.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.07.2015 abgewiesen wurde (AS 259).

7. Am 01.12.2016 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3).

8. Im Rahmen der Erstbefragung am 01.12.2016 (AS 1 - 7) gab der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll, dass er Österreich seit der Entscheidung bezüglich seines ersten Asylantrages nicht verlassen habe. In der Folge legte der BF dar, dass er in seinem ersten Asylantrag unrichtige Angaben zu seinem Fluchtgrund getätigt habe. Er habe auch seine Daten nicht richtig angegeben. Der Grund dafür sei gewesen, dass er nicht von seinen Verfolgern gefunden werde. Jetzt wolle er seinen richtigen Fluchtgrund angeben. In seinem Dorf habe es zwischen ihm und einer kriminellen Gruppe einen Konflikt gegeben, weil er diese bei der Polizei angezeigt und deren kriminelle Machenschaften aufgedeckt habe. Bei einem Angriff habe diese Gruppe zwei seiner Freunde erschossen. Er und eine Schwester der beiden erschossenen Freunde hätten diese Morde bei der Polizei angezeigt. Aus diesem Grund sei auch die Schwester erschossen und er mit dem Tode bedroht worden. Er habe etwa drei Monate in Dubai gelebt. Dort sei er auch von dieser Gruppe verfolgt worden. Die Polizei habe gegen diese Gruppe nichts unternommen, weil diese sehr mächtig sei. Bei einer Rückkehr nach Pakistan habe er Angst um sein Leben.

9. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.01.2017 wurde der BF zu seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Österreich befragt. Des Weiteren wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan ausgehändigt (AS 77 - 79).

10. Am 25.01.2017 erfolgte eine weitere Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 115 - 139). Zu seinen Ausreisegründen befragt legte der BF nun dar, dass seine Familie im Jahr 2005 ein Grundstück gekauft habe. Dorfbewohner hätten sich das Land aneignen wollen. Seine Familie sei vor Gericht gegangen. Die erste Instanz habe seiner Familie Recht gegeben, woraufhin sich die Gegner an ein höheres Gericht gewandt hätten. Dann sei für die Gegner entschieden worden. Seine Familie sei dann schließlich zum Obersten Gerichtshof gegangen, der im Juli 2010 wieder für seine Familie entschieden habe. Daraufhin seien die Gegner in falschen Polizeiuniformen erschienen und hätten sich nach

XXXX und XXXX erkundigt. Diese hätten mit ihm in der Landwirtschaft gearbeitet und seien von den falschen Polizisten erschossen worden. Die Polizisten hätten auch nach ihm gefragt, aber er sei nicht dort gewesen. Danach hätte er bei der Polizei Anzeige erstattet. Diese sei nach zwei Stunden zum Tatort gekommen, aber da seien die beiden Personen schon tot gewesen. Anschließend sei er mit der Schwester der zwei Verstorbenen zur Polizei gegangen. Unterwegs sei er von diesen Leuten verfolgt worden. Die Schwester sei aus dem Auto gesprungen und mit einem Motorrad weitergefahren. Man habe sie erschossen und auch versucht, auf sein Auto zu schießen.

Nachgefragt zu Details führte der BF aus, dass seine Freunde erschossen worden seien, weil diese seine Partner beim Grundstückskauf gewesen seien. Seine Familie habe das Grundstück nicht gekauft, sondern er habe es mit seinen Freunden gekauft. Beim Erscheinen der falschen Polizisten sei er zu Hause gewesen. Seine Freunde hätten sich aber draußen befunden. Die falschen Polizisten hätten zwar nach ihm gefragt, aber seine Freunde hätten geantwortet, dass er nicht da wäre. Als er die Schießerei gehört habe, sei er nach draußen gelaufen, aber bis er draußen gewesen sei, seien die falschen Polizisten bereits weg gewesen. Er habe den Vorfall zunächst telefonisch bei der Polizei gemeldet. Die Polizei sei zwei Stunden nach dem Telefongespräch erschienen und hätte alles aufgeschrieben. Dann habe er mit den Polizisten seine toten Freunde ins Krankenhaus gebracht. Nach zwölf Stunden hätten sie eine ärztliche Bestätigung erhalten. Er sei dann direkt vom Krankenhaus zur Polizei gefahren, um die Bestätigung abzugeben. Diese Leute seien aber so mächtig, dass die Polizei nichts unternommen habe. Die Schwester der Verstorbenen sei auch mitgefahren. Sie wurde dann erschossen. Diese sei nach drei Jahren - im Jahr 2013 - erschossen worden. An dem Tag hätten sie einen Termin wegen des Mordprozesses bei Gericht gehabt. Es gebe noch keine Entscheidung. Die Akte über den Mord an der Schwester - den medizinischen Bericht - habe er als Beweismittel bereits vorgelegt. Die Polizei habe auch seine Brüder verhaftet, weil diese nach seiner Ausreise seinen Aufenthaltsort nicht angegeben hätten. Er habe Pakistan verlassen, weil er dort von den Mördern seiner Freunde verfolgt worden sei. Zwischen Juli 2010 und Juli 2013 sei er oft bedroht worden und hätte er zu seiner Sicherheit auch eine Waffe getragen.

