Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.09.2017Index
20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §37 Abs1Rechtssatz
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.
Schlagworte
Bescheid, verfahrensrechtlicher; Aussetzung; Gemeinde; Schlichtungsstelle; Verwaltungsbehörde; Rechtsschutzinteresse, mangelndes; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.069.9217.2017.EZuletzt aktualisiert am
21.03.2018