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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32011L0095 Status-RL Art12 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Mag. Stickler sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des A A, vertreten durch Dr. Brigitte Weirather, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Museumstraße 29, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2017, L502 2123660-2/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein im Gaza-Streifen geborener staatenloser Palästinenser, stellte am 18. Jänner 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass ihn die Behörde in Ramallah beschuldigt habe, Informationen an die Hamas weitergeleitet zu haben. Er habe von einem Freund die Information erhalten, dass die Fatah aus diesem Grund beabsichtige, ihn zu "liquidieren".
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 10. November 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.). Diese Entscheidung begründete die Behörde dahingehend, dass der Revisionswerber infolge seiner Registrierung aktuell unter dem Schutz von UNRWA stehe und daher ein Ausschlussgrund gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliege. Mit der Begründung, im Fall einer Rückkehr des Revisionswerbers in sein Herkunftsgebiet könne eine dem Revisionswerber drohende Gefahr im Sinn von Art. 3 EMRK nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, erkannte das BFA dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine bis 10. November 2017 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).
3 Der Revisionswerber erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 10. November 2016 (betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) Beschwerde, in der er unter anderem vorbrachte, es sei ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weil er den Schutz von UNRWA nicht in Anspruch nehmen könne. Letzteres werde insbesondere dadurch belegt, dass ihm von der Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass dem Revisionswerber im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion angesichts der Registrierung bei UNRWA bei Bedarf der Beistand dieser Organisation zukomme. Dabei sei es weder maßgeblich, in welchem Umfang er bisher schon der konkreten Inanspruchnahme der Leistungen von UNRWA bedurft habe, noch sei es in diesem Zusammenhang entscheidend, ob die in Gaza lebenden Angehörigen des Revisionswerbers bislang über ausreichende eigene Existenzgrundlagen verfügt hätten oder weiterhin verfügten. Der Revisionswerber zähle daher "grundsätzlich" zu dem in Art. 1 Abschnitt D GFK genannten Personenkreis, weshalb er "a priori" gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen sei, es sei denn, es wäre darüber hinausgehend festzuhalten, dass im betreffenden Fall der Schutz von UNRWA "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird". In dem zuletzt genannten Fall käme dem Revisionswerber "ipso facto" der Status des Asylberechtigten zu.
Diesbezüglich stellte das Bundesverwaltungsgericht weiters die folgenden Erwägungen an:
"Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu ausgesprochen, dass die nationalen Behörden für ‚die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung (...) tatsächlich nicht länger gewährt wird, (...) zu prüfen (haben), ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets (zwangen) und somit daran (hinderten), den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen' (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott u. a., Rz 61).
Folglich war das Vorbringen des BF hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe zu prüfen, wobei im Falle des Nichtzutreffens die durch Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ‚ipso facto' nicht zum Tragen käme.
(...) Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes diese Voraussetzungen in Form der Feststellung von ‚nicht vom Beschwerdeführer zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen' jedoch nicht gegeben.
Der BF hatte zur Begründung seines Schutzbegehrens behauptet, er sei zum Verlassen seiner Herkunftsregion und somit des Schutzbereichs der UNRWA gezwungen gewesen, weil er dort aus von ihm behaupteten Gründen durch Dritte, konkret durch Angehörige der Fatah, mit gravierenden Eingriffen in seine Rechtssphäre, die seinen weiteren Aufenthalt unmöglich gemacht hätten, betroffen und pro futuro bedroht gewesen sei. Aus vom BVwG in seiner Beweiswürdigung näher dargestellten Gründen war diesem Vorbringen jedoch mangels glaubhafter Angaben dazu nicht zu folgen und damit schon diesbezüglich das Vorliegen von ‚nicht (vom Beschwerdeführer) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen' nicht festzustellen.
Auch aus den vom BVwG getroffenen Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Gaza ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise darauf.
Anderweitige außerhalb des Einflussbereichs des BF liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Beistands der UNRWA wurden weder behauptet noch waren sie von Amts wegen festzustellen, zumal auch die länderkundlichen Informationen zur Herkunftsregion des BF nicht aufzeigten, dass eine Ausreise dorthin grundsätzlich unmöglich wäre oder die UNRWA dort ihre Aktivitäten eingestellt hätte.
Aus der sohin für den BF bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion bestehenden Möglichkeit den Beistand der UNRWA (neuerlich) in Anspruch nehmen können war folgerichtig zu schließen, dass er damit auch nicht den privilegierten Schutz von Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießt.
