Entscheidungsdatum
15.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L502 2188474-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RAin Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführerin (BF), einer türkischen Staatsangehörigen, wurde von der zuständigen Niederlassungsbehörde erstmals mit 09.03.2011 eine für die Dauer eines Jahres gültige Aufenthaltsbewilligung für Studierende in Österreich erteilt. Ihren Anträgen folgend wurde diese zuletzt am 17.02.2016 für ein weiteres Jahr erneuert. Der jüngste Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid vom 20.03.2017 mangels Erfüllung der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen in Form eines hinreichenden Studienerfolgs abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung von der BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 01.08.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen beim VfGH eingebrachten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 11.10.2017 abgelehnt. Eine am 25.10.2017 von der BF an den VwGH erhobene a.o. Revision wurde von diesem mit Beschluss vom 19.12.2017 zurückgewiesen.
2. Mit 30.08.2017 veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Erhebungen am Wohnsitz der BF zum allfälligen Aufenthalt dort sowie zur Sicherstellung ihres Reisepasses. Der entsprechende polizeiliche Erhebungsbericht vom 11.09.2017 langte am 12.09.2017 beim BFA ein, der Reisepass wurde am 11.09.2017 sichergestellt.
3. Am 03.10.2017 wurde die BF beim BFA, RD Wien, niederschriftlich einvernommen.
4. Am 14.11.2017 erstattete die vormalige Vertreterin der BF eine schriftliche Stellungnahme an das BFA zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF und legte verschiedene Beweismittel (E-Card, Gehaltsnachweise, Beschäftigungsbewilligung, Deutschprüfungszeugnis, Studienerfolgsbestätigung) vor.
Unter einem stellte sie auch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG.
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.11.2017 wurde die BF aufgefordert ihren Antrag gemäß § 56 AsylG persönlich bei der Behörde einzubringen.
6. Die BF nahm diese Verfahrenshandlung am 24.11.2017 vor, wobei sie weitere Beweismittel nachreichte (Mietnachweis, Geburtsurkunde, Versicherungsdatenauszug).
7. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 24.11.2017 wurde die BF aufgefordert ihren Antrag gemäß § 56 AsylG schriftlich zu begründen.
8. Mit Schreiben des BFA vom 05.12.2017 wurde der BF Parteigehör zum Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme sowie zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags eingeräumt.
Dazu nahm die Vertreterin der BF mit Schriftsatz vom 27.12.2017 Stellung.
9. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2018 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).
10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.01.2018 wurde der BF gemäß § 42 Abs. 1 BFA-VG eine kostenlose Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
11. Mit Eingabe an das BFA vom 06.02.2018 gab die bisherige Vertreterin der BF die Auflösung des Bevollmächtigungsverhältnisses bekannt.
12. Mit Eingaben an das BFA vom 09.02.2018 sowie 12.02.2018 gab die nunmehrige Vertreterin der BF bekannt, dass diese am 13.02.2018 auf dem Luftweg in ihren Herkunftsstaat ausreisen wird, legte eine Buchungsbestätigung vor und ersuchte um Ausfolgung des Reisepasses der BF.
13. Gegen den der vormaligen Vertreterin der BF am 01.02.2018 zugestellten Bescheid wurde von der nunmehrigen Vertreterin mit Schriftsatz vom 01.03.2018 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das BVwG erhoben. Unter einem wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
14. Die Beschwerdevorlage langte am 08.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein, wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung L502 zugewiesen und langte am 09.03.2018 in der Außenstelle Linz des BVwG ein.
15. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Grundversorgungsinformationssystem (GVS) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) und einen Strafregisterauszug die BF betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, eine ledige türkische Staatsangehörige, hielt sich beginnend mit 13.04.2011, unterbrochen nur von mehrmaligen kurzen Aufenthalten in der Türkei während der Sommerferien, bis 13.02.2018 faktisch auf österr. Bundesgebiet auf und verfügte in diesem Zeitraum jeweils über eine aufrechte österr. Meldeadresse.
Ihr kam beginnend mit 09.03.2011 bis zum 17.02.2017 eine jeweils für die Dauer eines Jahres gültige Aufenthaltsbewilligung für Studierende in Österreich zu. Ihr jüngster Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid der zuständigen Behörde vom 20.03.2017 mangels Erfüllung der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen in Form eines hinreichenden Studienerfolgs abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung von der BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 01.08.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen beim VfGH eingebrachten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 11.10.2017 abgelehnt. Eine am 25.10.2017 von der BF an den VwGH erhobene a.o. Revision wurde von diesem mit Beschluss vom 19.12.2017 zurückgewiesen.