Bei einer Rückkehr würden ihn seine Gegner umbringen oder halbtot liegen lassen.

Des Weiteren beantragte die gewillkürte Vertretung des BF eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme bezüglich der ausgehändigten Länderfeststellungen. Eine entsprechende Frist wurde seitens des BFA bis 27.01.2017 gewährt.

Ferner beantragte die gewillkürte Vertretung des BF Ermittlungen in der Heimat des BF.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF in Kopie pakistanische Dokumente bezüglich seines Vorbringens, konkret hinsichtlich des Todes der Schwester seiner Freunde, in Vorlage (AS 163 - 177).

11. In der Folge legte der BF in der Stellungnahme vom 27.01.2017 (AS 107 - 111) dar, dass zur Asylrelevanz des Vorbringens festzustellen sei, dass insbesondere in Fällen, wie dem des BF, weder eine Schutzwilligkeit, noch eine -fähigkeit der pakistanischen Behörden gegeben sei.

Aus den Berichten, die die besorgniserregende politische und menschenrechtliche Situation verdeutlichen, gehe hervor, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan (richtig: Pakistan) massiv der Gefahr ausgesetzt wäre, in seinen fundamentalen Menschenrechten verletzt zu werden, und sei sein Antrag auf internationalen Schutz daher jedenfalls inhaltlich zu behandeln.

Ein soziales Auffangnetz bestehe in Pakistan nicht und wäre im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass eine Verletzung der durch Art. 2 bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei festzustellen, dass sich der BF bereits sehr gut an die österreichische Gesellschaft angepasst habe. Der BF habe die deutsche Sprache gelernt, soziale Kontakte geknüpft und im Falle eines Verbleibs in Österreich wäre der BF aufgrund seiner Arbeitswilligkeit keinesfalls eine Belastung für die Gebietskörperschaft.

12. Am 09.05.2017 erfolgte eine abschließende Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 237 - 246).

Zunächst wurden dem BF zahlreiche Fragen bezüglich seiner Integration in Österreich und zu seiner Person sowie seinen Lebensumständen in Pakistan gestellt.

In der Folge beantwortete der BF weitere Fragen zu seinen Ausreisegründen und gab hierbei zu Protokoll, dass die falschen Polizisten gegen 22 Uhr erschienen seien. Es habe keinen Strom gegeben und diese Leute haben Polizeiuniformen und Waffen getragen. Er sei draußen mit seinem Freund gesessen und diese Polizisten hätten gefragt, wo sich XXXX befinde. Dies sei sein Freund und Grundstückspartner. Sie hätten nicht gewusst, dass dies falsche Polizisten seien und habe sich sein Freund zu erkennen gegeben. Daraufhin habe man seinen Freund getötet. Es seien auch mehrere Dorfbewohner draußen gewesen. Anschließend hätten sie nach ihm gefragt. Er sei aber zu Hause gewesen. Er hätte nur gehört, dass jemand erschossen worden sei. Der ältere Bruder des erschossenen Freundes sei aus seiner Wohnung gegangen und ebenfalls erschossen worden. Die falschen Polizisten hätten in die Luft geschossen und seien verschwunden. Bei den falschen Polizisten habe es sich um Mitbewohner des Dorfes und des Nachbardorfes gehandelt. Mit drei von diesen habe er persönliche Probleme gehabt. Der Vorfall sei im Juli 2010 gewesen. Er sei sehr oft bedroht worden. Es sei zwei- bis dreimal von diesen drei Personen wegen eines Grundstückes auf ihn geschossen worden. Die Polizei habe keine Anzeigen entgegennehmen wollen, weil diese Personen in der gleichen Partei - N League - gewesen seien. Im Juli 2013 hätten er und die Schwester der zwei erschossenen Personen eine Verhandlung gehabt. Nach der Verhandlung habe er sie begleitet, um sie vor den sechs Personen zu schützen. Er habe einen Anruf erhalten, dass es einen Angriff geben werde. Daher hätten sie geplant, dass eine Person mit dem Motorrad kommen sollte. Diese Person habe die Schwester mit dem Motorrad mitgenommen. Er habe gedacht, dass es besser wäre, dass sie mit einem Motorrad fahren sollte.

