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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
BVwGG 2014 §21 Abs8;Rechtssatz
Soweit im Wiedereinsetzungsantrag eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von jenen Revisionswerbern, die von einem beauftragten Rechtsanwalt vertreten seien, und von jenen, die von einem Verfahrenshelfer vertreten seien, im Zusammenhang mit § 21 Abs. 8 und 9 BVwGG 2014 und §§ 89a bis 89g und 89o GOG behauptet wird, geht dieses Vorbringen ins Leere, zumal die genannten Bestimmungen jeweils elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben regeln, zu denen der Bescheid über die Bestellung eines Rechtsanwalts nicht zählt (vgl. dazu VwGH 13.6.2017, Ra 2016/01/0289, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180367.L03Im RIS seit
20.03.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018