RS Lvwg 2017/9/18 VGW-101/069/9217/2017/E

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.09.2017

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
22/03 Außerstreitverfahren

Norm

MRG §37 Abs1
MRG §39 Abs4
MRG §40 Abs1
AußStrG 2003 §25 Abs2

Rechtssatz

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.

Schlagworte

Bescheid, verfahrensrechtlicher; Aussetzung; Gemeinde; Schlichtungsstelle; Verwaltungsbehörde; Rechtsschutzinteresse, mangelndes; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.069.9217.2017.E

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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