Des Weiteren wurde dem BF in der Einvernahme angeboten, in das von der belangten Behörde herangezogene Länderinformationsblatt Einsicht zu nehmen und hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF verzichtete auf die Aushändigung (AS 245). Die gewillkürte Vertretung ersuchte um eine Frist von vier Wochen, um eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Pakistan abgeben zu können.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF eine Kursbestätigung über den regelmäßigen Besuch des Deutschkurses an der VHS in Vorlage (AS 239).

13. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 31.05.2017 (AS 231 - 235) führte der BF aus, dass auf die katastrophale Sicherheitslage in Pakistan und seine fehlende Existenzmöglichkeit im Falle einer Rückkehr hinzuweisen sei.

Die Verfolgungsgefahr sei einerseits aufgrund der fehlenden Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden asylrelevant, andererseits, weil der BF bereits massive Verfolgungshandlungen erdulden habe müssen, und weil ihm mangels familiären Auffangnetzes eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe.

Festgestellt werde, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass die Menschenrechtslage in Pakistan weiterhin kritisch und Pakistan einer erheblichen terroristischen Bedrohung ausgesetzt sei, dass Folter in Polizei- und Gefängnishaft weit verbreitet sei und nur selten zur Strafverfolgung gebracht werde und die Todesstrafe noch immer angewandt werde. Außerdem würden die Länderberichte zeigen, dass die pakistanische Polizei extrem korruptionsanfällig sei, die Polizei oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage sei, unparteiische Untersuchungen durchzuführen und häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen bzw. Ermittlungen verschleppt werden würden.

Für den Fall der Abschiebung bestehe daher die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung des BF aufgrund der ausgesprochen schlechten Sicherheitslage in Pakistan und wegen der sich durch die bereits lange Abwesenheit des BF ergebende Entwurzelung aus seiner Heimat.

Die Länderberichte des BFA würden zeigen, dass die Reintegration von Flüchtlingen ausgesprochen schwierig sei, gerade für solche aus westlichen Ländern und solche die lange nicht mehr in Pakistan gewesen seien.

Zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei darauf hinzuweisen, dass der BF große Anstrengungen zu seiner Integration unternommen, die deutsche Sprache erlernt und soziale Kontakte entwickelt habe. Außerdem wäre er arbeitsfähig und -willig und daher bei Erhalt eines Aufenthaltsrechts keine Belastung für die Gebietskörperschaft. In Pakistan habe er hingegen überhaupt keine Lebensperspektive und wäre er realistisch in Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

14. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.08.2017 (AS 257 - 328) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 316 - 318).

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

15. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017 (AS 251 - 254) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

16. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.09.2017 (AS 337 - 349) zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

16.1. Zunächst wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und erklärt, dass der BF Verfolgung aus politischen Gründen bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe befürchte.

16.2. In der Folge wurde moniert, dass die Beweiswürdigung fast zur Gänze aus einer mehr oder weniger vollständigen Rekapitulation der Angaben des BF bestehe, ohne in erkennbarer Weise darzulegen, was das BFA an seinen Angaben auszusetzen habe. Tatsächlich habe der BF konkrete und umfangreiche Angaben zu den fluchtauslösenden Vorfällen gemacht und in einer Art und Weise geschildert, wie es von jemandem zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe.

Hätte das BFA ein Interesse gehabt, die Angaben des BF einer adäquaten Untersuchung zu unterziehen, hätte es diesbezüglich Recherchen anstellen können. Dadurch, dass dies nicht passiert sei, werde deutlich gezeigt, dass der Fall des BF keiner objektiven Beurteilung zugeführt worden sei.