Am 24.11.2017 brachte sie beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein, der mit Bescheid vom 29.01.2018 abgewiesen wurde.
Sie verließ am 13.02.2018 das österr. Bundesgebiet auf dem Luftweg ausgehend von Wien nach Istanbul.
2. Einem Antrag vom 24.07.2017 folgend wurde mit Bescheid des AMS Wien vom 31.07.2017 zu Gunsten der BF gemäß § 4 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als Aushilfskraft für die Zeit vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 im Ausmaß von 10 Wochenstunden und mit einem monatlichen Entgelt von 399,66 Euro brutto erteilt. Beginnend mit 08.08.2017 bis zumindest einschließlich Oktober 2017 ging die BF dieser beruflichen Tätigkeit nach und unterlag damit der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung bei der WGKK. Zuvor nahm sie in den Jahren 2011 bis 2017 die Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG in Anspruch. Aus ihrer geringfügigen Erwerbstätigkeit bezog sie Einkünfte in Höhe von 399,66 monatlich, darüber hinaus behauptete sie eine nicht näher genannte finanzielle Unterstützung durch ihre Angehörigen in der Türkei sowie ein persönliches Sparguthaben in Höhe von 8.000,- Euro.
Sie bewohnte beginnend mit April 2011 bis Februar 2018, mit kurzen Unterbrechungen während der Sommerferien, jeweils eine Unterkunft für StudentInnen in Wien, zuletzt seit 2012 im Kolpinghaus Wien-Währing, wo sie eine monatliche Miete von 372,- Euro bezahlte.
Sie legte am 20.11.2012 im Rahmen des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten mit genügendem Erfolg die Ergänzungsprüfung aus Deutsch ab. Sie ging zuletzt einem ordentlichen Studium der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien nach.
Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und die amtswegige Erstellung von Auszügen aus den og. Datenbanken.
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die unter II.1. getroffenen Feststellungen stellten sich im Lichte dessen als unstrittig dar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1.
§ 56 AsylG 2005 idgF, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1.-zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2.-davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
§60 AsylG, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen:
(1) Aufenthaltstitel (iSd 7. Hauptstücks des AsylG) dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1.-der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2.-der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3.-der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4.-durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1.-dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2.-im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
2. Die belangte Behörde kam in den rechtlichen Ausführungen der bekämpften Entscheidung zum Ergebnis, dass im gg. Fall angesichts des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der darauf gestützten Feststellungen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG an die BF nicht gegeben waren, da sie zwar von 2011 bis 2017 in Österreich einem Studium nachgegangen sei, dies jedoch mit so geringem Erfolg, dass ihr zuletzt keine Aufenthaltsbewilligung als Studierende mehr erteilt worden sei, was auch im Instanzenzug keine Änderung zu ihren Gunsten erfahren habe. Mangels gültiger Aufenthaltsbewilligung sei aber auch ihre Beschäftigung in Österreich "unrechtmäßig". Zudem sei sie mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 300 bis 400 Euro nicht selbsterhaltungsfähig gewesen. Abgesehen von "naturgemäßen" Deutschkenntnissen und der erwähnten "unrechtmäßigen" Beschäftigung seien keine maßgeblichen privaten Interessen der BF in Österreich festzustellen gewesen. Ein Familienleben der BF in Österreich habe nicht bestanden, demgegenüber jedoch in der Türkei. Zudem hätte ihr die Unsicherheit ihres weiteren Aufenthalts hierorts im Lichte des mangelnden Studienerfolgs bewusst sein müssen, auch sei ihr die "rechtsmissbräuchliche Umgehung" der Bestimmungen des NAG und das "Nichtnachkommen der Ausreise" zur Last zu legen gewesen. Im Lichte einer iSd § 9 BFA-VG bzw. Art. 8 EMRK getroffenen Interessensabwägung habe das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sohin das Begehren der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG überwogen.
