TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/15 W237 2127751-1

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Veröffentlicht am 15.03.2018
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Entscheidungsdatum

15.03.2018

Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

W237 2127749-1/16E

W237 2127757-1/17E

W237 2127755-1/14E

W237 2127752-1/11E

W237 2127751-1/11E

W237 2127746-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, 5.) mj. XXXX, geb. XXXX, und 6.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXX, p.a. XXXX, XXXX, XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2016, 1.) Zl. 13-831842404/1769353, 2.) Zl. 13-831842502/1769345, 3.) Zl. 13-831842600/1769337, 4.) Zl. 13-831842709/1769315, 5.) Zl. 13-831842807/1769299 und 6.) Zl. 15-1081538110/ 151032850:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Ausnahme des zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geborenen Sechstbeschwerdeführers stellten sämtliche Beschwerdeführer am 15.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten für den in Österreich geborenen Sechstbeschwerdeführer am 06.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 22.04.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 27.04.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für ihr Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

3. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Bescheide vom 22.04.2016 vollinhaltlich Beschwerde, die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2016 samt Verwaltungsakten vorgelegt wurde.

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 29.11.2016 eine mündliche Verhandlung an, die aufgrund einer Krankmeldung der Zweitbeschwerdeführerin am 28.11.2016 - nach Rücksprache mit dem Vertreter der Beschwerdeführer - auf den 17.01.2017 verlegt wurde. Am 10.01.2017 übermittelte der Vertreter eine sozialpsychiatrische Stellungnahme betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie eine Kopie aus dem Mutter-Kind-Pass der Zweitbeschwerdeführerin, wonach diese schwanger und der errechnete Geburtstermin der XXXX sei. Der nur XXXX vor diesem Datum liegende Verhandlungstermin wurde daher abberaumt.

Der Vertreter der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht sodann am 06.02.2017 den beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellten Antrag für die jüngste, am XXXX im Bundesgebiet geborene Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hob daraufhin mit Erkenntnis vom 17.02.2017 die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, auf und führte unter Verweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes begründend aus, dass gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen seien, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen sei. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien die Eltern ihrer jüngsten, in Österreich am 26.01.2017 geborenen Tochter und damit deren Familienangehörige. Folglich sei der Ausgang ihrer Beschwerdeverfahren insofern vom Schicksal des beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Asylverfahrens betreffend die minderjährige Tochter abhängig, als der Antrag des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - sowie ihnen folgend jener der übrigen Beschwerdeführer - auf internationalen Schutz nicht abgewiesen werden könne, wenn einem der Genannten entweder der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Die angefochtenen Bescheide seien daher zu beheben, damit die Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführer "unter einem" mit dem beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahren hinsichtlich des am 26.01.2017 geborenen Familienmitglieds geführt werden könnten.

4. Gegen dieses Erkenntnis erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit näherer Begründung Revision. Mit Erkenntnis vom 23.01.2018 hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts mit der Begründung auf, dass bereits am Tag vor der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die in Österreich nachgeborene Tochter ergangen sei. Das Verfahren der Tochter vor dem Bundesamt sei damit abgeschlossen, die entgegenlautende Annahme des Bundesverwaltungsgerichts aktenwidrig und das Erkenntnis mithin rechtswidrig.

5. Am 21.02.2018 wurden die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof rückübermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Bei dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen sowie des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 22.04.2016, zugestellt am 29.04.2016, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erkannte ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz 2005 nicht zu, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig sei.

Mit Erkenntnis vom 17.02.2017 hob das Bundesverwaltungsgericht diese Bescheide unter Verweis auf die Pflicht zur gemeinsamen Verfahrensführung von Familienangehörigen auf. Nach Aufhebung dieses Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof sind die Verfahren der Beschwerdeführer betreffend ihre Beschwerde gegen die Bescheide vom 22.04.2016 wieder vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Am XXXX wurde eine weitere Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren, für die am 06.02.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Das Verfahren über diesen Antrag ist zum Entscheidungszeitpunkt vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (erneut) anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen lassen sich aus den Verfahrensakten der Beschwerdeführer treffen. Die Geburt einer weiteren Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX ergibt sich aus einer vorgelegten Kopie der sie betreffenden Geburtsurkunde vom XXXX. Dass für diese am 06.02.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist aus dem in Kopie vorgelegten Antragsschreiben ersichtlich.

