TE Vwgh Beschluss 2018/3/1 Fr 2017/19/0051

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Veröffentlicht am 01.03.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs2b;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, in der Fristsetzungssache des B S Z, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 27. November 2017, Zl. W158 2132594-1/14/E, erlassen und eine Abschrift desselben sowie den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 22. November 2017, Fr 2017/19/0067, näher mit der am 1. November 2017 in Kraft getretenen Bestimmung des § 21 Abs. 2b BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auseinandergesetzt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG wird daher auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen.

3 Daraus ergibt sich, dass ein im Zeitpunkt der Antragstellung - wegen zu dieser Zeit bereits erfolgten Ablaufes der in § 34 Abs. 1 VwGVG festgelegten Entscheidungsfrist - zulässig eingebrachter Fristsetzungsantrag mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 21 Abs. 2b BFA-VG, mit dem die Entscheidungsfrist mit zwölf Monaten festgelegt wurde, dann unzulässig wird, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 21 Abs. 2b BFA-VG das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig und zu dieser Zeit die in § 21 Abs. 2b BFA-VG enthaltene Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Trifft dies zu, ist zufolge des mit 1. November 2017 bewirkten Wegfalls einer Prozessvoraussetzung ein zuvor eingebrachter Fristsetzungsantrag mit diesem Zeitpunkt unzulässig geworden und gemäß § 38 Abs. 1 erster Satz iVm § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.

4 Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die verfahrensgegenständliche Beschwerde am 17. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist und somit am 1. November 2017 - dem nach dem Gesagten für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt, ob die Fortsetzung des Fristsetzungsverfahrens unzulässig geworden ist - auch die dem Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 2b BFA-VG zur Verfügung stehende Frist für die Entscheidung bereits abgelaufen war.

5 Das Verfahren über den gegenständlichen Fristsetzungsantrag war daher auch nach dem 1. November 2017 weiterzuführen und infolge Nachholung der versäumten Entscheidung gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 1. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017190051.F00

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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