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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn in 6850 Dornbirn, Klaudiastraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 27. März 2017, LVwG-440- 1/2016-R10, betreffend Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Dornbirn; mitbeteiligte Parteien: 1. Ö C,
2. G G S Ltd., beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 3. Mai 2016 wurde gegenüber den mitbeteiligten Parteien gemäß § 56a Glücksspielgesetz (GSpG) die Schließung eines näher bezeichneten Betriebes in Dornbirn verfügt. Der unbestrittenen Aktenlage zufolge wurde dieser Bescheid der erstmitbeteiligten Partei am 3. Mai 2016 persönlich übergeben und am selben Tag durch Anschlag an der Amtstafel gemäß § 56a Abs. 3 GSpG öffentlich kundgemacht.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 27. März 2017 wurde der gegen diesen Betriebsschließungsbescheid gerichteten Beschwerde der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4 Gemäß § 56a Abs. 6 GSpG treten Bescheide nach Abs. 3 leg. cit., wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Demnach wäre selbst bei rückwirkender Aufhebung des mit der gegenständlichen Amtsrevision angefochtenen Erkenntnisses die von der revisionswerbenden Partei ausgesprochene Betriebsschließung während des (wieder offenen) Beschwerdeverfahrens mit Ablauf des 3. Mai 2017 außer Wirksamkeit getreten.
5 Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes, inwieweit sich die revisionswerbende Amtspartei durch das angefochtene Erkenntnis nach Ablauf der Frist gemäß § 56a Abs. 6 GSpG noch beschwert erachte, bzw. an welchem Datum und auf welche Weise die gegenständliche Revision beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eingebracht worden sei, teilte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit, das rechtliche Interesse sei weiterhin aufrecht, da aus dem Wortlaut des § 56a GSpG nicht hervorgehe, an wen der Bescheid über die Betriebsschließung zu adressieren sei und keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage existiere. Da ein Betriebsschließungsbescheid jedenfalls binnen eines Jahres außer Kraft trete, werde durch die Annahme der Gegenstandslosigkeit "jeglicher Rechtsschutz vernichtet". Weiters wurde mitgeteilt, dass die Revision am 4. Mai 2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn abgefertigt und dem Verwaltungsgericht auf dem Postweg übermittelt worden sei.
6 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, § 33 Abs. 1 VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verstehe. Liege diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, sei diese unzulässig, falle die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führe dies zu einer Einstellung des Verfahrens (z.B. VwGH 08.09.2016, Ro 2015/17/0028, mwN).
7 Der Mitteilung der revisionswerbenden Partei zufolge wurde die gegenständliche Revision bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn am 4. Mai 2017 abgefertigt. Die mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 3. Mai 2016 verhängte Maßnahme war daher zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Revision nicht mehr rechtswirksam. Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof war somit bereits bei Einbringung der Revision nicht mehr gegeben (vgl. insoweit vergleichbar zum Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof VwGH 16.03.2016, 2013/17/0825, mwN).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017170018.J00Im RIS seit
23.03.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018