Aus der Abweisung des Antrags gemäß § 56 AsylG habe gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gefolgt. Diesbezüglich sei die gemäß § 9 BFA-VG erfolgte Interessensabwägung zum Nachteil der BF vorzunehmen gewesen. Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung in die Türkei gesprochen hätten, seien von der BF gar nicht behauptet worden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung habe sich insbesondere auf die Tatsache gestützt, dass die BF trotz eines seit 01.08.2017 unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet verblieben sei, ihre sofortige Ausreise sei sohin gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG im öffentlichen Interesse gelegen gewesen, woraus wiederum gemäß § 55 Abs. 4 FPG der Wegfall einer Frist für die freiwillige Ausreise gefolgt habe. Die Erlassung eines für die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbots habe sich gemäß § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG auf den Umstand gestützt, dass die BF trotz fehlendem Aufenthaltsrecht eine Beschäftigung aufgenommen habe, zu der sie angesichts dessen nicht mehr berechtigt gewesen sei. Diese "Schwarzarbeit" der BF habe jedenfalls pro futuro eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert.
3. Die belangte Behörde hatte im Hinblick auf den gg. Antrag der BF vorweg zu klären, ob diese die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG 2005 erfüllte.
Diesbezüglich war als unstrittig festzustellen, dass sich die BF, abgesehen von etwaigen kürzeren Besuchen in ihrer Heimat, beginnend mit 13.04.2011 bis zur Bescheiderlassung am 29.01.2018 für einen Zeitraum von fast sieben Jahren im Bundesgebiet aufhielt. Insoweit war ofenkundig auch für die belangte Behörde die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z. 1 AsylG erfüllt (Anm.: kurzfristige Auslandsaufenthalte, etwa zu Ferienzwecken, bedingen keine Verlagerung der Lebensinteressen des Betroffenen, vgl. u.a. VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071). Darüber hinaus war ihr Aufenthalt unstrittiger Weise zumindest bis zum Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung am 17.02.2017 rechtmäßig, damit zum einen länger als drei Jahre und zum anderen über mehr als die Hälfte der Dauer des genannten faktischen Aufenthalts iSd § 56 Abs. 1 Z. 2 AsylG.
4. Nachdem die BF unstrittiger Weise am 20.11.2012 im Rahmen des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten mit genügendem Erfolg die Ergänzungsprüfung aus Deutsch abgelegt hatte, um in weiterer Folge einem ordentlichen Studium der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien nachzugehen, war letztlich iSd § 56 Abs. 1 Z. 3 AsylG auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz als erfüllt anzusehen, auch wenn die Erfüllung dieses Kriteriums keine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sondern bloß ein Zusatzkriterium im Hinblick auf eine allfällige Ausstellung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" darstellte.
5. Was die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG angeht, war zum einen ein Erteilungshindernis iSd Abs. 1 leg.cit. nicht festzustellen.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG betreffend war zum einen darauf abzustellen, ob die BF iSd Z. 1 über einen Rechtsanspruch auf eine "ortsübliche" Unterkunft verfügte. Dies vermochte sie schon durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung ihres Unterkunftsgebers in der Zusammenschau mit der im Zentralen Melderegister ersichtlichen und bereits seit 2012 bestehenden polizeilichen Meldung an eben dieser Wohnadresse nachzuweisen.
Das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes iSd Z. 2 wies sie durch ihr seit 2011 bestehendes und weiterhin aufrechtes Sozialversicherungsverhältnis mit der WGKK nach.
Zur Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG iVm § 11 Abs. 5 NAG ist vorweg anzumerken, dass der hg. Judikatur zufolge "die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat (vgl. VwGH, 2009/22/0060, 21.06.2011; 2009/18/0122, 20.10.2011; Ro 2014/22/0032; Ra 2015/22/0024). Dabei hat ein Antragsteller initiativ, untermauert durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen,
dass der Unterhalt ... gesichert erscheint, wobei er auch die
Herkunft der für den Unterhalt verfügbaren Mittel nachzuweisen hat (vgl. VwGH 2503.2010, 2010/21/0088 bis 0091, mwN).
Diesbezüglich vermeinte die belangte Behörde, die BF verfüge zum einen angesichts eines nur geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ohnehin über keine ausreichenden Unterhaltsmittel, zum anderen gehe die BF einer "Schwarzarbeit" nach, da die ihr erteilte Beschäftigungsbewilligung nach dem Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung ihre "Gültigkeit verloren" habe.