Die Feststellung, dass - anders als bei der fälschlichen Annahme im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2017 - das Asylverfahren der jüngsten Tochter vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017, W226 2152257-1: Der zwischenzeitlich gegenüber der Tochter ergangene, ihren Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde mit dieser Entscheidung mit der Begründung behoben, dass nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2017 die Verfahren der Beschwerdeführer (also ihrer Familienangehörigen) wieder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig seien; insofern sei zur Führung eines gemeinsamen Familienverfahrens nunmehr ihre Entscheidung aufzuheben. Dieses Erkenntnis wurde weder in Revision noch in Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG gezogen. Dass das Verfahren der jüngsten Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung durch Erlassung eines Bescheids seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl bereits wieder abgeschlossen wäre, konnte nach einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie einer telefonischen Anfrage beim Bundesamt vom heutigen Tag nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die angefochtenen Bescheide wurden dem Vertreter der Beschwerdeführer nach Aktenlage am 29.04.2016 persönlich zugestellt.

Die am 25.05.2016 erhobene Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG rechtzeitig.

Das Bundesverwaltungsgericht ging im vorangehenden Erkenntnis vom 17.02.2017 fälschlicherweise davon aus, dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der jüngsten Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sei (die ihren Antrag abweisende Entscheidung seitens des Bundesamts war aber bereits einen Tag zuvor ergangen, weshalb der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 17.02.2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufhob). Im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt liegt diese Verfahrenskonstellation allerdings tatsächlich vor, weshalb - erneut - folgende rechtliche Beurteilung derselben ergeht:

Zu A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung eines Bescheids gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 17; vgl. auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162), die von einer Erledigung in Beschlussform nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden ist.

3.2. § 34 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005) lautet:

"Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.2.1. Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.

3.2.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern ihrer jüngsten, in Österreich am 26.01.2017 geborenen Tochter und damit deren Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.

Folglich ist der Ausgang ihrer Beschwerdeverfahren insofern vom Schicksal des beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Asylverfahrens betreffend die minderjährige Tochter abhängig, als die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - sowie ihnen folgend jener der übrigen Beschwerdeführer - auf internationalen Schutz nicht rechtskräftig abgewiesen werden können, wenn einem der Genannten entweder der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.

Die angefochtenen Bescheide waren daher zu beheben, damit die Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführer "unter einem" mit dem beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahren hinsichtlich der am 26.01.2017 geborenen Familienangehörigen geführt werden können (vgl. VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).

3.3. Diese Behebung der angefochtenen Bescheide erfolgt nicht auf der verfahrensrechtlichen Grundlage des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, weil die Behörde in der vorliegenden Fallkonstellation nicht notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat (anders BVwG 10.10.2017, W170 2164801-1 ua.). Die Aufhebung hat vielmehr auf Basis des § 28 Abs. 1 VwGVG zu erfolgen; mag eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand bei dieser Erledigungsart auch regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, kann im Einzelfall über den zugrundeliegenden (sodann unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein (s. Fister/Fuchs/Sachs,

Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 17 mwN). Dies ist auch vorliegend der Fall: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird die nunmehr neuerlich als unerledigt aushaftenden Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz "unter einem" mit dem Antrag der jüngsten Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu führen und die Rechtssachen sämtlicher Familienmitglieder gemeinsam zu erledigen haben.

Zu B)

1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2. Wie das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Erkenntnis vom 17.02.2017 noch verkannte, kommt im gegenständlichen Fall der Frage der Auslegung der Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 in Hinblick auf die gegebene Verfahrenskonstellation grundsätzliche Bedeutung zu:

2.1. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die verfahrensrechtliche Problematik, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde eines Asylwerbers das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen dieser Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist.

§ 34 Abs. 4 AsylG 2005 sieht vor, dass Verfahren von Familienangehörigen "unter einem zu führen" sind. Diese Regelung interpretiert der Verfassungsgerichtshof dahingehend, dass das Asylverfahren eines vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führenden Fremden ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen dieses Fremden "zwingend gemeinsam" mit dem Familienangehörigen "als Familienverfahren durchzuführen" sei. Der Verfassungsgerichtshof geht folglich davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht bei einer solchen Verfahrenskonstellation den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl "aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit [dem oder den vor der Behörde anhängigen Familienangehörigen] anzuordnen" habe (vgl. VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).

Mangels anderslautender höchstgerichtlicher Judikatur folgt das Bundesverwaltungsgericht mit der vorliegenden Entscheidung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und hebt die Bescheide - unter Hinweis, dass die nunmehr neuerlich als unerledigt aushaftenden Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "unter einem" mit dem Antrag der jüngsten Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu führen und die Rechtssachen sämtlicher Familienmitglieder gemeinsam zu erledigen sein werden - auf Basis des § 28 Abs. 1 VwGVG auf (ebenso zuletzt BVwG 29.01.2018, W226 2118493-1; 07.09.2017, W103 2167875-1; 02.08.2017, L507 2126192-1; sowie 06.06.2017, L521 2131503-1, wo die Revision zur gegenständlichen Frage ebenfalls zugelassen wurde).

