RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2017/18/0367

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Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation

Norm

BVwGG 2014 §21 Abs8;
BVwGG 2014 §21 Abs9;
GOG §89a;
GOG §89g;
GOG §89o;
VwGG §46;

Rechtssatz

Soweit im Wiedereinsetzungsantrag eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von jenen Revisionswerbern, die von einem beauftragten Rechtsanwalt vertreten seien, und von jenen, die von einem Verfahrenshelfer vertreten seien, im Zusammenhang mit § 21 Abs. 8 und 9 BVwGG 2014 und §§ 89a bis 89g und 89o GOG behauptet wird, geht dieses Vorbringen ins Leere, zumal die genannten Bestimmungen jeweils elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben regeln, zu denen der Bescheid über die Bestellung eines Rechtsanwalts nicht zählt (vgl. dazu VwGH 13.6.2017, Ra 2016/01/0289, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180367.L03

Im RIS seit

20.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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