Zum zweiten Argument wurde schon in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, dass die BF zum Entscheidungszeitpunkt über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung verfügte, deren Gültigkeit darüber hinaus bis Juli 2018 bestand, und weder von der belangten Behörde aufgezeigt worden noch auf sonstige Weise hervorgekommen wäre, dass diese Beschäftigungsbewilligung widerrufen worden (§ 9 AuslBG) oder ihre Gültigkeit erloschen (§ 7 Abs. 6 AuslBG) wäre. Ein allfälliges ex lege-Außerkrafttreten wurde zwar von der belangten Behörde in den Raum gestellt, sie hat aber weder konkret aufgezeigt, auf welche Bestimmung sie sich dabei stützen zu können glaubte, noch wäre eine solche Schlussfolgerung auf andere Weise nachvollziehbar geworden.
Zutreffend war zwar grundsätzlich der Verweis der belangten Behörde auf eine bloß geringfügige Beschäftigung bzw. das daraus dokumentiert resultierende monatliche Einkommen von ca. 400 Euro. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die BF vor allem perspektivisch (vgl. oben) in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt in einer dem § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG iVm § 11 Abs. 5 NAG entsprechenden Weise zu bestreiten, ließ die belangte Behörde aber vermissen. Dass die Behörde sowohl den Umstand außer Acht ließ, dass die BF offenbar schon seit fast sieben Jahren ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der österr. Gebietskörperschaften ihre Lebensführung zu gestalten imstande war, als auch den Hinweis der BF auf ein ihr persönlich zur Verfügung stehendes Barvermögen, fügte sich in dieses Bild einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des § 60 AsylG.
Im Hinblick auf die in § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG normierte Voraussetzung, dass der weitere Aufenthalt der BF nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde bzw. - angesichts der bereits erfolgten Ausreise aus dem Bundesgebiet - gefährdet hätte, fehlte im angefochtenen Bescheid überhaupt eine schlüssige Argumentation der Behörde, aus der eine Prognose im Hinblick auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer solchen von der BF ausgehenden Gefahr zu gewinnen gewesen wäre.
Dass die BF zuletzt im Zuge des Verlängerungsverfahrens ihre seit 2011 bestehende Aufenthaltsbewilligung für Studierende betreffend Probleme hatte den notwendigen Studienerfolg für die weitere Erteilung einer solchen Aufenthaltsbewilligung nachzuweisen, war im Lichte des gg. Verfahrens vor der zuständigen Niederlassungsbehörde offenkundig und führte dies letztlich auch zur erstmaligen Abweisung des Begehrens der BF. Eine "rechtsmissbräuchliche Umgehung" der Bestimmungen des NAG war daraus, sofern die belangte Behörde dies in den Raum stellen wollte, aber nicht abzuleiten.
Dass die BF nach Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung im Februar 2017 weiterhin im Bundesgebiet verblieb, resultierte zwar mit der bescheidmäßigen Abweisung des Verlängerungsantrags am 20.03.2017 in einen per se unrechtmäßigen Aufenthalt. Für die Dauer des daraufhin von ihr und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung betriebenen Rechtsmittelverfahrens, welches bis Dezember 2017 andauerte, wurden aber keine behördlichen Maßnahmen gesetzt, die ihre sofortige Ausreise bedingt hätten, vielmehr wartete die belangte Behörde selbst vorerst bis Ende August 2017 mit weiteren Schritten zu, als sie zu diesem Zeitpunkt eine Aufenthaltsermittlung und die Sicherstellung des Reisepasses der BF für eine allfällige spätere unfreiwillige Außerlandesbringung veranlasste. Die BF verhielt sich dabei dem Akteninhalt nach kooperativ. Erst am 03.10.2017 nahm die belangte Behörde weitere Verfahrensschritte vor, indem sie eine mündliche Einvernahme der BF durchführte, in der von der Vertreterin der BF auch auf die erst im August eingetretene Rechtskraft der abschließenden Entscheidung des VwG Wien verwiesen wurde. In weiterer Folge blieb die Vertretung der BF mit der belangten Behörde auch über den Fortgang der Rechtsmittelverfahren vor dem VfGH und VwGH im Austausch, die ihrerseits mit dem Beschluss des VwGH über die Zurückweisung der a.o. Revision am 19.12.2017 ihren Abschluss fanden.
