Entscheidungsdatum
14.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L514 2116180-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zl. 821334407/170241153 RD Oberösterreich Außenstelle Linz, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich am XXXX 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Folgetag einer Erstbefragung unterzogen.
Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer als Grund seiner Ausreise an, dass er als Alevite während seines Studiums diskriminiert worden sei. Er sei auch im Zuge eines Messerangriffes durch Türken von der Polizei einen Tag lang angehalten und sei dabei auch Gewalt gegen ihn angewendet worden. Darüber hinaus sei er regelmäßig von der Polizei belästigt worden, da er an vier bis fünf Demonstrationen im Jahr 2011 teilgenommen habe. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei werde er festgenommen und zum Militär geschickt, während dessen Ableistung er - wie andere Freunde vor ihm - verschwinde oder umgebracht werde.
Am 13.11.2012 richtete der Beschwerdeführer unter Vorlage einer türkischen Bankomatkarte einen schriftlichen Antrag an das Bundesasylamt auf Berichtigung seines Nachnamens.
Am 31.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Gefolge einer Namensänderung eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt und postalisch an seine aktuelle Meldeadresse zugestellt, wo sie am 03.06.2013 übernommen wurde.
Am 03.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Dabei gab er auf Befragen u.a. an, dass er mit zwei Brüdern, die ebenfalls Asylwerber seien, in einer Privatwohnung in XXXX lebe. Er zahle alleine die Miete der Wohnung, welche einer Firma gehöre, die einen Kebap-Verkaufsstand betreibe, in dem er seit dem Jahr 2013 als Verkäufer gearbeitet habe. Er sei zwar XXXX 2015 aus der Firma ausgeschieden, er bezahle die Miete aber mit seinen Ersparnissen, zumal er alleine in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt ca. 6.500,- EUR verdient habe.
Hinsichtlich seiner Ausreisegründe wiederholte er sein bisheriges Vorbringen.
Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel einen türkischen Personalausweis im Original (ausgestellt am XXXX 2010 in XXXX ), eine Inskriptionsbestätigung vom XXXX 2010 der Universität XXXX , mehrere Internetartikel sowie eine Teilnahmebestätigung für einen Ersten Hilfe Kurs vor.
Zu den ihm in der Einvernahme ausgefolgten Länderfeststellungen des BFA brachte er am 17.06.2015 eine kurze schriftliche Stellungnahme ein.
2. Mit Bescheid der BFA vom 08.07.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Salzburg, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Teilnahme an Demonstrationen und deren Folgen zum einen an der notwendigen Glaubwürdigkeit mangle und zum anderen - bei Wahrunterstellung - davon auszugehen sei, dass den Angaben kein Asylrelevanz zukomme. Hinsichtlich des Wehrdienstes wurde vom BFA dargetan, dass darin keine asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers zu sehen sei, zumal keine besonderen Umstände in diesem Zusammenhang vorgebracht worden seien.
3. Mit 06.08.2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2015 ein.
Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Oberösterreich, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I). Darüber hinaus erkannte das BFA dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II).
Mit Schriftsatz vom 19.10.2015 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung.
Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2016, Zl. L502 2116180-1/3E und L502 2116180-2/3E, wurde zum einen die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.09.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Oberösterreich, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF iVm § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen und wurde zum anderen gegen den Bescheid des BFA vom 08.07.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Salzburg, beschlossen, dass die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen werde.
4. Am 23.02.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlichen einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ührte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, dass sich an seinen Gründen, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, nichts geändert habe. Da er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe, werde er bei einer etwaigen Rückkehr in die Türkei sofort festgenommen und werde er wahrscheinlich an der Front zu Syrien eingesetzt werden. Er könne seinen Militärdienst auch deshalb nicht ableisten, da es für ihn nicht vertretbar sei, gegen sein eigenes kurdisches Volk zu kämpfen.
Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 14.11.2017, wiederholte der Beschwerdeführer seine vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getätigten Angaben und gab ergänzend an, dass sich die Lage in der Türkei verschlechtert habe. Darüber hinaus habe er nunmehr einen Kebapstand, den er selbstständig betreiben dürfe.
Zu seinen persönlichen Angaben führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er eine Freundin in Österreich habe, seine Eltern nach wie vor in der Türkei aufhältig seien und er mit diesen in einem regelmäßigen Kontakt stehe. Darüber hinaus habe er noch weitere Verwandte im Bundesgebiet. Er spreche die deutsche Sprache auf sehr gutem Niveau und habe er sich einen Freundeskreis aufbauen können. Daneben ist er in einem alevitischen Verein in XXXX aktiv.
Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2018, Zl. 821334407/170241153 RD Oberösterreich Außenstelle Linz, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Letztlich wurde gemäß § 53 Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine im ersten Verfahrensgang bereits dargelegten Ausreisegründe aufrechterhalten habe und sich somit kein neuer Sachverhalt ergebe, aus dem auf eine Asylrelevanz zu schließen wäre. Lediglich allgemein sei vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt worden, dass sich die allgemeine Lage in der Türkei verschlechtert habe. Aufgrund des Fehlens neuer inhaltlicher Vorbringen habe keine Veränderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festgestellt werden können. Die in Vorlage gebrachten Unterlagen hätten bereits im gleichen Umfang zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes (gemeint: Bundesverwaltungsgericht) im ersten Asylverfahren vorgelegen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nur Onlineartikel und Bilder vorgelegt, die die allgemeine Lage der Kurden und der Aleviten in der Türkei beschreibe.
Das BFA konnte weiters keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Ebenso habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Auch hinsichtlich Art. 8 EMRK habe sich kein berücksichtigungswürdiger Sachverhalt ergeben.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung im Rahmen des ersten Verfahrensganges nicht fristgerecht freiwillig nachgekommen sei, sei die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot entsprechend der RückführungsRL geboten.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen am 07.02.2018 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbare und konkrete Angaben gemacht habe. Aufgrund der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei bzw auch in Zusammenhang mit Syrien befürchte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Widrigkeiten für Leib und Leben. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde dargetan, dass er sich seit beinahe sechs Jahren in Österreich aufhalte und in familiärer, gesellschaftlicher, sozialer und sprachlicher Hinsicht integriert habe.
Letztlich wurde der Antrag gestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde sowie die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw die Beiziehung eines Vertrauensanwaltes unter Einbeziehung der Angaben des Beschwerdeführers.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers behielt sich aufgrund des nur teilweise übermittelten Bescheides und der Kurzfristigkeit der Bevollmächtigung eine schriftliche Ergänzung der Beschwerdeschrift ausdrücklich vor.
5. Die Beschwerdevorlage des BFA an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit 06.03.2018, das gg. Beschwerdeverfahren wurde der ho. Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes am 07.03.2018 zur Entscheidung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte daher nicht festgestellt werden.
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatschen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.
Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens haben sich keine Umstände ergeben, die einer Rückkehrentscheidung nunmehr entgegenstehen würden.
In Bezug auf das Einreiseverbot wurden keine Gründe geltend gemacht - und ergaben sich solche auch nicht amtswegig -, die dessen Rechtsmäßigkeit zu widerlegen vermochten.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Beschwerde Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Abweisung der Beschwerde gemäß § 68 AVG:
3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
3.1.2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
3.1.3. Vorweg ist festzuhalten, dass als Maßstab für die Frage der Rechtmäßigkeit die Entscheidung des BFA vom 08.07.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Salzburg, heranzuziehen ist und nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2016, Zl L502 2116180-1/3E und L502 2116180-2/3E, zumal es sich dabei um eine verfahrensrechtliche und keine inhaltliche Entscheidung handelt. Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus festzuhalten, dass im Bescheid des BFA in diesem Zusammenhang völlig verfehlt die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zl. C2 421424-1/2011/10E, zitiert wird. Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um einen Schreib- bzw Kopierfehler.
Die Entscheidung des BFA vom 08.07.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Salzburg, wurde ordnungsgemäß zugestellt und wurde dieser Umstand in der Beschwerde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht bestritten.
Im rechtskräftigen, das erste Asylverfahren abschließenden Bescheid des BFA vom 08.07.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Salzburg, wurde ausgeführt, dass es dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Teilnahme an Demonstrationen und deren Folgen zum einen an der notwendigen Glaubwürdigkeit mangle und zum anderen - bei Wahrunterstellung - davon auszugehen sei, dass den Angaben kein Asylrelevanz zukomme. Hinsichtlich des Wehrdienstes wurde vom BFA dargetan, dass darin keine asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers zu sehen sei, zumal keine besonderen Umstände in diesem Zusammenhang vorgebracht worden seien.
