TE Vwgh Beschluss 2018/3/1 Ra 2017/19/0263

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Veröffentlicht am 01.03.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §46;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, in der Revisionssache des Y J M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2017, W259 2143997-1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stellte am 17. Februar 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), erkannte jedoch subsidiären Schutz zu (Spruchpunkt II) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7. Dezember 2017 (Spruchpunkt III).

3 Die Beschwerde des Revisionswerbers vom 23. Dezember 2016 richtete sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt I des Bescheides.

4 Mit Erkenntnis vom 22. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die behauptete Furcht des Revisionswerbers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt zu werden, nicht vorliege.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Aktualität von Länderberichten ab. Die Berichte seien in wesentlichen Passagen mehr als drei, teilweise sogar mehr als fünf Jahre alt. Darüber hinaus sei einem Beweisantrag auf Erhebungen vor Ort (etwa durch Befragung von bestimmten Personen), die die Richtigkeit der Angaben des Revisionswerbers bestätigen würden, nicht nachgekommen worden.

7 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

8 Soweit der Revisionswerber eine fehlende Aktualität der im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderberichte rügt, ist darauf zu verweisen, dass die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2015/19/0246, mwN). Entgegen der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht auf die vom rechtsfreundlichen Vertreter des Revisionswerbers vorgelegten Länderberichte Bezug genommen. Warum diese eine Gefährdung des Revisionswerbers belegen würden, wird durch die Ausführungen in der Revision nicht näher konkretisiert, weshalb die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wird.

9 Dem Vorbringen, es liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weil beantragte Erhebungen vor Ort nicht durchgeführt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, nicht zulässig ist (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/20/0074).

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 1. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190263.L00

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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