TE Vwgh Beschluss 2018/3/5 Ro 2017/17/0023

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Veröffentlicht am 05.03.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGVG 2014 §22 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2017/17/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision 1. der D s.r.o. und 2. des M H, beide in B, beide vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. August 2017, 1) VGW-002/V/022/10465/2017-1 und 2) VGW- 002/V/022/10467/2017, betreffend aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Verwaltungsgericht Wien dem Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde sowohl, soweit sich diese gegen die Anordnung der Beschlagnahme näher bezeichneter Glücksspielgeräte gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) bezog (Spruchpunkt I.a) ), als auch, soweit sie sich gegen die Verfügung der Einziehung dieser Glücksspielgeräte gemäß § 54 Abs. 1 GSpG richtete (Spruchpunkt I.b) ), keine Folge. In Spruchpunkt II. des angefochtenen Beschlusses sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt I.a) zulässig und hinsichtlich Spruchpunkt I.b) unzulässig sei.

2 Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende Revision. 3 Mit Entscheidung vom 6. November 2017, VGW-

002/022/10334/2017, VGW-002/V/022/10335/2017, VGW- 002/V/022/10336/2017 und VGW-002/V/022/10337/2017, wies das Verwaltungsgericht zum einen die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers, soweit sich diese gegen die Einziehung näher bezeichneter Glücksspielgeräte richtete, als unzulässig zurück, und gab zum anderen der Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei gegen die Einziehung der Glücksspielgeräte sowie der Beschwerde beider revisionswerbenden Parteien gegen die Beschlagnahme dieser Geräte insoweit statt, als die Beschlagnahme und die Einziehung eines näher genannten Gerätes aufgehoben wurde. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen.

4 Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0129, mwN).

5 Die revisionswerbenden Parteien sind somit in Bezug auf die vorliegende Revision klaglos gestellt.

6 Das Revisionsverfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Parteien gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (VwGH 30.5.2017, Ro 2017/17/0003, mwN). Wien, am 5. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017170023.J00

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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