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge des neuerlichen Asylverfahrens seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz aus den bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen gestellt habe. Lediglich allgemein sei vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt worden, dass sich die allgemeine Lage in der Türkei verschlechtert habe. Aufgrund des Fehlens neuer inhaltlicher Vorbringen habe keine Veränderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festgestellt werden können. Die in Vorlage gebrachten Unterlagen hätten bereits im gleichen Umfang zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung des BFA im ersten Asylverfahren vorgelegen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nur Onlineartikel und Bilder vorgelegt, die die allgemeine Lage der Kurden und der Aleviten in der Türkei beschreibe. Der Beschwerdeführer stützte sich somit auf ein Vorbringen, mit welchem er bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen zu Begründung des neuen Antrages auf internationalen Schutz stützt, so wurde darüber bereits rechtskräftig entscheiden und darf über die mit einer rechtswirksamen Entscheidung erledigte Sache entsprechend der Judikatur des VwGH nicht neuerlich entschieden werden.
In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang lediglich das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte wiederholt. Daraus ist jedoch, wie das BFA richtigerweise ausgeführt hat, kein neues asylrelevantes Vorbringen ableitbar. Weiters wurde nur oberflächlich dargetan, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation in der Türkei Widrigkeiten für Leib und Leben befürchte und wurde apodiktisch auf die aktuelle Berichterstattung der Medien verwiesen. In weiterer Folge werden allgemeine Ausführungen hinsichtlich der Vorfälle im Jahr 2016 aufgezählt, ohne einen konkreten Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers herzustellen.
3.1.4. Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages auf internationalen Schutz eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen.
Das oben dargestellte (Beschwerde)Vorbringen vermag im nunmehr gegenständlichen Verfahrensgang daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie auch bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang nichts dargetan, was dieser Annahme entgegenstehen würde.
3.1.5. Hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes wurde in der rechtskräftigen Entscheidung des BFA vom 08.07.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Salzburg, ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da die Rückverbringung des Beschwerdeführers in die Türkei per se keine maßgebliche Gefahr für dessen Leib und Leben darstelle. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei er in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde oder einer realen, nicht bloß auf Spekulation gegründeten Gefahr ausgesetzt wäre.
An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Aus den vom BFA herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Situation in der Türkei grundsätzlich als stabil beschrieben wird, vor allem vor dem Hintergrund, dass in der Person des Beschwerdeführers keine Vulnerabilität festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat, abgesehen von apodiktischen Ausführungen in der Beschwerde, nichts Substantiiertes dargetan, das einer Rückverbringung entgegenstehen würde. Er verfügt weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und wurde nicht behauptet, weshalb man davon ausgehen müsste, dass er bei seiner Familie nicht wieder Aufnahme finden könnte. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK).
Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht.
3.2. Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Rückkehrentscheidung:
Auch im Hinblick auf seine Integration in Österreich vermochte der Beschwerdeführer weder vor dem BFA, noch im Beschwerdeverfahren besondere, relevante Umstände, die sich neu ergeben hätten, darzutun.
Bereits im Rahmen der Entscheidung des BFA vom 08.07.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Salzburg, wurde Folgendes dargelegt:
"Sie lebten bis zu Ihrer Ausreise am 22.09.2012 in der Türkei. Vor Ihrer Ausreise studierten Sie an der Universität von XXXX Bautechnik und technischer Zeichner. Sie sind entgegen den Bestimmungen des Fremdengesetzes spätestens am XXXX 2012 (=Datum der Antragsstellung) von der Republik Türkei aus illegal, in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Da kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestand oder besteht, sind und waren Sie nur auf Grund Ihrer Asylantragstellung zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Sie lebten bis 08.11.2012 in einer Unterkunft der Grundversorgung Salzburg. Sie erhielten Zuwendungen der Öffentlichen Hand, welche am 08.11.2012 aufgrund Ihres unbekannten Aufenthalts eingestellt wurden. Am 27.12.2012 stellten Sie beim Arbeitsmarktservice Oberösterreich den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebestätigung nach §3 Abs. 8 AuslBG. Gemäß dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger waren Sie im Zeitraum 26.11.2012 - 31.03.2015 als gewerblich Selbstständiger erwerbstätig. Sie sind seit 29.05.2013 in XXXX , XXXX wohnhaft.
Eine besondere Bindung zu Österreich, oder zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen auch nicht vorgebracht. Das sich Ihre Brüder Kaan (IFA 83000500) und Hayri (IFA 1028342202) ebenfalls in Österreich Asylwerber sind, ist in diesem Zusammenhang als gegenstandslos zu betrachten, da deren Antrag auf internationalen Schutz zweitinstanzlich rechtskräftig abgelehnt und die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass Sie noch einen dritten Bruder (Sezai, geb. 1980) haben, der in Karlsruhe, Deutschland lebt.