2.2. Diese Rechtsprechung begegnet allerdings Bedenken: Wie in der Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen die vorangehende (gleichlautende) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der vorliegenden Rechtssache aufgezeigt, steht die gewählte Vorgehensweise in vielen Fällen mit der Zielsetzung des Gesetzgebers "der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband" im Sinne einer "Vereinfachung und Straffung der Verfahren" (RV 952 BlgNR 22. GP, 54) in Konflikt. Dies zeigt sich gerade im gegenständlichen Fall, in dem die Beschwerden eines Familienverbands beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind, ihre Rechtssachen nunmehr aber lediglich wegen eines nachgeborenen Kindes, für welches (derzeit) keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht werden, neuerlich von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden sind.

2.2.1. Dieses Ergebnis ließe sich vermeiden, wenn man § 34 Abs. 4 AsylG 2005 dahingehend interpretierte, dass sich die verfahrensrechtliche Anordnung zur gemeinsamen Führung von Asylverfahren von Familienangehörigen bloß an die Verwaltungsbehörde richtet. Dies hätte zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden von Familienangehörigen, über deren Anträge auf internationalen Schutz im Wege des Familienverfahrens im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschieden wurde, inhaltlich behandeln könnte, ohne dass auf einen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf internationalen Schutz eines (weiteren) Familienangehörigen und damit dessen Verfahrensanhängigkeit beim Bundesamt Rücksicht zu nehmen wäre; erst wenn dieser Familienangehörige eine Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid während des noch offenen Beschwerdeverfahrens der übrigen Familienangehörigen erheben würde, hätte das Bundesverwaltungsgericht sein Beschwerdeverfahren gemeinsam mit jenem seiner Angehörigen "unter einem zu führen" (s. in diesem Sinne auch die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 gegen die vorangehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2017). Für diese Auslegung spräche auch der Wortlaut des § 34 Abs. 5 AsylG 2005, wonach die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 "sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht" gelten; dem Wortlaut dieser Regelung kann durchaus entnommen werden, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung auch der in Rede stehenden Verfahrensbestimmung in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zwischen dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und jenem vor dem Verwaltungsgericht vor Augen hatte.

2.2.1.1. Einer solchen Lösung stünde allerdings zum einen die klare Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entgegen (s. Pkt. 2.1.).

2.2.1.2. Des Weiteren führte sie in gewissen Fällen ebenso zu Konstellationen, die im Ergebnis der vom Gesetzgeber beabsichtigten "Vereinfachung und Straffung der Verfahren" zuwider laufen würden:

Wiese das Bundesverwaltungsgericht nämlich Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamts, mit denen Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und Rückkehrentscheidungen verfügt werden, ab und würde das Bundesamt erst danach einem Familienangehörigen der Beschwerdeführer einen Schutzstatus zuerkennen, müssten diese erst erneut Anträge auf internationalen Schutz stellen, um denselben Schutz zu erhalten. Statt das Verfahren aller Familienangehörigen "unter einem" zu führen, damit allen in einem Verfahren derselbe Schutzstatus zuerkannt werden könnte, wären die Verfahren getrennt geführt und im Falle der vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglosen Beschwerdeführer sogar verdoppelt.

Fraglich scheint daher, ob in einem solchen Fall die Anhängigkeit des Verfahrens eines Familienangehörigen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dazu führen würde, dass bei einer (vollinhaltlichen) Abweisung der Beschwerden der vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Familienmitglieder deren Rückkehrentscheidung aufgrund von Art. 8 EMRK vorübergehend unzulässig sein müsste. Andernfalls wären diese während des noch laufenden Verfahrens ihres Familienangehörigen von einer Abschiebung bedroht und würden sich - nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zu freiwilligen Ausreise - illegal im Bundesgebiet aufhalten (mit allen rechtlichen Konsequenzen). Im Fall der Durchführung der Abschiebung wäre eine neuerliche Antragstellung durch die abgewiesenen Beschwerdeführer und anschließende Schutzgewährung im Familienverfahren vorerst vereitelt.