Hinsichtlich der Vorwürfe bezüglich angeblicher Divergenzen in der Einvernahme beim BFA gegenüber der polizeilichen Erstbefragung sei festzustellen, dass diese gesetzlich nicht einmal dazu gedacht sei, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen.

16.3. Des Weiteren sei festzustellen, dass der BF ausführlich und deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die heimatlichen Behörden ihm gegenüber nicht schutzwillig bzw. -fähig seien. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der pakistanischen Behörden gegenüber Personen, wie dem BF, habe sich das BFA überhaupt nicht auseinandergesetzt.

16.4. Das BFA habe sich mit dem zentralen Vorbringen des BF nicht auseinandergesetzt. Das BFA habe auf eine eigenständige Beurteilung der Ausreisegründe verzichtet und stattdessen nur textbausteinartig darauf verwiesen, seine Angaben wären angeblich nicht ausreichend detailliert gewesen. An keiner Stelle erwecke das Protokoll der Einvernahme den Eindruck, das BFA hätte ein Interesse daran gehabt, den Sachverhalt aufzuklären, wie auch die Beweiswürdigung die Angaben des BF in weiten Teilen ignoriere.

16.5. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht zur Verfügung, da dem BF keineswegs zuzumuten sei, sich unter Verleugnung der Identität und seines Glaubens in einer ihm unbekannten Stadt ohne Kontakt zu seiner Familie zu verstecken.

16.6. Ferner werde allenfalls um die Gewährung subsidiären Schutzes ersucht, da im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage und die persönliche Situation des BF die Gefahr bestehe, dass er einer existenzbedrohenden Lage ausgesetzt wäre. Dies umso mehr, als sich wegen der bereits langen Abwesenheit des BF eine Entwurzelung aus seiner Heimat ergeben habe.

16.7. Der BF habe nach den traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen. Der BF könne sich bereits im Alltag auf Deutsch verständigen, sei arbeitsfähig und -willig, schon einen sehr langen Zeitraum in Österreich aufhältig, unbescholten und selbsterhaltungsfähig.

16.8. Die Beweiswürdigung des BFA habe sich im Wesentlichen auf das Zitieren vorgeformter, formelhafter Textbausteine, denen jeglicher Begründungswert fehle, beschränkt.

16.9. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es das BFA verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Pakistan auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem BFA als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.

16.10. Abschließend wurde beantragt, dem BF Asyl zu gewähren; allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung an das BFA zurückzuverweisen; einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Pakistan und den spezifischen vom BF vorgebrachten Punkten befasse; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu bestätigen; allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig sei.

16.11. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

17. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Jat an und ist sunnitischen Glaubens.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX geboren.

Der Beschwerdeführer reiste bereits im Februar 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.02.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2014 hielt sich der Beschwerdeführer jedenfalls unrechtmäßig in Österreich auf. Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn bestand seit 28.06.2014 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Ausreiseverpflichtung nach Pakistan kam er nicht nach.

Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (Bedrohung und Verfolgung durch Dorfbewohner bzw. eine kriminelle Gruppierung in Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Selbst wenn man sein Vorbringen als wahr unterstellen und daher annehmen würde, dass der BF von Dorfbewohnern bzw. einer kriminellen Gruppierung wegen eines Grundstückes bedroht und verfolgt worden war, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des pakistanischen Staates und zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative), zumal der Beschwerdeführer bei einer Bedrohung der behaupteten Art durch Privatpersonen wirksamen Schutz bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnte. Ferner wäre dem BF jedenfalls auch eine Rückkehr nach Islamabad möglich und zumutbar. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen des Beschwerdeführers angesichts einer finanziellen Unterstützung durch seine in der Nähe von Faisalabad lebende Familie - etwa durch Überweisungen - oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In den Städten leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben. Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen (AA 30.5.2016). Die Hauptstadt Pakistans, Islamabad, gilt als vergleichsweise sicher. Islamabad erlitt lediglich einen Anschlag mit einem Toten im Jahr 2016 (PIPS 1.2017). Im Jahr 2015 war es von 3 Anschlägen mit 4 Toten betroffen (PIPS 3.1.2016), weshalb hier von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. Diese Stadt ist für den Beschwerdeführer auch direkt erreichbar.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

Der BF lebte in einem Dorf in der Nähe der Stadt Faisalabad in der pakistanischen Provinz Punjab. Der BF besuchte in Pakistan mehrere Jahre die Schule. Des Weiteren arbeitete er im landwirtschaftlichen Bereich. Die engsten Angehörigen des BF leben nach wie vor in Pakistan.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf.