Im Hinblick auf die Beantragung eines "humanitären Aufenthaltstitels" ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nicht nur ein solcher Antrag im Inland zu stellen ist, sondern dass daraus auch die Möglichkeit resultiert die Entscheidung darüber im Inland abwarten zu können. Ein vorzeitiges (unfreiwilliges) Verlassen des Bundesgebietes würde auch die Erfolgsaussichten in einem solchen Verfahren unterlaufen. Es ist in diesem Sinne davon auszugehen, dass ein Antragsteller während des Verfahrens zur Erteilung eines "humanitären Aufenthaltstitels" - das Verfahren gemäß § 56 AsylG ist nach ständiger Judikatur des VwGH jenen des NAG nachgebildet - grundsätzlich nicht abgeschoben werden darf, sein Aufenthalt sohin zwischenzeitig zu dulden ist, bzw. die zuständige Behörde den endgültigen Ausgang des Verfahrens für den Fall einer erstinstanzlichen Abweisung des Antrags gemäß § 56 AsylG in Verbindung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Rechtsmittelverfahren abzuwarten hat (vgl. VwGH, Beschluss v. 14.09.2009, AW 2009/21/0149). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden vermag alleine die - hier: auf § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Abs. 1 NAG gestützte - Versagung eines solchen Aufenthaltstitels nicht zu tragen, weil die Möglichkeit der Erlangung dieses Titels gerade auch jenen Personen eingeräumt werden soll, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (vgl. VwGH 09.09.2013, 2012/22/0062).
Ausgehend von der Ansicht, dass unbeschadet dessen der Aufenthalt der BF ab August 2017 rechtskräftig unrechtmäßig und sie dennoch im Bundesgebiet verblieben war, wäre auch alleine daraus noch nicht abzuleiten gewesen, dass von der BF zukünftig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen wäre. Der hg. Judikatur zufolge ist bei der Auslegung dieser - dem § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG entsprechenden und insoweit auch der dazu ergangenen Judikatur unterworfenen - Bestimmung des § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG nämlich "eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten" (vgl. VwGH 2006/21/0218; 2008/22/0269; u. a.).
Dies schlüssig darzulegen hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung verabsäumt. Nicht zuletzt war die BF über die Jahre ihres Aufenthalts in Österreich hinweg strafgerichtlich unbescholten geblieben und wären - abgesehen vom weiteren Verbleib im Bundesgebiet getragen vom Versuch auf dem Rechtsmittelweg doch noch eine Aufenthaltsbewilligung als Studierende zu erlangen, zumal sie zwischenzeitig einen besseren Studienerfolg erreicht hatte - auch keine anderen maßgeblichen Aspekte aktenkundig geworden.
6. Grundsätzlich fehl ging die belangte Behörde schließlich in ihrer Bewertung des Sachverhalts im Hinblick auf die in § 56 Abs. 3 AsylG genannten Integrationsmerkmale.
Hierzu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Integrationsgrades (hier: gemäß § 41a Abs. 10 NAG) nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien des Art. 8 EMRK besteht (vg. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0062), zumal die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels wie jenem gemäß § 56 AsylG gerade dann offen stehen soll, wenn ein Anspruch nicht auf den Art. 8 EMRK gestützt werden kann (vgl. VwGH 26.02.2013, 2011/22/0062). In die Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können Aspekte des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nur in dem Maße einfließen, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Generell sollen nämlich in Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" jene Fallkonstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK noch nicht erreicht werden würde (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0191).
Die nähere Betrachtung der Erwägungen der belangten Behörde zur Frage des allfälligen Vorliegens einer maßgeblichen Integration iSd § 56 Abs. 3 AsylG auf Seiten der BF ließ gerade eine solche Herangehensweise völlig vermissen (vgl. 11 des angefochtenen Bescheides) bzw. stellte die Behörde demgegenüber bloß Überlegungen zum Privat- und Familienleben der BF iSd Art. 8 EMRK an, so etwa auch hinsichtlich ihrer familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, was im gg. Zusammenhang wie oben erwähnt per se keine Relevanz entfalten konnte.
7. Nachdem das BFA seine Entscheidung zu Spruchpunkt I in den oben dargelegten Aspekten in maßgeblicher Weise mit Rechtswidrigkeit belastete, vermochte dieser keinen Bestand zu haben und war er sohin spruchgemäß aufzuheben.
8. Gemäß § 10 Abs. 3 und § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels u.a. gemäß § 56 AsylG mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Im Hinblick auf die Behebung des Spruchpunktes I des bekämpften Bescheides mit gg. Erkenntnis des BVwG in der Sache der BF konnten auch der auf diesen Spruchpunkt I des Bescheides gestützte Spruchpunkt II über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen weiteren Bestand mehr haben und war daher auch dieser ersatzlos aufzuheben.
Dies traf in gleicher Weise wiederum auf den aus Spruchpunkt II folgenden Spruchpunkt III über die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zu, weshalb auch dieser ersatzlos aufzuheben war.