2.2.2. Eine andere Möglichkeit zur Führung von Familienverfahren "unter einem" bestünde freilich darin, im Falle der BFA-Verfahrensanhängigkeit eines Familienangehörigen von Beschwerdeführern mit der Entscheidung über deren Beschwerden zuzuwarten, bis das Verfahren durch das Bundesamt mittels Bescheid beendet und (womöglich) eine Beschwerde durch den Familienangehörigen erhoben wird.

Dies erachtet das Bundesverwaltungsgericht allerdings schon deshalb als unzulässig, weil es verpflichtet ist, über Beschwerden in Asylsachen innerhalb der (jeweiligen) Frist des § 21 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, zu entscheiden, und keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Verfahrensdauer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat. Außerdem müsste das Bundesverwaltungsgericht nach der Entscheidung des Bundesamts über den nachträglichen Antrag des Familienangehörigen noch den Ablauf der Rechtsmittelfrist samt Einrechnung der Tage eines gewöhnlichen Postwegs abwarten, um festzustellen, ob dieser Familienangehörige überhaupt eine Beschwerde gegen diese Entscheidung erhebt - was schon deshalb schwierig scheint, weil das Bundesverwaltungsgericht gar nicht weiß, wann die Entscheidung des Bundesamts über den Antrag des Familienangehörigen ergeht (diesbezüglich ist dem Gesetz auch keine Pflicht des Bundesamts zur Mitteilung einer solchen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen).

2.2.3. Denkbar ist für das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang allenfalls, das Verfahren über die Beschwerden auszusetzen, wenn im Beschwerdeverfahren ein Familienangehöriger der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Der Vorteil dieses Lösungsansatzes läge darin, keine (gravierende) Judikaturdivergenz zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2015, E 1174/2014, zu erzeugen, zumal eine rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerden ohne Führung eines Familienverfahrens mit jenem Familienangehörigen, der erst später seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht erfolgen würde. Zudem erhielte auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschluss über die Beschwerdeverfahrensaussetzung und bekäme damit - anders als im Falle des bloß faktischen Zuwartens durch das Bundesverwaltungsgericht - ein Signal zur vorrangigen Erledigung des Antrags des Familienangehörigen.

Zu bedenken ist dabei allerdings, dass eine Aussetzung gemäß der Bestimmung des (im Wege des § 17 VwGVG anwendbaren) § 38 AVG nur im Falle des Vorliegens einer Vorfrage in Betracht kommt. Ob dies im vorliegenden Problemzusammenhang nach der bisherigen Dogmatik zu § 38 AVG bejaht werden kann, scheint dem Bundesverwaltungsgericht mangels Rechtsprechung nicht klar, zumal mit der Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl samt anschließender Beschwerde die Rechtssache des maßgeblichen Familienangehörigen gerade nicht rechtskräftig entschieden wird und freilich auch keine Bindung für das Bundesverwaltungsgericht eintritt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, 194). Außerdem stellt § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ja gerade eine besondere Verfahrensregelung zur Führung eines gemeinsamen Familienverfahrens "unter einem" dar, die einer "Unterbrechung des Verfahrens" entgegen stehen dürfte (in diesem Sinne VwGH 07.05.2015, Ra 2015/18/0043).

2.3. Die durch den Verfassungsgerichtshof vorgegebene Vorgehensweise mag zwar - wie im vorliegenden Fall - nicht immer verfahrensökonomisch sein, das gesetzgeberische Ziel der gemeinsamen Verfahrensführung eines Familienverbands iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 wird damit aber jedenfalls gewährleistet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Aufhebung der bekämpften Bescheide aller Familienmitglieder (bloß) deshalb, weil ein Kind im Beschwerdeverfahren geboren wurde und einen Antrag stellte, unzweckmäßig erscheint; zu bedenken ist allerdings, dass auch andere Konstellationen vorliegen können, in denen das noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit seinem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz anhängige Familienmitglied den eigentlichen Fluchtgrund vorbringt (zB wenn ein in Österreich geborenes Mädchen in seinem Herkunftsstaat von Zwangsbeschneidung bedroht oder ein nach Österreich nachgezogener Familienvater aus eigenen Gründen verfolgt wäre) und sich eine Zusammenführung der Verfahren vor dem Bundesamt als durchaus sinnvoll erweist (s. v.a. die Revisionsbegründung zu BVwG 15.03.2018, W237 2136657-1)

3. Jedenfalls ist eine Lösung der dieser verfahrensrechtlichen Problematik durch den Verwaltungsgerichtshof bislang noch nicht aufgezeigt, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation häufig in Asylverfahren auftritt.

Schlagworte

Familieneinheit, Familienverfahren, Rechtsanschauung des VwGH,
Revision zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W237.2127751.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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