(...) Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf den dem BF erstinstanzlich zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten anzumerken, dass derartige Gründe, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen, nicht als Ursache für den Wegfall des Beistands angesehen werden können. Bei einer Interpretation des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 in dem Sinne, dass eine Situation, die die Gewährung von subsidiären Schutz erfordert, ‚als irgendein Grund' im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren wäre, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass es zu einer Asylgewährung aus Gründen kommt, die aber in Wahrheit lediglich die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen. Dementsprechend wird im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2012, C-364/11 (Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) auch klargestellt, dass die Richtlinie 2004/83 - im Gegensatz zur Genfer Konvention, die nur die Flüchtlingseigenschaft regelt - zwei unterschiedliche Schutzregelungen vorsieht, nämlich zum einen die Flüchtlingseigenschaft und zum anderen den durch den subsidiären Schutz gewährten Status. Daher sei die Wendung ‚genießt den Schutz dieser Richtlinie' in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft aufzufassen, da sonst dieser Unterschied zwischen dem durch die Genfer Konvention und dem durch diese Richtlinie gewährten Schutz verkannt würde; diese Bestimmung geht nämlich auf Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention zurück, in deren Licht diese Richtlinie auszulegen ist. Jedenfalls schließt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 dadurch, dass er sich allein auf die Flüchtlingseigenschaft bezieht, niemanden vom subsidiären Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie aus, und deren Art. 17, der die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz aufführt, nimmt in keiner Weise auf die Gewährung des Schutzes oder Beistands einer Organisation wie des UNRWA Bezug (Rn 66 - 68). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass vom europäischen Gesetzgeber eine Vermengung der einzelnen Schutzformen (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus) beabsichtigt war und sind daher Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes gesondert zu prüfen. (...)"
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, erwogen:
7 Die Revision beruft sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf ein Abweichen von der Rechtsprechung durch das angefochtene Erkenntnis und macht dazu geltend, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz, welcher dem Revisionswerber vom BFA zuerkannt worden sei, der Beistand von UNRWA mit der Konsequenz wegfalle, dass dem Revisionswerber "ipso facto" der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
8 Die Revision ist - im Hinblick auf die in der Zulassungsbegründung der Revision aufgezeigte Rechtsfrage - zulässig. Sie ist auch begründet.
9 Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, § 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, § 6 in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten (auszugsweise):
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative
(§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
...
Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; ..."
Art. 1 Abschnitt D des in Genf abgeschlossenen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) lautet:
"D. Dieses Abkommen wird auf Personen keine Anwendung finden, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten.
Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) lauten:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
...
c) ,Genfer Flüchtlingskonvention' das in Genf
abgeschlossene Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;
d) ‚Flüchtling' einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
...
Artikel 12
Ausschluss
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er
a) den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer
Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß
Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie; ..."
10 Der Revisionswerber bescheinigte im behördlichen Verfahren seine Registrierung bei UNRWA; somit den Schutz einer Organisation der Vereinten Nationen im Sinn des Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie als auch § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Der Revisionswerber hat somit ausreichend nachgewiesen, dass er die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat (vgl. dazu VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274). In dem zuletzt genannten Erkenntnis hielt der Verwaltungsgerichtshof zudem fest, dass von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Statusrichtlinie auszugehen ist.
11 Die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Statusrichtlinie bezieht sich als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff.); eine Verfolgung im Sinn des Art. 2 lit. c Statusrichtlinie muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den "ipso-facto Schutz" sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt (siehe ebenfalls VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274).
12 Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist vorliegend - zumal alle anderen Voraussetzungen unstrittig erfüllt sind - für die Frage der Zuerkennung des "ipso facto-Schutzes" maßgeblich, ob der Schutz beziehungsweise Beistand von UNRWA als weggefallen im Sinn der Statusrichtlinie anzusehen ist.
13 Für die zur Klärung dieser Frage erforderliche Feststellung, ob dieser Beistand tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61).
14 Das Bundesverwaltungsgericht verneinte das Vorliegen von nicht vom Revisionswerber zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen - maßgeblich - mit der fehlenden Glaubhaftmachung seines Fluchtvorbringens. Zur aktuellen Lage im Herkunftsgebiet führte es lediglich kursorisch aus, es hätten sich aus den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gaza keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass nicht vom Revisionswerber zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für das Verlassen des Schutzbereichs von UNRWA vorlägen. Anderweitige, außerhalb des Einflussbereichs des Revisionswerbers liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Beistands von UNRWA seien weder behauptet worden noch von Amts wegen festzustellen gewesen, zumal auch die länderkundlichen Informationen zur Herkunftsregion des Revisionswerbers nicht aufzeigten, dass eine Ausreise dorthin grundsätzlich unmöglich wäre oder UNRWA dort die Aktivitäten eingestellt hätte.
15 Diese Begründung greift zu kurz. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis vom 23. Jänner 2018, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, waren die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten unter den dort genannten und auch hier vorgebrachten Umständen zu beachten. Der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, der Revisionswerber könne weiterhin den Schutz von UNRWA genießen, stünde dann die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das BFA entgegen (vgl. auch VfGH 22.9.2017, E 1965/2017). Eine relevante Sachverhaltsveränderung ist den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen.
16 Ausgehend davon war das angefochtene Erkenntnis wegen vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
17 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß § 59 Abs. 1 VwGG war dem Revisionswerber Aufwandersatz in der beantragten Höhe zuzuerkennen.
Wien, am 1. März 2018
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0364 Abed El Karem El Kott VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190273.L00Im RIS seit
23.03.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018