TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/26 96/14/0098

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 impl;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;
EStG 1972 §4 Abs4 impl;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §4 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des M S in W, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 20. Mai 1996, Zl. GA 16-96/3110/01, betreffend Einkommensteuer 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Religionslehrer. Er machte im Streitjahr diverse Aufwendungen im Gesamtbetrag von S 12.215,-- als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt anerkannte lediglich einen Betrag von S 5.112,-- mit der Begründung, im Übrigen lägen nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung vor.

Seiner dagegen erhobenen Berufung schloss der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Schulbehörde an, wonach es sich bei den nicht anerkannten Aufwendungen aus folgenden Gründen im Wesentlichen um Fachliteratur bzw. Arbeitsmittel für den Religionsunterricht handle: Das ORF-Radiokolleg könne im Unterricht eingesetzt werden. Vom Beschwerdeführer sorgsam vorbereitete Exkursionen hätten sich sogar insoweit unmittelbar auf die Einnahmen ausgewirkt, als die Abmeldezahl im damaligen Kolleg derart zurückgegangen sei, dass der Religionsunterricht zweistündig habe geführt werden können. Ein näher bezeichneter Sammelband enthalte auch Beiträge bekannter Persönlichkeiten, deren Gedankengänge in einem zeitgemäßen Religionsunterricht immer wieder zur Sprache kämen; andere darin enthaltene Beiträge mögen zwar der Lebensführung des Beschwerdeführers zuzuordnen sein, doch könnten die für den Religionsunterricht relevanten Beiträge nur unter Aufbietung eines nicht vertretbaren Zeit- und Rechercheaufwandes bezogen werden. Die geltend gemachten Zeitungen seien deshalb abzugsfähig, weil Ausschnitte daraus für die Erstellung von Maturafragen Verwendung gefunden hätten. Die Mitgliedschaft zum Verein zur Verbreitung naturwissenschaftlicher Kenntnisse diene der stärkeren Berücksichtigung interdisziplinärer Vernetzung in der pädagogischen Entwicklung und sei von der Schulbehörde empfohlen worden. Bei den Zeitschriftenabonnements "KJ Zeitschrift Kontakt", "Aufbruch Forum", "Offene Kirche" und "Kirche intern" handle es sich um einschlägige Zeitschriftenabonnements, die grundsätzlich der beruflichen Fortbildung dienten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde einen weiteren Betrag von S 575,--, darunter den Beitrag zur Berufsgemeinschaft der Laienkatecheten als Werbungskosten an. Im Übrigen wies sie die Berufung jedoch als unbegründet ab. Das ORF-Radiokolleg "Das Böse" sei von allgemeinem Interesse. Auch die strittigen Druckwerke seien nicht für Religionslehrer spezifisch, sondern für alle an religiösen Fragen interessierte Personen bestimmt. Die Ausgaben für das Dom- und Diözesanmuseum sowie eine näher bezeichnete Ausstellung stellten typische Aufwendungen der privaten Lebensführung dar. Dies gelte auch für das "Power Play Caritas". Ebenso sei der Reiseaufwand "Tag der Steiermark" der privaten Lebensführung zuzuordnen. Die Mitgliedschaft zum Verein zur Verbreitung naturwissenschaftlicher Kenntnisse stehe in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Religionslehrer. Auch die an den Sozialfonds der Berufsgemeinschaft der Laienkatecheten geleistete Spende in Höhe von S 500,-- sei nicht abzugsfähig.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die Verweigerung des Werbungskostenabzuges mit der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 begründet. Danach dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Der Beschwerdeführer sieht die Einordnung der von ihm getätigten Aufwendungen unter die genannte Gesetzesbestimmung als verfehlt mit der Begründung an, diese Einordnung widerspreche der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten schulaufsichtsbehördlichen Bestätigung. Da sich die belangte Behörde mit der vorgelegten Stellungnahme vom 22. Jänner 1996 und den darin enthaltenen qualifizierten Darlegungen nicht auseinander gesetzt habe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben.

Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass nach der angeführten Gesetzesstelle Aufwendungen für die Lebensführung auch dann vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Dass die Anschaffung der in Rede stehenden Bücher, Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften, Kompakt- und Audiokassetten, der Besuch von Ausstellungen und Museen, sowie der Erwerb von Ausstellungskatalogen dazu beitragen können, den Unterricht eines Lehrers lebendiger und für seine Schüler interessanter zu gestalten, ist unbestreitbar. Zu abzugsfähigen Werbungskosten wurden die getätigten Aufwendungen nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 aber trotzdem nicht, wenn sie - ungeachtet ihrer Leistung zur Förderung der beruflichen Tätigkeit - als Aufwendungen "für die Lebensführung" beurteilt werden mussten.

Die belangte Behörde ist zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei den strittigen Anschaffungen und sonstigen Aktivitäten nicht um solche handelt, welche lediglich für in der Berufssparte des Beschwerdeführers tätige Personen von Interesse sind. Gegenteiliges kann weder der Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde noch dem Beschwerdevorbringen entnommen werden. Dass die Zeitschriften vom allgemeinen Interesse sind, bestätigt der Beschwerdeführer im Übrigen selbst, wenn er vorbringt, diese lieferten "die notwendige Vielfalt an Informationen angesichts der vor dem Klassenzimmer nicht Halt machenden Auseinandersetzungen". Ob die von der belangten Behörde geäußerten urheberrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Einsatzes bestimmter Medien im Schulunterricht zutreffen, oder wie der Beschwerdeführer meint, einer Berechtigung entbehren, ist bei der aufgezeigten Sach- und Rechtslage nicht entscheidungswesentlich.

Was die zur Erstellung der Maturafragen verwendeten Zeitungen anlangt, ist ergänzend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Aufwendungen für Tageszeitungen in der Regel nicht abzugsfähig sind (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, 90/14/0043). Die Eignung einer Tages- oder Wochenzeitung, fallweise beruflich bedeutsame Information zu bieten, ändert nichts daran, dass Zeitungen auch bei einem (Religions-)Lehrer Wirtschaftsgüter darstellen, die ihrer Natur nach dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen zugerechnet werden müssen.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Anschaffung der CD Power Play sei für sein Lebensalter untypisch, weshalb sich auch in seiner privaten CD-Sammlung keine Medien dieses Genres befänden, ist zu sagen, dass die CD jedenfalls auch zur privaten Nutzung geeignet ist.

Spenden verlieren dann, wenn sie für in Not geratene Berufskollegen geleistet werden, den ihnen innewohnenden Charakter der Freigebigkeit nicht. Mit dem bloßen Hinweis auf die Rechtsgrundlagen des Sozialkontos der Berufsgemeinschaft zeigt der Beschwerdeführer daher keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit auf.

Was schließlich den Aufwand für den "Dialog - Tag der Steiermark" anlangt, hat der Beschwerdeführer dazu im Verwaltungsverfahren trotz Aufforderung den Werbungskostencharakter u. a. dieses Aufwandes darzutun kein Vorbringen erstattet. Auch die Beschwerdeausführungen, wonach dieser Tag eine hohe theologisch-fachliche Information geboten habe, lässt eine ausschließlich berufliche Veranlassung nicht erkennen.

Hinsichtlich der Mitgliedschaft zum "Verein zur Verbreitung naturwissenschaftlicher Kenntnisse" hat der Beschwerdeführer hingegen im Verwaltungsverfahren auf die Bedeutung interdisziplinärer Vernetzung in der pädagogischen Entwicklung hingewiesen. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinander gesetzt, worin ein Verfahrensmangel zu erblicken ist.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zeigt der Beschwerdeführer weiters auf, wenn er darauf hinweist, bei der Übernahme von Eintrittsgeldern für die Schüler könne es sich nicht um "typische Aufwendungen der privaten Lebensführung" handeln. Anders als der Erwerb von Ausstellungskatalogen, die jedenfalls auch der Befriedigung eines im Privatbereich gelegenen Bedürfnisses dienen, ist eine derartige private (Mit-)Veranlassung bei der Kostentragung für Schüler nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang erlangt auch die Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde, wonach unter anderem die Abhaltung von Exkursionen die Anzahl der Abmeldungen verringert und die zweistündige Abhaltung des Religionsunterrichtes ermöglicht habe, Bedeutung.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Ersatz von Stempelgebühren war nur für die Vorlage einer Bescheidausfertigung zuzusprechen.

Wien, am 26. April 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996140098.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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