Der BF hält sich seit Februar 2014 als Asylwerber bzw. überhaupt unrechtmäßig in Österreich auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2014 wurde seine Beschwerde gegen die negative Entscheidung des BFA gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 28.06.2014 durch Hinterlegung zugestellt und ist seither in Rechtskraft erwachsen. Bis zu seiner neuerlichen Asylantragstellung am 01.12.2016 hielt sich der BF unerlaubt in Österreich auf und kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes nicht nach.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts und des Besuches eines Deutschkurses gewisse Deutschkenntnisse, etwa zur Führung eines Alltagsgespräches. Der Beschwerdeführer ist derzeit in Österreich als Zeitungs- und Reklamezusteller tätig. Beweismittel für eine legale berufliche Tätigkeit wurden aber nicht in Vorlage gebracht. Er leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in Vereinen. Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland, wobei er sich mit mehreren Bengalen eine Wohnung teilt. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil in Pakistan verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi und Urdu.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan festzustellen ist.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war insbesondere festzustellen:

KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)

Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).

Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).

Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).

Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).

Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).

Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).

Quellen:

-

arte.tv (31.7.2017): Pakistans Parlament bestimmt Nachfolger für abgesetzten Premierminister,

http://info.arte.tv/de/afp/Neuigkeiten/pakistans-parlament-bestimmt-nachfolger-fuer-abgesetzten-premierminister, Zugriff 2.8.2017

-

DAWN (1.8.2017a): Meet the new prime minister, https://www.dawn.com/news/1348954/meet-the-new-prime-minister, Zugriff 2.8.2017

-

DAWN (1.8.2017b): Shahid Khaqan Abbasi sworn in as prime minister of Pakistan, https://www.dawn.com/news/1348953, Zugriff 2.8.2017

-

tagesschau.de (1.8.2017): Abbasi wird Premier auf Zeit, https://www.tagesschau.de/ausland/abbasi-permierpakistan-101.html, Zugriff 2.8.2017

-

NYT - The New York Times (1.8.2017): Shahid Khaqan Abbasi: What You Need to Know About Pakistan's New Prime Minister, https://www.nytimes.com/2017/08/01/world/asia/shahid-khaqan-abbasi-pakistan-prime-minister.html, Zugriff 2.8.2017

KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).

Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).

Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).

Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).

Quellen:

-

Süddeutsche Zeitung (30.7.2017): Sharif folgt Sharif, http://www.sueddeutsche.de/politik/pakistan-sharif-folgt-sharif-1.3609664, Zugriff 31.7.2017

-

Süddeutsche Zeitung (28.7.2017): Nach Panama-Papers-Enthüllung:

Gericht enthebt Pakistans Ministerpräsident des Amtes, http://www.sueddeutsche.de/politik/panama-papers-nach-panama-papers-enthuellung-gericht-enthebt-pakistans-ministerpraesident-des-amtes-1.3607163, Zugriff 28.7.2017

-

The New Times (28.7.2017): Nawaz Sharif, Pakistan's Prime Minister, Is Toppled by Corruption Case, https://www.nytimes.com/2017/07/28/world/asia/pakistan-prime-minister-nawaz-sharif-removed.html, Zugriff 28.7.2017

-

Zeit Online (28.7.2017): Oberstes Gericht in Pakistan entmachtet Premier Sharif,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/panama-papers-pakistan-nawaz-sharif-ministerpraesident-amtsenthebung, Zugriff 28.7.2017

KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017).

Quellen:

-

ARY NEWS (20.7.2017): 13 terrorists killed, soldier martyred in Operation Khyber-IV,

https://arynews.tv/en/13-terrorists-killed-operation-khyber-4/, Zugriff 25.7.2017

-

ARY NEWS (23.7.2017): Operation Khyber-IV: Army secures two strongholds in Khyber Agency,

https://arynews.tv/en/operation-khyber-iv-army-secures-two-strongholds-in-khyber-agency/, Zugriff 25.7.2017

-

Dunya News (24.7.2017): Army clears mountain top Brekh Muhammad Kandao near Pak-Afghan border,

http://dunyanews.tv/en/Pakistan/398117-Army-clears-mountain-top-Brekh-Muhammad-Kandao-nea, Zugriff 25.7.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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