9. Aus der Behebung dieser Spruchpunkte folgte schon aus formalen Gründen auch die Behebung der - auf dieselben gestützten - Spruchpunkte IV und V über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die vom BFA gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wie über das Absehen von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG, das mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung untrennbar verbunden war.
Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die Entscheidung des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, die sich auf die Ansicht der Behörde stützte, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich gewesen sei, zumal sie "sich seit 01.08.2017 illegal in Österreich aufhalte" und dennoch "trotz Kenntnis dessen beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben" war, was eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung bewirkt habe, auf die Ausführungen oben zu den Erteilungshindernissen des § 60 AsylG, hier dem weiteren Verbleiben der BF im Bundesgebiet nach der Abweisung ihres Verlängerungsantrags durch die Niederlassungsbehörde sowie der Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG, und zur Judikatur des VwGH zur rechtlichen Beurteilung eines solchen Verhaltens hinzuweisen. Ausgehend von diesen Ausführungen, die im Ergebnis der Schlussfolgerung der belangten Behörde entgegen standen, ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet nach der Nichtverlängerung ihres bisherigen Aufenthaltstitels als Studierende stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, hätte diese Begründung der belangten Behörde auch per se nicht die Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides zu tragen vermocht.
10. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG erlassen werden.
Nachdem mit dem gg. Erkenntnis des BVwG der Ausspruch im bekämpften Bescheid über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF ersatzlos zu beheben war, konnte auch der Spruchpunkt VI des Bescheides über die Erlassung eines Einreiseverbotes keinen weiteren Bestand haben und war sohin auch dieser Spruchpunkt ersatzlos aufzuheben.
Das BFA stützte im Übrigen die Erlassung eines solchen Einreiseverbots auf die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG, wobei sie unter diese den Sachverhalt subsumierte, dass die BF einer - hier: geringfügigen unselbständigen - Beschäftigung nachgegangen sei, wiewohl sie ihr Aufenthaltsrecht verloren hatte, was auch ihre Beschäftigung als unrechtmäßig im Sinne einer "Schwarzarbeit" gestaltet habe.
Dabei verkannte die Behörde aber, wie schon oben dargelegt wurde und auch die Beschwerde der BF zutreffend aufzeigte, dass die BF zum Entscheidungszeitpunkt über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung, deren Gültigkeit bis Juli 2018 bestand, verfügte. Weder wäre von der belangten Behörde aufgezeigt worden noch auf sonstige Weise hervorgekommen, dass der BF diese Beschäftigungsbewilligung widerrufen worden oder deren Gültigkeit erloschen wäre. Ein allfälliges ex lege-Außerkrafttreten wurde zwar von der belangten Behörde in den Raum gestellt, sie hat aber weder konkret aufgezeigt, auf welche Bestimmung sie sich dabei stützen zu können glaubte, noch wäre eine solche Schlussfolgerung auf andere Weise nachvollziehbar geworden. Der Tatbestand der Z. 7 leg. cit. wäre sohin schon per se nicht erfüllt gewesen.
11. Nicht zu folgen vermochte das BVwG schließlich der von beiden Vertreterinnen der BF in ihren Schriftsätzen vertretenen Rechtsansicht, dass die BF der Anwendbarkeit des sogen. Assoziationsrechts EWG-Türkei unterlegen und ihr schon daraus ein Aufenthaltsrecht zugekommen wäre. Aus dem genannten Art. 6 des Beschlusses des Assoziationsrates 1/80 war schon nichts für sie zu gewinnen, bedingt dieser doch vorweg eine ordnungsgemäße Beschäftigung für die Dauer eines Jahres, aus der in weiterer Folge bestimmte Rechte für einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt und daraus implizit auch Konsequenzen für das Aufenthaltsrecht abzuleiten wären. Diese Voraussetzung war im gg. Fall jedoch nicht gegeben. Türkische StudentInnen erfüllen wiederum alleine iZm diesem Status per se nicht das Kriterium eines Arbeitnehmers iSd Assoziationsrechts. In welcher Hinsicht der ebenfalls erwähnte Art. 10 des ARB 1/80 Relevanz für die Frage eines Aufenthaltsrechts der BF haben sollte, erschloss sich dem BVwG ebenso nicht, regelt diese Bestimmung doch nur, dass türkische Arbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern aus der europäischen Gemeinschaft hinsichtlich des Entgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen nicht diskriminiert werden sollen.
12. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
12. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L502.2188474.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018