Ihre Eltern (Vater XXXX ) und (Mutter XXXX ) sind in Antalya wohnhaft. Die Wohnadresse Ihrer Eltern, die Ihnen nicht mehr erinnerlich war, lautet: Antalya [Stadt], Konuksever [Bezirk] Karacaoglian Cd Nr. 49/16 [Straße, Hausnr.]
Abgesehen von der Bestätigung eines 6-stündigen Erste-Hilfe-Kurses, haben Sie keine für Ihre Integration in Österreich sprechenden Unterlagen (Sprachzertifikate, Bestätigungen über geleistete gemeinnützige Arbeit, Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, Aufschulungsmaßnahmen, etc.) dem Bundesamt vorgelegt.
Sie kennen die in Ihrem Herkunftsstaat herrschenden sozialen und kulturellen Werte und auch beherrschen die dort gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich ist nicht entstanden. Eine Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Ihr Familienleben dar, welcher der EMRK zuwiderlaufen würde. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sind höher zu werten, als Ihre allfällig bestehenden Privatinteressen."
Anlässlich der neuerlichen Antragstellung wurde in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er nunmehr eine Freundin im Bundesgebiet habe und selbstständig erwerbstätig sei. Das BFA hielt in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 26.01.2018 fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 2012 in Österreich aufhalte und er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens verfügt habe. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der sich als unberechtigt erwiesen habe. Die Dauer des Verfahrens habe auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen sei, überstiegen. Es liege somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.). Es seien zwar in Bezug auf den Beschwerdeführer Ansätze von Integration in Österreich zu erkennen, sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich sei im gegenständlichen Fall aber jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Diesbezüglich wurden in der Beschwerde keine wesentlichen Umstände vorgebracht, die ein anderes Bild zeichnen würden und konnte daher auch das Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Ergebnis gelangen als das BFA, zumal lediglich ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit beinahe sechs Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und sich familiär, gesellschaftlich, sozial und sprachlich in Österreich integriert habe. Ein substantiierteres Vorbringen findet sich in der Beschwerde hingegen nicht.
Somit ist auch diesbezüglich für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
3.3. Abweisung der Beschwerde gemäß § 46 und § 55 Abs. 1a FPG:
3.3.1. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 46 FPG (Spruchpunkt IV.) getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre.
Der lediglich apodiktische Hinweise vor dem BFA bzw in der Beschwerde, dass sich die Lage in der Türkei verschlechtert habe bzw der Beschwerdeführer Widrigkeiten für Leib und Leben befürchte, ohne konkret darzutun inwiefern er besonders gefährdet sei, vermag die Zulässigkeit der Abschiebung nicht zu erschüttern.
3.3.2. Das Fehlen der Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides entspricht § 55 Abs. 1a FPG. Besondere Umstände, die dem entgegenstehen würden, wurden in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht.
3.4. Abweisung der Beschwerde gemäß § 53 Abs. 2 FPG:
In Spruchpunkt VI. wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde in diesem Zusammenhang Folgendes dargetan:
"Soweit bereits eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot verfügt wurde und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachkommt, ist die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geboten (vgl Art 11 Abs 1 lit b RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.). Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 53 Abs 1 FPG, der der Behörde grundsätzlich Ermessen einräumt, ob sie mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot verbindet, gebietet daher in diesen Fällen eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden.
In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen:
Gegen Ihre Person wurde bereits am 08.07.2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen, die mit 12.02.2016 in Rechtskraft erwuchs. Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie jedoch nicht nachgekommen, weshalb im vorliegenden Fall ein Einreiseverbot zu erlassen war.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.
Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein."
In der Beschwerde wurde dem Einreiseverbot mit keinem Wort entgegengetreten. Auch von Amts wegen begegnet diese Entscheidung keinen Bedenken.
3.5. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass die hg. Entscheidung innerhalb von sieben Tagen ergeht, weshalb auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen war.
3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber in Bezug auf den Antrag, ein länderkundliches Sachverständigengutachten einholen zulassen, noch Folgendes festzuhalten: Ob der Berichtsdichte die Türkei betreffend ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall keine offenen Fragen, die mit einem Sachverständigengutachten geklärt hätten werden müssen. Auch in der Beschwerde finden sich keine Anhaltspunkte dahingehend, zu welchem Thema ein solches Gutachten notwendig wäre. Im Übrigen käme dies auch einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht iSd §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beschwerdeergänzungen in Vorlage gebracht.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einreiseverbot, Folgeantrag, Gefährdungsprognose, Identität derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L514.2116180.3.00Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018